Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 Dezember 2021) bei der Vorinstanz "Beschwerde mit dem Gesuch um Aber- kennung der Forderung und Anerkennung der Gegenforderung von Fr. 7'148.55" (Urk. 14). Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Gesuchsgegners zusammen mit ihren Akten (Urk. 1-3, 5-7 und 9-13) erstmals am 24. Dezember 2021 und Kopien davon nochmals mit Schreiben vom 14. Januar 2022 (vgl. Urk. 20 und 21) an die beschliessende Kammer weiter. 1.3. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Er- klärung angesetzt, ob er mit seiner Eingabe eine Beschwerde gegen den Ent- scheid der Vorinstanz vom 22. November 2021 oder eine Aberkennungsklage ha- be einreichen wollen (Urk. 19). Innert angesetzter Frist teilte der Beistand des Gesuchsgegners mit, bei der Eingabe vom 20. Dezember 2021 handle es sich um eine Aberkennungsklage (Urk. 22). 2.1. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert 20 Tagen ab Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides auf dem Weg des or- dentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Demnach ist die beschliessende Kam- mer als Rechtsmittelinstanz für die vorliegende erstinstanzliche Aberkennungs- klage funktionell nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 2.2. Der Gesuchsgegner bzw. Aberkennungskläger ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtshängigkeit der Klage das Datum der ersten Einreichung gilt, sofern
- 3 - die Klage im Original innert 20 Tagen von der Zustellung des vorliegenden Nicht- eintretensentscheids an gerechnet beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 141 III 481 E. 3). Daher wird dem Gesuchs- gegner mit dem Entscheid im Parallelverfahren RT210231-O das Original der Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Datum Poststempel: 21. Dezember 2021) re- tourniert.
3. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner mit dem Hin- weis, dass ihm das Original der Eingabe vom 20. Dezember 2021 zusam- men mit dem Entscheid im Parallelverfahren RT210231-O retourniert wird, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Verfahrens EB211198-L gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich zu- rück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700.–. Die Beschwerde - 4 - an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210232-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 26. Januar 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. November 2021 (EB211198-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 22. November 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 1. April 2021) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 700.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2021. Im Mehrbe- trag wies sie das Gesuch ab (Urk. 11 S. 4 f. = Urk. 15 S. 4 f.). 1.2. Hiergegen erhob C._____ namens und mit Vollmacht des Gesuchsgegners mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Datum Poststempel:
21. Dezember 2021) bei der Vorinstanz "Beschwerde mit dem Gesuch um Aber- kennung der Forderung und Anerkennung der Gegenforderung von Fr. 7'148.55" (Urk. 14). Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Gesuchsgegners zusammen mit ihren Akten (Urk. 1-3, 5-7 und 9-13) erstmals am 24. Dezember 2021 und Kopien davon nochmals mit Schreiben vom 14. Januar 2022 (vgl. Urk. 20 und 21) an die beschliessende Kammer weiter. 1.3. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Er- klärung angesetzt, ob er mit seiner Eingabe eine Beschwerde gegen den Ent- scheid der Vorinstanz vom 22. November 2021 oder eine Aberkennungsklage ha- be einreichen wollen (Urk. 19). Innert angesetzter Frist teilte der Beistand des Gesuchsgegners mit, bei der Eingabe vom 20. Dezember 2021 handle es sich um eine Aberkennungsklage (Urk. 22). 2.1. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert 20 Tagen ab Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides auf dem Weg des or- dentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Demnach ist die beschliessende Kam- mer als Rechtsmittelinstanz für die vorliegende erstinstanzliche Aberkennungs- klage funktionell nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 2.2. Der Gesuchsgegner bzw. Aberkennungskläger ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtshängigkeit der Klage das Datum der ersten Einreichung gilt, sofern
- 3 - die Klage im Original innert 20 Tagen von der Zustellung des vorliegenden Nicht- eintretensentscheids an gerechnet beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 141 III 481 E. 3). Daher wird dem Gesuchs- gegner mit dem Entscheid im Parallelverfahren RT210231-O das Original der Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Datum Poststempel: 21. Dezember 2021) re- tourniert.
3. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner mit dem Hin- weis, dass ihm das Original der Eingabe vom 20. Dezember 2021 zusam- men mit dem Entscheid im Parallelverfahren RT210231-O retourniert wird, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Verfahrens EB211198-L gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich zu- rück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700.–. Die Beschwerde
- 4 - an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo