Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 28. April 2022 wurde dem Gesuchsteller und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsteller) eine Frist von vierzehn Tagen angesetzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Uster in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss von Fr. 100.– zu leisten (Urk. 2).
b) Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 (am 21. Mai 2022 der Post übergeben) er- hob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde (Urk. 1).
c) Die Eingabe des Gesuchsgegners enthält entgegen den Vorgaben von Art. 130 Abs. 1 ZPO keine eigenhändige Unterschrift (Urk. 1 S. 16). Aufgrund des Verfahrensausgangs und weil keine Zweifel bestehen, dass sie tatsächlich vom Gesuchsgegner verfasst und eingereicht wurde, ist jedoch aus prozessökonomi- schen Gründen von einer Fristansetzung zur Verbesserung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO abzusehen.
E. 2 a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
b) Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern der Gesuchsteller den Kostenvorschuss von Fr. 100.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.
- 3 -
E. 3 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 75.– festzusetzen. Dem Gesuchsgegner ist zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels we- sentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 75.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuch- steller unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 4 - Zürich, 24. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220096-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. Mai 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Ufficio esazione e condoni betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 28. April 2022 (EB220183-I)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 28. April 2022 wurde dem Gesuchsteller und Beschwerde- gegner (fortan Gesuchsteller) eine Frist von vierzehn Tagen angesetzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Uster in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Kostenvorschuss von Fr. 100.– zu leisten (Urk. 2).
b) Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 (am 21. Mai 2022 der Post übergeben) er- hob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen obgenannte Verfügung Beschwerde (Urk. 1).
c) Die Eingabe des Gesuchsgegners enthält entgegen den Vorgaben von Art. 130 Abs. 1 ZPO keine eigenhändige Unterschrift (Urk. 1 S. 16). Aufgrund des Verfahrensausgangs und weil keine Zweifel bestehen, dass sie tatsächlich vom Gesuchsgegner verfasst und eingereicht wurde, ist jedoch aus prozessökonomi- schen Gründen von einer Fristansetzung zur Verbesserung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO abzusehen.
2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
b) Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht er, sondern der Gesuchsteller den Kostenvorschuss von Fr. 100.– zu leisten hat. Ihm ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.
- 3 -
3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 75.– festzusetzen. Dem Gesuchsgegner ist zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels we- sentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 75.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Gesuch- steller unter Beilage der Doppel der Urk. 1 und 3, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 4 - Zürich, 24. Mai 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm