Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 1. Februar 2022 wies die Vorinstanz das vom Gesuchsteller 1 und Beschwerdeführer 1 (fortan Gesuchsteller 1) sowie von der Gesuchstellerin 2 und Beschwerdeführerin 2 (fortan Gesuchstellerin 2) gestellte Rechtsöffnungsbe- gehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2021, für den Betrag von Fr. 3'481.85 nebst Zins zu 3 % seit dem 12. Oktober 2021, Fr. 139.25 Verzugszins verbucht, Fr. 32.85 Verzugszins nicht verbucht sowie Fr. 60.– Mahngebühr ab (Urk. 4 = Urk. 8).
E. 2 Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2022 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 aufzu- heben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
E. 3 Die Bezahlung der gesamten betriebenen Schuld samt Zinsen und Kosten während des Rechtsöffnungsverfahrens an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags und ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 70 m.w.H.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 97; BGer 5D_82/2012 vom 28. Juli 2012, E. 3.2). Zudem bringt dies die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1). Eine (Teil-)Zahlung an den Gläubiger direkt zeitigt hingegen keinen Einfluss auf das Betreibungsverfahren (BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 22). Allerdings kann ein Gläubiger auf die Wei- terführung des Vollstreckungsverfahrens verzichten. Zeigt der Gläubiger dem Be- treibungsamt oder dem Rechtsöffnungsgericht die an ihn geleistete direkte Zah- lung an, ist dies als derartiger Verzicht oder als Antrag auf Aufhebung der Betrei- bung, jeweils im Umfang der Zahlung, anzusehen (vgl. BGer 7B.36/2004 vom
- 5 -
29. April 2004, E. 1.3; BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 22). Die Gesuchsteller be- antragen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosig- keit (Urk. 19), was den Verzicht auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfah- rens darstellt.
E. 4 Bei Einleitung des Rechtsöffnungsverfahren waren neben der Grundforde- rung in Höhe von Fr. 3'481.85 zuzüglich 3 % Zins seit 12. Oktober 2021, Fr. 139.25 Verzugszins verbucht sowie Fr. 32.85 Verzugszins nicht verbucht und Mahngebühren von Fr. 60.– offen (Urk. 1). Bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Grundforderung am 2. Juni 2022 (vgl. Urk. 16/2) sind zudem Zinsen von Fr. 66.70 aufgelaufen. Mit den Zahlungen des Gesuchsgegners vom 2. Juni 2022 in der Höhe von Fr. 3'681.10 (Urk. 16/2) und jener vom 16. Juni 2022 in der Höhe von Fr. 944.85 (Urk. 20) wurde nicht nur die Forderung samt aufgelaufenen Zinsen und Mahnkosten, sondern auch die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 (Urk. 2), die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 240.– (Urk. 8, Dispositiv-Ziffer 2) sowie der Kostenvorschuss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.– (Urk. 12, Dispositiv-Ziffer 1) beglichen. Damit bezahlte der Gesuchs- gegner die gesamte betriebene Schuld samt Zinsen und Kosten. Nachdem die Gesuchsteller auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens verzichteten, ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren auf- grund der Zahlungen des Gesuchgegners als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. IV.
1. Nachdem das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird, sind auch dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Hö- he der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (Urk. 8 S. 3, Dispositiv-Ziffer 2) blieb un- angefochten. Sie entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, liegt die Verteilung der Prozesskosten im Ermessen des Gerichts (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist primär danach zu fragen, wer das Verfahren und dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Vorliegend hat
- 6 - der Gesuchsgegner das Rechtsöffnungsverfahren durch Erhebung des Rechts- vorschlags und Nichtzahlung bis zur Einleitung des vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahrens verursacht. Ebenso hat er durch seine Zahlung (die einer Anerken- nung der Forderung und damit der Berechtigung zur Stellung des Rechtsöff- nungsbegehrens gleich kommt) erst danach die Gegenstandslosigkeit verursacht. Entsprechend sind ihm die erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Die erstin- stanzliche Entscheidgebühr von Fr. 240.– wurde bereits durch die Gesuchsteller bezahlt (Urk. 22). Der Gesuchsgegner hat diese Kosten jedoch an die Gesuch- steller überwiesen (vgl. Erw. III.4.), weshalb ihnen kein Rückforderungsrecht ein- zuräumen ist. Für das erstinstanzliche Verfahren sind aufgrund Verzichts (vgl. Urk. 19, S. 2) keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
2. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweit- instanzliche Verfahren zu entscheiden. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'481.85, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Da der Gesuchsgegner die in Betreibung gesetzte Forde- rung erst nach Einleitung des durch ihn veranlassten Rechtsöffnungsverfahrens bezahlt und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat, sind ihm auch die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Ent- scheidgebühr ist dabei mit dem Vorschuss der Gesuchsteller zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat die Kosten des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens von Fr. 450.– bereits an die Gesuchsteller bezahlt (vgl. Erw. III.4.), weshalb ihnen kein Rückforderungsrecht einzuräumen ist. Für das Be- schwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, weil die Ge- suchsteller darauf verzichtet haben (vgl. Urk 19, S. 2) und der Gesuchsgegner ohnehin keinen Anspruch hat. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom
- Februar 2022 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: - 7 - "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2021, wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
- Die Spruchgebühr von Fr. 240.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die erstinstanzliche Spruch- gebühr von den Gesuchstellern bereits bezahlt wurde. Ein Rückforde- rungsrecht der Gesuchsteller besteht nicht (mehr).
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein Rückfor- derungsrecht der Gesuchsteller besteht nicht (mehr).
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'481.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 21. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Meli versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT220046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli Beschluss vom 21. Juli 2022 in Sachen
1. Kanton Bern,
2. Einwohnergemeinde A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Februar 2022 (EB220115-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 1. Februar 2022 wies die Vorinstanz das vom Gesuchsteller 1 und Beschwerdeführer 1 (fortan Gesuchsteller 1) sowie von der Gesuchstellerin 2 und Beschwerdeführerin 2 (fortan Gesuchstellerin 2) gestellte Rechtsöffnungsbe- gehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2021, für den Betrag von Fr. 3'481.85 nebst Zins zu 3 % seit dem 12. Oktober 2021, Fr. 139.25 Verzugszins verbucht, Fr. 32.85 Verzugszins nicht verbucht sowie Fr. 60.– Mahngebühr ab (Urk. 4 = Urk. 8).
2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2022 in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 sei aufzuheben und es sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für
- CHF 3'481.85 Kantons- und Gemeindesteuern 2019 nebst Zins zu 3% seit 12. Oktober 2021
- CHF 139.25 Verzugszins verbucht
- CHF 32.85 Verzugszins nicht verbucht
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2022 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 aufzu- heben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer- degegners"
3. Mit Verfügung vom 1. März 2022 wurde den Gesuchstellern Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 450.– angesetzt, welcher frist- gerecht geleistet wurde (Urk. 12; Urk. 13). In der Folge wurde dem Gesuchs- und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) mit Verfügung vom 18. Mai 2022 Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 14). Die Antwort da- tiert vom 3. Juni 2022 (Urk. 15 f.) und wurde den Gesuchstellern am 13. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde den Gesuchstellern Frist angesetzt, um zu den neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk.18, Dispositiv-Ziffer 2). In-
- 3 - nert Frist reichten die Gesuchsteller ihre Stellungnahme ein (Urk. 19; Urk. 20), welche dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. II S. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Be- schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz ist mit mehreren Ausnahmen ver- bunden (vgl. dazu: Jakob Steiner, Die Beschwerde nach der schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 2019, RZ. 546 ff., m.w.H.). Gesetzlich geregelte Ausnahmen vom Novenverbot sind beispielsweise die Konkurseröffnung (Art. 174 Abs. 2 SchKG) und die Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Nicht erfasst vom No- venverbot für neue Tatsachen und Beweismittel sind zudem die Prozessvoraus- setzungen, da diese – von gewissen Ausnahmen abgesehen – in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen sind (BGer 5A_469/2019 vom
17. November 2020 E. 3.2; Christoph Reut, Noven nach der schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 2017, Rz. 113). Ebenfalls ist der Einwand der Nichtigkeit im Rahmen einer Beschwerde vom Novenverbot ausgeschlossen (BGE 145 III 422 E. 5.2; BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020, E. 5). Schliesslich sind sowohl vor Obergericht als auch vor Bundesgericht Tatsachen zu berücksichtigen, die das Verfahren gegenstandslos werden lassen (BGer 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021, E. 2.4.5).
- 4 - III.
1. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeantwort geltend, dass er die Zahlung der Forderung von Fr. 3'681.10 mit Valuta 2. Juni 2022 an die Vertre- terin der Gesuchsteller vorgenommen habe (Urk. 15). Die Gesuchsteller halten in ihrer Eingabe vom 21. Juni 2022 fest, dass der Gesuchsgegner zwischenzeitlich mit Zahlung vom 16. Juni 2022 auch sämtliche Verzugszinsen und Betreibungs- kosten (inklusive Gerichtskosten der Vorinstanz und vorgeschossene Kosten des vorliegenden Verfahrens) beglichen habe. Damit seien die dem vorliegenden Ver- fahren zugrundeliegenden Forderungen allesamt bezahlt, weshalb das Be- schwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei und abgeschrieben werden könne (Urk. 19).
2. Die unbestrittenen Zahlungen vom 2. Juni 2022 (Urk. 16/2; Urk. 20) und
16. Juni 2022 (Urk. 20) wurden erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vorgenom- men und sind damit echte Noven. Grundsätzlich sind neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 ZPO unzulässig. Da die Zahlungen – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – das Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos werden lassen, sind sie zu berücksichtigen (BGer 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021, E. 2.4.5).
3. Die Bezahlung der gesamten betriebenen Schuld samt Zinsen und Kosten während des Rechtsöffnungsverfahrens an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags und ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 70 m.w.H.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 97; BGer 5D_82/2012 vom 28. Juli 2012, E. 3.2). Zudem bringt dies die Betreibung zum Erlöschen (Art. 12 Abs. 2 SchKG; BGer 5A_150/2017 vom 27. November 2017, E. 2.1). Eine (Teil-)Zahlung an den Gläubiger direkt zeitigt hingegen keinen Einfluss auf das Betreibungsverfahren (BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 22). Allerdings kann ein Gläubiger auf die Wei- terführung des Vollstreckungsverfahrens verzichten. Zeigt der Gläubiger dem Be- treibungsamt oder dem Rechtsöffnungsgericht die an ihn geleistete direkte Zah- lung an, ist dies als derartiger Verzicht oder als Antrag auf Aufhebung der Betrei- bung, jeweils im Umfang der Zahlung, anzusehen (vgl. BGer 7B.36/2004 vom
- 5 -
29. April 2004, E. 1.3; BSK SchKG I-Emmel, Art. 12 N 22). Die Gesuchsteller be- antragen die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosig- keit (Urk. 19), was den Verzicht auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfah- rens darstellt.
4. Bei Einleitung des Rechtsöffnungsverfahren waren neben der Grundforde- rung in Höhe von Fr. 3'481.85 zuzüglich 3 % Zins seit 12. Oktober 2021, Fr. 139.25 Verzugszins verbucht sowie Fr. 32.85 Verzugszins nicht verbucht und Mahngebühren von Fr. 60.– offen (Urk. 1). Bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Grundforderung am 2. Juni 2022 (vgl. Urk. 16/2) sind zudem Zinsen von Fr. 66.70 aufgelaufen. Mit den Zahlungen des Gesuchsgegners vom 2. Juni 2022 in der Höhe von Fr. 3'681.10 (Urk. 16/2) und jener vom 16. Juni 2022 in der Höhe von Fr. 944.85 (Urk. 20) wurde nicht nur die Forderung samt aufgelaufenen Zinsen und Mahnkosten, sondern auch die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 (Urk. 2), die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 240.– (Urk. 8, Dispositiv-Ziffer 2) sowie der Kostenvorschuss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.– (Urk. 12, Dispositiv-Ziffer 1) beglichen. Damit bezahlte der Gesuchs- gegner die gesamte betriebene Schuld samt Zinsen und Kosten. Nachdem die Gesuchsteller auf die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens verzichteten, ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren auf- grund der Zahlungen des Gesuchgegners als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. IV.
1. Nachdem das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird, sind auch dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Hö- he der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr (Urk. 8 S. 3, Dispositiv-Ziffer 2) blieb un- angefochten. Sie entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 48 GebV SchKG). Wird ein Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, liegt die Verteilung der Prozesskosten im Ermessen des Gerichts (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist primär danach zu fragen, wer das Verfahren und dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Vorliegend hat
- 6 - der Gesuchsgegner das Rechtsöffnungsverfahren durch Erhebung des Rechts- vorschlags und Nichtzahlung bis zur Einleitung des vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahrens verursacht. Ebenso hat er durch seine Zahlung (die einer Anerken- nung der Forderung und damit der Berechtigung zur Stellung des Rechtsöff- nungsbegehrens gleich kommt) erst danach die Gegenstandslosigkeit verursacht. Entsprechend sind ihm die erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Die erstin- stanzliche Entscheidgebühr von Fr. 240.– wurde bereits durch die Gesuchsteller bezahlt (Urk. 22). Der Gesuchsgegner hat diese Kosten jedoch an die Gesuch- steller überwiesen (vgl. Erw. III.4.), weshalb ihnen kein Rückforderungsrecht ein- zuräumen ist. Für das erstinstanzliche Verfahren sind aufgrund Verzichts (vgl. Urk. 19, S. 2) keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
2. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweit- instanzliche Verfahren zu entscheiden. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'481.85, in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Da der Gesuchsgegner die in Betreibung gesetzte Forde- rung erst nach Einleitung des durch ihn veranlassten Rechtsöffnungsverfahrens bezahlt und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat, sind ihm auch die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Ent- scheidgebühr ist dabei mit dem Vorschuss der Gesuchsteller zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat die Kosten des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens von Fr. 450.– bereits an die Gesuchsteller bezahlt (vgl. Erw. III.4.), weshalb ihnen kein Rückforderungsrecht einzuräumen ist. Für das Be- schwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, weil die Ge- suchsteller darauf verzichtet haben (vgl. Urk 19, S. 2) und der Gesuchsgegner ohnehin keinen Anspruch hat. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom
1. Februar 2022 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 7 - "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2021, wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 240.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die erstinstanzliche Spruch- gebühr von den Gesuchstellern bereits bezahlt wurde. Ein Rückforde- rungsrecht der Gesuchsteller besteht nicht (mehr).
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein Rückfor- derungsrecht der Gesuchsteller besteht nicht (mehr).
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'481.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 8 - Zürich, 21. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Meli versandt am: ip