Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 23. August 2021 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2021) gestützt auf ei- nen von den Parteien am 20. bzw. 30. Dezember 2019 unterzeichneten Forde- rungskaufvertrag (Urk. 5/4) und eine Ergänzungsvereinbarung der Parteien zum Kaufvertrag vom 14. bzw. 15. Februar 2020 (Urk. 5/6) provisorische Rechtsöff- nung für Fr. 13'750.– nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2020 (Urk. 16 = Urk. 21).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 17. September 2021 innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöff- nungsbegehren vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Gesuchsteller (Urk. 20). Mit Verfügung vom 22. September 2021 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten (Urk. 24). Dieser ging hierorts innert Frist ein (Urk. 24 f.).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-19).
d) Auf die von der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Ent- scheidfindung als notwendig erweist.
E. 2 a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter an- derem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
- 3 -
b) Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren die Behauptung vor, sie hätte in zahlreichen Verfahren und Prozessen erlebt, dass eine Bank Ansprüche auf Erstattung der Retrozessionen zunächst generell einmal ablehne. Generell be- wegten sich Banken erst, wenn sich Anwälte und Gerichte mit der Materie ausei- nandersetzten. Auf erste Kontakte werde generell ablehnend reagiert. Daraus zu schliessen, dass auch alle weiteren Bemühungen erfolglos bleiben würden, decke sich nicht mit ihrer Erfahrungen, zumal im Fall der Gesuchsteller mit der D._____ [Bank] ein durchaus vernünftiger Vergleich habe abgeschlossen werden können. Erstinstanzlich sodann nicht explizit vorgebracht hat die Gesuchsgegnerin die Be- hauptung, auch die E._____ [Bank] habe zunächst behauptet, dass in diesem Fall keine Retrozessionen geflossen seien, um kurz danach einzuräumen, dass es sich um einen Betrag von höchstens Fr. 100.– handle. Dass der Gesuchsteller 2 bereits im Laufe der Geschäftsbeziehung auf die Erstattung der Kommissionen und Vergünstigungen verzichtet habe, sei ihr erst nachträglich durch ein Kurzgut- achten eines weiteren Beraters bekannt geworden. Die Gesuchsgegnerin verwies diesbezüglich jeweils auf Urk. 23/2 (Urk. 20 S. 2). Obwohl die Urk. 23/2 bereits vorinstanzlich als Urk. 15/9 im Recht lag, hat die Gesuchsgegnerin zu diesem Beweismittel erstinstanzlich einzig ausgeführt, dass aus der Kundenbeziehung mit der E._____ gemäss ihrer Einschätzung ebenfalls Ansprüche auf Erstattung der Retrozessionen resultierten (Urk. 13 S. 1 Ziff. 1). Sodann machte die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift neu gel- tend, dass die Gesuchsteller, in der Person des Gesuchstellers 2, mehrfach damit gedroht hätten, sie – die Gesuchsgegnerin – in der Öffentlichkeit zu diskreditieren und auch die mit der D._____ getroffene Vergleichsvereinbarung öffentlich zu machen, obwohl sie eine Beitrittserklärung unterschrieben hätten, die sie zum Stillschweigen verpflichtet habe (unter Hinweis auf Urk. 23/4). Diesbezüglich gäbe es zahlreiche Schriftwechsel (unter Hinweis auf Urk. 23/5 = Urk. 15/10) und Tele- fonate (am 2. April 2020, 13. Mai 2020, etc.), die jedoch nicht einzeln protokolliert worden seien. Die Ehre des Unternehmens hätte – so die Gesuchsgegnerin – Schaden genommen, wenn die Gesuchsteller ihre Drohungen wahr gemacht hät- ten. Da die Gesuchstellerin 1 aus gesundheitlichen Gründen (Autounfall) nicht
- 4 - habe kontaktiert, sondern geschont werden sollen, habe sie – die Gesuchsgegne- rin – sich darauf konzentriert, mit dem Gesuchsteller 2 zu kommunizieren. Dies- bezüglich sei auch die Gesuchstellerin 1 ihr gegenüber nie in Erscheinung getre- ten (Urk. 20 S. 2 f.)
c) Die vorstehend aufgeführten Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom
17. September 2021 sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu be- trachten und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Ver- gleichsvereinbarung (Urk. 23/3) sowie die Bestätigung und Beitrittserklärung vom
E. 4 a) Die Gesuchsgegnerin macht sodann im Beschwerdeverfahren geltend, das Vermögen des Unternehmens hätte Schaden genommen, wenn der Gesuch- steller seine Drohungen wahr gemacht hätte. Diesen Sachverhalt lasse das Urteil völlig ausser Acht. Insofern habe sie sich bei Abschluss des Vertrags definitiv in einer gewissen Zwangs-/Notlage befunden (Urk. 20 S. 3).
b) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelin- stanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerlässlich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. dazu im bundesgerichtlichen Verfahren u.a. BGer 4A_440/2020 vom
25. November 2020, E. 2.1 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin unterlässt es in ihrer Beschwerdeschrift, auf die Er- wägungen 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 des angefochtenen Urteils konkret einzugehen
- 7 - bzw. sich substantiiert mit ihnen auseinanderzusetzen. Mangels substantiierter Begründung ist daher diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- ler oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 20 und der Doppel der Urk. 22 und 23/1-5, sowie an das Betreibungsamt Zürich 1 und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 8 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sd
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210177-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 8. Dezember 2021 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2021 (EB210703-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 23. August 2021 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2021) gestützt auf ei- nen von den Parteien am 20. bzw. 30. Dezember 2019 unterzeichneten Forde- rungskaufvertrag (Urk. 5/4) und eine Ergänzungsvereinbarung der Parteien zum Kaufvertrag vom 14. bzw. 15. Februar 2020 (Urk. 5/6) provisorische Rechtsöff- nung für Fr. 13'750.– nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2020 (Urk. 16 = Urk. 21).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 17. September 2021 innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöff- nungsbegehren vollumfänglich abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Gesuchsteller (Urk. 20). Mit Verfügung vom 22. September 2021 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten (Urk. 24). Dieser ging hierorts innert Frist ein (Urk. 24 f.).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-19).
d) Auf die von der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Ent- scheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter an- derem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
- 3 -
b) Die Gesuchsgegnerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren die Behauptung vor, sie hätte in zahlreichen Verfahren und Prozessen erlebt, dass eine Bank Ansprüche auf Erstattung der Retrozessionen zunächst generell einmal ablehne. Generell be- wegten sich Banken erst, wenn sich Anwälte und Gerichte mit der Materie ausei- nandersetzten. Auf erste Kontakte werde generell ablehnend reagiert. Daraus zu schliessen, dass auch alle weiteren Bemühungen erfolglos bleiben würden, decke sich nicht mit ihrer Erfahrungen, zumal im Fall der Gesuchsteller mit der D._____ [Bank] ein durchaus vernünftiger Vergleich habe abgeschlossen werden können. Erstinstanzlich sodann nicht explizit vorgebracht hat die Gesuchsgegnerin die Be- hauptung, auch die E._____ [Bank] habe zunächst behauptet, dass in diesem Fall keine Retrozessionen geflossen seien, um kurz danach einzuräumen, dass es sich um einen Betrag von höchstens Fr. 100.– handle. Dass der Gesuchsteller 2 bereits im Laufe der Geschäftsbeziehung auf die Erstattung der Kommissionen und Vergünstigungen verzichtet habe, sei ihr erst nachträglich durch ein Kurzgut- achten eines weiteren Beraters bekannt geworden. Die Gesuchsgegnerin verwies diesbezüglich jeweils auf Urk. 23/2 (Urk. 20 S. 2). Obwohl die Urk. 23/2 bereits vorinstanzlich als Urk. 15/9 im Recht lag, hat die Gesuchsgegnerin zu diesem Beweismittel erstinstanzlich einzig ausgeführt, dass aus der Kundenbeziehung mit der E._____ gemäss ihrer Einschätzung ebenfalls Ansprüche auf Erstattung der Retrozessionen resultierten (Urk. 13 S. 1 Ziff. 1). Sodann machte die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift neu gel- tend, dass die Gesuchsteller, in der Person des Gesuchstellers 2, mehrfach damit gedroht hätten, sie – die Gesuchsgegnerin – in der Öffentlichkeit zu diskreditieren und auch die mit der D._____ getroffene Vergleichsvereinbarung öffentlich zu machen, obwohl sie eine Beitrittserklärung unterschrieben hätten, die sie zum Stillschweigen verpflichtet habe (unter Hinweis auf Urk. 23/4). Diesbezüglich gäbe es zahlreiche Schriftwechsel (unter Hinweis auf Urk. 23/5 = Urk. 15/10) und Tele- fonate (am 2. April 2020, 13. Mai 2020, etc.), die jedoch nicht einzeln protokolliert worden seien. Die Ehre des Unternehmens hätte – so die Gesuchsgegnerin – Schaden genommen, wenn die Gesuchsteller ihre Drohungen wahr gemacht hät- ten. Da die Gesuchstellerin 1 aus gesundheitlichen Gründen (Autounfall) nicht
- 4 - habe kontaktiert, sondern geschont werden sollen, habe sie – die Gesuchsgegne- rin – sich darauf konzentriert, mit dem Gesuchsteller 2 zu kommunizieren. Dies- bezüglich sei auch die Gesuchstellerin 1 ihr gegenüber nie in Erscheinung getre- ten (Urk. 20 S. 2 f.)
c) Die vorstehend aufgeführten Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom
17. September 2021 sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu be- trachten und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Ver- gleichsvereinbarung (Urk. 23/3) sowie die Bestätigung und Beitrittserklärung vom
4. Mai 2018 (Urk. 23/4). Auch diese sind aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO ver- spätet und finden daher im Beschwerdeverfahren keine Beachtung.
3. a) Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen habe die Gesuchsgegnerin geltend gemacht, dass sie bereits seit der am 1. März 2017 erfolgten Abtretung der Erstattungsansprüche mit erheblichem Kapitaleinsatz versucht habe, Auskünf- te über die genaue Höhe der Ansprüche von der E._____ zu erhalten. Vor Ab- schluss des Kaufvertrages habe sie die Forderungen von eigenen Beratern über- prüfen lassen. Nach deren Einschätzung seien die zedierten Forderungen jedoch nicht werthaltig gewesen. Trotzdem habe sie am 26. September 2018 eine Privat- strafklage nach Art. 303 ff. StPO gegen die E._____ eingereicht. Nachdem die Privatstrafklage mit Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom
17. Dezember 2018 (unter Hinweis auf Urk. 15/11) nicht anhand genommen wor- den sei, habe nur noch die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Durchsetzung der Ansprüche bestanden (unter Hinweis auf Urk. 13 Rz. 4 f.). Aus diesen Vorbringen der Gesuchsgegnerin lasse sich – so die Vorinstanz – folgern, dass die Werthal- tigkeit der erworbenen Forderungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kauf- vertrages nicht nur für aussenstehende Dritte, sondern auch für die Gesuchsgeg- nerin zweifelhaft habe erscheinen müssen. Die von der Gesuchsgegnerin einge- reichten Unterlagen, auf welche sie verweise, bestärkten dieses Bild zusätzlich. Dem Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 7. Juni 2017 an die E._____ lasse sich entnehmen, dass diese bereits damals Ansprüche auf Retro- zessionen abgelehnt hätte (unter Hinweis auf Urk. 15/6 S. 3). Auch aus den
- 5 - Schreiben der Gesuchsgegnerin an die E._____ vom 29. April 2018 (unter Hin- weis auf Urk. 15/5) und den Gesuchsteller 2 vom 2. Mai 2018 (unter Hinweis auf Urk. 15/1) sowie 6. Juli 2018 (unter Hinweis auf Urk. 15/7) gehe hervor, dass ihre weiteren Bemühungen erfolglos geblieben seien. Am 10. August 2018 habe die Gesuchsgegnerin durch ihren Rechtsvertreter ein Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt F._____ einreichen lassen (un- ter Hinweis auf Urk. 15/8). Darauf nehme sie in ihrem Schreiben an den Gesuch- steller 2 vom 23. Mai 2019 Bezug (unter Hinweis auf Urk. 15/10), jedoch ohne darzulegen, ob jemals eine entsprechende Zivilklage eingereicht worden sei (Urk. 21 S. 4 f. E. 3.1.4 f.). Die Gesuchsgegnerin macht hierzu geltend, die vorinstanzlichen Erwägun- gen gingen völlig am Sachverhalt vorbei. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seien die ungewissen Rechtsverhältnisse des Gesuchstellers 2 mit der E._____ klar gewesen. Es hätten keine Zweifel an der Werthaltigkeit der Forderung be- standen. Ihr Vorbringen, die Werthaltigkeit der Forderung sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durchaus gegeben gewesen, werde im angefochtenen Urteil vollständig ignoriert. In ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2021 habe sie in Ziffer 3 erklärt und belegt, dass der Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages unter einem gewissen Druck seitens der Gesuchsteller, in Person des Gesuch- stellers 2, gestanden sei und in der Annahme erfolgt sei, dass die Forderung ge- gen die E._____ werthaltig sei. Im Urteil seien alle eingereichten Unterlagen völlig falsch interpretiert worden (Urk. 20 S. 2).
b) Die Gesuchsgegnerin machte im erstinstanzlichen Verfahren in ihrer Ein- gabe vom 7. Juli 2021 geltend, der Abschluss des streitgegenständlichen Kauf- vertrages sei in der Annahme erfolgt, dass die Forderung gegen die E._____ werthaltig sei (Urk. 13 S. 2 Ziff. 4). Bereits im darauffolgenden Satz führte die Ge- suchsgegnerin jedoch aus, dass nach Einschätzung ihrer Berater dies nicht der Fall gewesen sei. Dennoch hätten sie am 26. September 2018 eine Privatstraf- klage nach Art. 303 ff. StPO gegen die E._____ bei der Staatsanwaltschaft Wallis eingereicht (Urk. 13 S. 2 Ziff. 4). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis auf die Sache nicht ein (Urk. 15/11 i.V.m.
- 6 - Urk. 13 S. 2 Ziff. 5). Der Forderungskaufvertrag wurde unbestrittenermassen am
20. bzw. 30. Dezember 2019 von den Parteien unterzeichnet (Urk. 5/4 S. 4). Der Gesuchsgegnerin musste demnach bei Vertragsunterzeichnung zumindest auf- grund der Einschätzung ihrer Berater sehr wohl klar gewesen sein, dass die For- derung gegen die E._____ nicht werthaltig sein könnte. Wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen, musste die Werthaltigkeit der erworbenen Forderungen im Zeit- punkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht nur für aussenstehende Dritte, sondern auch für die Gesuchsgegnerin zweifelhaft erschienen sein. An dieser Schlussfolgerung können die Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Beschwerde- verfahren nichts ändern, auch nicht betreffend das vorinstanzliche Fazit zu den Urk. 15/1, Urk. 15/5, Urk. 15/6 S. 3, Urk. 15/7, Urk. 15/8 und Urk. 15/10. Von ei- nem wesentlichen Irrtum bei Abschluss des Forderungskaufvertrags im Sinne von Art. 23 OR ist demzufolge vorliegend nicht auszugehen.
4. a) Die Gesuchsgegnerin macht sodann im Beschwerdeverfahren geltend, das Vermögen des Unternehmens hätte Schaden genommen, wenn der Gesuch- steller seine Drohungen wahr gemacht hätte. Diesen Sachverhalt lasse das Urteil völlig ausser Acht. Insofern habe sie sich bei Abschluss des Vertrags definitiv in einer gewissen Zwangs-/Notlage befunden (Urk. 20 S. 3).
b) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelin- stanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Unerlässlich ist dabei, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.; vgl. dazu im bundesgerichtlichen Verfahren u.a. BGer 4A_440/2020 vom
25. November 2020, E. 2.1 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin unterlässt es in ihrer Beschwerdeschrift, auf die Er- wägungen 3.2.2, 3.2.3 und 3.2.4 des angefochtenen Urteils konkret einzugehen
- 7 - bzw. sich substantiiert mit ihnen auseinanderzusetzen. Mangels substantiierter Begründung ist daher diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- ler oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 20 und der Doppel der Urk. 22 und 23/1-5, sowie an das Betreibungsamt Zürich 1 und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 8 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'750.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sd