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RT210231

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2022-01-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Dezember 2021) zu retournieren und lediglich eine Kopie davon bei den Akten zu belassen.

3. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Originals von Urk. 14, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich in das Verfahren EB211197-L, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Verfahrens EB211197-L gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich zu- rück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'980.30. Die Beschwer- - 4 - de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210231-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 26. Januar 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. November 2021 (EB211197-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Entscheid vom 22. November 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2021) proviso- rische Rechtsöffnung für Fr. 4'250.– nebst Zins zu 5% seit dem 2. Juli 2021, für Fr. 700.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2021 sowie für Fr. 30.30. Im Mehrbe- trag wies sie das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 11 S. 5 f. = Urk. 15 S. 5 f.). 1.2. Hiergegen erhob C._____ namens und mit Vollmacht des Gesuchsgegners mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Datum Poststempel:

21. Dezember 2021) bei der Vorinstanz "Beschwerde mit dem Gesuch um Aber- kennung der Forderung und Anerkennung der Gegenforderung von Fr. 7'148.55" (Urk. 14). Die Vorinstanz leitete die Eingabe des Gesuchsgegners zusammen mit ihren Akten (Urk. 1-3, 5-7 und 9-13) an die beschliessende Kammer weiter. 1.3. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Er- klärung angesetzt, ob er mit seiner Eingabe eine Beschwerde gegen den Ent- scheid der Vorinstanz vom 22. November 2021 oder eine Aberkennungsklage ha- be einreichen wollen (Urk. 19). Innert angesetzter Frist teilte der Beistand des Gesuchsgegners mit, bei der Eingabe vom 20. Dezember 2021 handle es sich um eine Aberkennungsklage (Urk. 20). 2.1. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert 20 Tagen ab Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides auf dem Weg des or- dentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Demnach ist die beschliessende Kam- mer als Rechtsmittelinstanz für die vorliegende erstinstanzliche Aberkennungs- klage funktionell nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 2.2. Der Gesuchsgegner bzw. Aberkennungskläger ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtshängigkeit der Klage das Datum der ersten Einreichung gilt, sofern

- 3 - die Klage im Original innert 20 Tagen von der Zustellung des vorliegenden Nicht- eintretensentscheids an gerechnet beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 141 III 481 E. 3). Daher ist dem Gesuchs- gegner das Original der Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Datum Poststempel:

21. Dezember 2021) zu retournieren und lediglich eine Kopie davon bei den Akten zu belassen.

3. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Originals von Urk. 14, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich in das Verfahren EB211197-L, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Verfahrens EB211197-L gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich zu- rück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'980.30. Die Beschwer-

- 4 - de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: jo