Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 Februar 2017 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 3'300.– nebst Zins zu 5% seit dem 30. November 2019 in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021; Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 29. September 2021 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller u.a. Frist an, um ein begründetes Rechtsöffnungsbegehren nachzureichen respektive die Forderung genau zu bezeichnen (Urk. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller ein ergänztes Rechtsöffnungsgesuch ein (Urk. 15/1 und Urk. 15/2/1-3), wobei er auf dem Beila- genverzeichnis auf das am 15. September 2021 eingeleitete Verfahren verwies (vgl. Urk. 15/2). Daraufhin eröffnete die Vorinstanz unter der Geschäftsnummer EB210234-E ein weiteres Rechtsöffnungsverfahren (Urk. 15/1-8). 1.3. Mit Urteil vom 20. Oktober 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsge- such des Gesuchstellers im Verfahren EB210215-E ab (Urk. 7 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.4. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. November 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 7A S. 1) Beschwerde mit dem An- trag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei Rechtsöffnung zu er- teilen (Urk. 10 S. 1). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten sowie diejenigen des Verfahrens EB210234-E wurden beigezogen (Urk. 1-9 und Urk. 15/1-8). Der mit Verfügung vom 16. No- vember 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 450.– wurde rechtzeitig ge- leistet (Urk. 16 und 17). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 erstattete der Ge- suchsgegner innert angesetzter Frist die Beschwerdeantwort (Urk. 18 und 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 -
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe sein Rechtsöffnungsgesuch vom 15. September 2021 entgegen der Aufforderung in der Verfügung vom
29. September 2021 nicht verbessert, weshalb der Forderungsgrund ungenügend substantiiert geblieben sei. So bringe der Gesuchsteller vor, der Gesuchsgegner schulde ihm diverse Mietzinse für die Jahre 2018 und 2019 in Höhe von insge- samt Fr. 7'500.–. Allerdings gehe weder aus dem Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021 (Urk. 2/2) noch aus dem Rechtsöffnungsgesuch vom 15. September 2021 (Urk. 1) hervor, für welchen Zeitraum der Gesuchsteller welche Forderung in Be- treibung gesetzt habe bzw. hierfür Rechtsöffnung verlange. Ausserdem sei der Forderungsgrund bereits im Betreibungsbegehren bzw. alsdann im Zahlungsbe- fehl mit "Mietzinsausstände Fr. 7'500 abzüglich Mietzinsdepot Fr. 4'200.00" unge- nügend bezeichnet worden. 4.1. Der Gesuchsteller rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er auffor- derungsgemäss am 11. Oktober 2021 eine überarbeitete, ausführlichere Auflis- tung der Mietzinsforderung sowie eine Kopie eines Auszugs seines Bankkontos eingereicht, auf welcher die vom Gesuchsgegner geleisteten Zahlungen aufge- führt gewesen seien. Weil die Vorinstanz nur die Begründung der Forderung als unzureichend beurteilt habe, habe er nochmals das Formular "Gesuch um Rechtsöffnung" verwendet und im entsprechenden Feld die ausführliche Begrün- dung eingetragen. Er sei davon ausgegangen, dass damit das zuvor eingereichte Formular ersetzt werde. Auf dem Formular "Beilagen/Beweismittelverzeichnis der Klägerin" habe er ganz oben unmissverständlich die Prozess-Nr. EB210215-E in das dafür vorgesehene Feld eingetragen. Wäre dieses Feld auf dem Beilagenver-
- 4 - zeichnis nicht vorhanden gewesen, hätte er die Geschäftsnummer selbstverständ- lich an einem anderen Ort eingetragen, um einen Bezug zum bereits eröffneten Verfahren herzustellen. Offensichtlich habe aber die Vorinstanz die Geschäfts- nummer übersehen, die eingereichten Dokumente nicht als Teil eines bereits be- stehenden Geschäfts erkannt und deshalb ein neues Verfahren angelegt. Das angefochtene Urteil sei in der Folge unter falschen Voraussetzung gefällt worden, zumal er sein Gesuch aufforderungsgemäss verbessert habe, was die Vorinstanz aber übersehen habe (Urk. 10 S. 1 f.). 4.2. Diesbezüglich äussert sich der Gesuchsgegner in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 nicht. Vielmehr macht er zusammengefasst geltend, der Gesuchsteller verfüge weder über eine Schuldanerkennung noch über einen an- deren Rechtsöffnungstitel (Urk. 19 S. 1 f.). 5.1. Die Beschwerde ist begründet: Offensichtlich erkannte die Vorinstanz trotz der vom Gesuchsteller auf dem Beilagenverzeichnis angegebenen Geschäfts- nummer nicht, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 11. Oktober 2021 kein weiteres Rechtsöffnungsgesuch darstellte, sondern dem Verfahren EB210215-E zuzuordnen gewesen wäre. In der Folge ging sie zu Unrecht davon aus, der Ge- suchsteller habe sein Rechtsöffnungsgesuch vom 15. September 2021 entgegen ihrer Aufforderung nicht verbessert. 5.2. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den an- gefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Letzte- res ist vorliegend nicht der Fall, da sich das Rechtsöffnungsgesuch nicht als of- fensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist und die Vorinstanz keine Stellungnahme des Gesuchsgegners einholte (Urk. 11 S. 2 E. 1). Dies kann aufgrund des im Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden umfassen- den Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO sowie oben Ziff. 2) nicht nachgeholt werden. Aus dem gleichen Grund kann die Eingabe des Gesuchsgegners vom
7. Dezember 2021 nicht als Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch berück- sichtigt werden. Daher ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
- 5 - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird das Verfahren fortzusetzen und ei- nen neuen Entscheid zu fällen haben. 6.1. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Oktober 2021 im Verfahren EB210215-E wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 20 und 21/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210209-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 16. Dezember 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Oktober 2021 (EB210215-E)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 15. September 2021 (Datum Poststempel: 16. September 2021; Urk. 1) ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuch- steller) bei der Vorinstanz gestützt auf den Mietvertrag der Parteien vom 7. bzw.
8. Februar 2017 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 3'300.– nebst Zins zu 5% seit dem 30. November 2019 in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021; Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 29. September 2021 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller u.a. Frist an, um ein begründetes Rechtsöffnungsbegehren nachzureichen respektive die Forderung genau zu bezeichnen (Urk. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 reichte der Gesuchsteller ein ergänztes Rechtsöffnungsgesuch ein (Urk. 15/1 und Urk. 15/2/1-3), wobei er auf dem Beila- genverzeichnis auf das am 15. September 2021 eingeleitete Verfahren verwies (vgl. Urk. 15/2). Daraufhin eröffnete die Vorinstanz unter der Geschäftsnummer EB210234-E ein weiteres Rechtsöffnungsverfahren (Urk. 15/1-8). 1.3. Mit Urteil vom 20. Oktober 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsge- such des Gesuchstellers im Verfahren EB210215-E ab (Urk. 7 S. 4 = Urk. 11 S. 4). 1.4. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. November 2021 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 7A S. 1) Beschwerde mit dem An- trag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei Rechtsöffnung zu er- teilen (Urk. 10 S. 1). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten sowie diejenigen des Verfahrens EB210234-E wurden beigezogen (Urk. 1-9 und Urk. 15/1-8). Der mit Verfügung vom 16. No- vember 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 450.– wurde rechtzeitig ge- leistet (Urk. 16 und 17). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 erstattete der Ge- suchsgegner innert angesetzter Frist die Beschwerdeantwort (Urk. 18 und 19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
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2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe sein Rechtsöffnungsgesuch vom 15. September 2021 entgegen der Aufforderung in der Verfügung vom
29. September 2021 nicht verbessert, weshalb der Forderungsgrund ungenügend substantiiert geblieben sei. So bringe der Gesuchsteller vor, der Gesuchsgegner schulde ihm diverse Mietzinse für die Jahre 2018 und 2019 in Höhe von insge- samt Fr. 7'500.–. Allerdings gehe weder aus dem Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2021 (Urk. 2/2) noch aus dem Rechtsöffnungsgesuch vom 15. September 2021 (Urk. 1) hervor, für welchen Zeitraum der Gesuchsteller welche Forderung in Be- treibung gesetzt habe bzw. hierfür Rechtsöffnung verlange. Ausserdem sei der Forderungsgrund bereits im Betreibungsbegehren bzw. alsdann im Zahlungsbe- fehl mit "Mietzinsausstände Fr. 7'500 abzüglich Mietzinsdepot Fr. 4'200.00" unge- nügend bezeichnet worden. 4.1. Der Gesuchsteller rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er auffor- derungsgemäss am 11. Oktober 2021 eine überarbeitete, ausführlichere Auflis- tung der Mietzinsforderung sowie eine Kopie eines Auszugs seines Bankkontos eingereicht, auf welcher die vom Gesuchsgegner geleisteten Zahlungen aufge- führt gewesen seien. Weil die Vorinstanz nur die Begründung der Forderung als unzureichend beurteilt habe, habe er nochmals das Formular "Gesuch um Rechtsöffnung" verwendet und im entsprechenden Feld die ausführliche Begrün- dung eingetragen. Er sei davon ausgegangen, dass damit das zuvor eingereichte Formular ersetzt werde. Auf dem Formular "Beilagen/Beweismittelverzeichnis der Klägerin" habe er ganz oben unmissverständlich die Prozess-Nr. EB210215-E in das dafür vorgesehene Feld eingetragen. Wäre dieses Feld auf dem Beilagenver-
- 4 - zeichnis nicht vorhanden gewesen, hätte er die Geschäftsnummer selbstverständ- lich an einem anderen Ort eingetragen, um einen Bezug zum bereits eröffneten Verfahren herzustellen. Offensichtlich habe aber die Vorinstanz die Geschäfts- nummer übersehen, die eingereichten Dokumente nicht als Teil eines bereits be- stehenden Geschäfts erkannt und deshalb ein neues Verfahren angelegt. Das angefochtene Urteil sei in der Folge unter falschen Voraussetzung gefällt worden, zumal er sein Gesuch aufforderungsgemäss verbessert habe, was die Vorinstanz aber übersehen habe (Urk. 10 S. 1 f.). 4.2. Diesbezüglich äussert sich der Gesuchsgegner in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 nicht. Vielmehr macht er zusammengefasst geltend, der Gesuchsteller verfüge weder über eine Schuldanerkennung noch über einen an- deren Rechtsöffnungstitel (Urk. 19 S. 1 f.). 5.1. Die Beschwerde ist begründet: Offensichtlich erkannte die Vorinstanz trotz der vom Gesuchsteller auf dem Beilagenverzeichnis angegebenen Geschäfts- nummer nicht, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 11. Oktober 2021 kein weiteres Rechtsöffnungsgesuch darstellte, sondern dem Verfahren EB210215-E zuzuordnen gewesen wäre. In der Folge ging sie zu Unrecht davon aus, der Ge- suchsteller habe sein Rechtsöffnungsgesuch vom 15. September 2021 entgegen ihrer Aufforderung nicht verbessert. 5.2. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den an- gefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Letzte- res ist vorliegend nicht der Fall, da sich das Rechtsöffnungsgesuch nicht als of- fensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist und die Vorinstanz keine Stellungnahme des Gesuchsgegners einholte (Urk. 11 S. 2 E. 1). Dies kann aufgrund des im Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden umfassen- den Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO sowie oben Ziff. 2) nicht nachgeholt werden. Aus dem gleichen Grund kann die Eingabe des Gesuchsgegners vom
7. Dezember 2021 nicht als Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch berück- sichtigt werden. Daher ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
- 5 - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird das Verfahren fortzusetzen und ei- nen neuen Entscheid zu fällen haben. 6.1. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Oktober 2021 im Verfahren EB210215-E wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 20 und 21/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm