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RT210078

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2021-05-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 5. Mai 2021 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vor- instanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Die- poldsau SG (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2021) – für Staats- und Gemeinde- steuern des Steuerjahres 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'572.55 nebst 4.5% Zins seit 22. Januar 2021, Fr. 138.90 Zinsen bis 21. Januar 2021 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Ent- scheid (Urk. 12 = Urk. 15).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 14. Mai 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 1): "1. Das Urteil vom 5. Mai 2021 b des Bezirksgerichts Meilen sei aufzuhe- ben.

E. 2 Die Steuerhoheit des Kantons St. Gallen über die Firma A._____ sei bis zum Zeitpunkt der Anmeldung im Handelsregister (20.1.2021) des Kan- ton Zürich 2021 anzuerkennen und die angebliche Steuerpflicht der Fir- ma A._____ im Kanton Zürich sei bis dahin als nichtig zu erklären.

E. 3 Eventuelle Steueransprüche des Kantons Zürich an A._____ seien im Rahmen einer Steuerausscheidung mit dem Kanton St. Gallen zu re- geln.

E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 16/2-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'572.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm

Dispositiv
  1. a) Mit Urteil vom 5. Mai 2021 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vor- instanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Die- poldsau SG (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2021) – für Staats- und Gemeinde- steuern des Steuerjahres 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'572.55 nebst 4.5% Zins seit 22. Januar 2021, Fr. 138.90 Zinsen bis 21. Januar 2021 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Ent- scheid (Urk. 12 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 14. Mai 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 1): "1. Das Urteil vom 5. Mai 2021 b des Bezirksgerichts Meilen sei aufzuhe- ben.
  2. Die Steuerhoheit des Kantons St. Gallen über die Firma A._____ sei bis zum Zeitpunkt der Anmeldung im Handelsregister (20.1.2021) des Kan- ton Zürich 2021 anzuerkennen und die angebliche Steuerpflicht der Fir- ma A._____ im Kanton Zürich sei bis dahin als nichtig zu erklären.
  3. Eventuelle Steueransprüche des Kantons Zürich an A._____ seien im Rahmen einer Steuerausscheidung mit dem Kanton St. Gallen zu re- geln.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Steuerbehörde des Kantons Zürich." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
  5. Die Beschwerdeschrift ist nicht unterzeichnet (Urk. 14 S. 3). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen und darauf, dass die Urheberschaft keinem Zweifel unterliegt (vgl. Urk. 14 samt Briefumschlag mit Urk. 7 und 9), kann auf ei- ne Nachfristansetzung zur Unterzeichnung (Art. 132 Abs. 1 ZPO) verzichtet wer- den.
  6. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 - 3 - ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefoch- tenen Punkten unrichtig sein soll; die Beschwerde muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom
  7. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, sie sei örtlich zuständig, da die Gesuchsgegnerin ihren Sitz zwischen dem Datum des Zahlungsbefehls und der Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens nach C._____ [Ort im Kanton Zürich] verlegt habe. Die Gesuchsteller würden sich auf die Schlussrechnung vom
  8. August 2020 für Staats- und Gemeindesteuern 2015 stützen, welche auf dem Einschätzungsentscheid vom 16. Januar 2020 und dem rechtskräftigen Ein- spracheentscheid vom 10. August 2020 beruhen würden; die Gesuchsteller wür- den damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügen. Die Gesuchsgeg- nerin wende dagegen ein, die Steuerforderung des Kantons Zürich würde gegen das Doppelbesteuerungsverbot verstossen, weil sie für die massgebliche Steuer- periode bereits im Kanton St. Gallen definitiv veranlagt worden sei. Jedoch dürfe das Rechtsöffnungsgericht den zu vollstreckenden Entscheid materiell nicht über- prüfen, und inwiefern die Schlussrechnung nichtig oder nicht vollstreckbar sein sollte, habe die Gesuchsgegnerin nicht dargelegt und sei auch nicht offensichtlich; dass der Entscheid allenfalls inhaltlich falsch sei, genüge nicht, denn dies wäre im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen gewesen. Da die Geschäfte der Gesuchsgegnerin seit dem Umzug des alleinigen Verwaltungsrats nach B._____ von dort aus gelenkt würden und damit der tatsächliche Sitz der Verwaltung in B._____ gelegen habe, bestehe auch keine offensichtliche örtliche Unzuständig- keit der zürcherischen Steuerbehörden. Ob die definitive Veranlagung des Kan- tons St. Gallen korrekt sei, sei nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen. Damit sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 2-5). - 4 - c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die vorinstanzliche Erwägung, dass sie (die Gesuchsgegnerin) nicht darge- legt habe, inwiefern die Schlussrechnung nichtig oder nicht vollstreckbar sein soll- te, entspreche nicht den Tatsachen, denn der Hauptteil ihrer Stellungnahme habe gerade diesen Punkt betroffen. Die Steuerhoheit könne nicht geteilt werden, son- dern nur ein Kanton könne diese besitzen. Die Gesuchsgegnerin sei bereits der Steuerhoheit des Kantons St. Gallen unterstellt gewesen; dieselbe hätte an den Kanton Zürich abgetreten werden müssen, damit dieser vollstreckbare Verfügun- gen hätte erlassen können. Daher sei der Kanton Zürich nicht berechtigt, die Ge- suchsgegnerin zu besteuern und sie zu einer Steuererklärung aufzufordern, und daher könne die Schlussrechnung des Steueramts Zürich nicht rechtskräftig sein. Der Kanton St. Gallen habe auf seine Steuerhoheit auch nicht verzichtet, denn für diese Behörde sei der Sitz gemäss Handelsregister massgebend. Dass die vor- liegenden Steuern materiell nicht berechtigt seien, werde weder vom Steueramt Zürich noch von der Vorinstanz in Abrede gestellt (Urk. 14 S. 2 f.). d) Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forde- rung, über die bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prü- fung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist im Verfahren erfolgt, wel- ches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Ob dieser Entscheid "richtig" oder "falsch" ist, darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden (das Rechtsöffnungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren). Eine Ausnahme besteht nur bei einem nichtigen Entscheid; ein solcher ist nicht zu vollstrecken. Ein fehlerhafter Entscheid ist grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (ohne Anfechtung wird auch ein fehlerhafter Entscheid rechtskräftig). Eine Nichtigkeit besteht nur dann, wenn der Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechts- sicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 136 III 571 E. 6.2.; BGer 4A_646/2020 v. 12.4.2021 E. 3.3.2 m.w.Hinw.). - 5 - Solche Mängel sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Die Steuer- behörden des Kantons Zürich sind zum Erlass von Verfügungen betreffend Staats- und Gemeindesteuern zweifellos funktionell und sachlich zuständig. Auch stellt die Besteuerung der Gesuchsgegnerin in Zürich angesichts der schon von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urk. 15 S. 4 mit Verweis auf BGer 2C_627/2017 E. 2.3.6), wonach das Hauptsteuerdomizil am Ort der tatsächlichen Verwaltung – vorliegend: B._____ – liegt, keinen oder zumin- dest keinen erheblichen Mangel oder Verfahrensfehler dar. Die vorinstanzliche Erwägung, dass eine Nichtigkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels weder darge- tan noch ersichtlich sei, ist damit korrekt. Ob die vorliegende Steuerforderung ma- teriell berechtigt war oder nicht, darf im Rechtsöffnungsverfahren, wie vorstehend erwähnt, nicht mehr überprüft werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
  9. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'572.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. - 6 -
  12. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  13. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 16/2-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'572.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210078-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 27. Mai 2021 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische und Refor- mierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Mai 2021 (EB210080-G)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 5. Mai 2021 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vor- instanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Die- poldsau SG (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2021) – für Staats- und Gemeinde- steuern des Steuerjahres 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'572.55 nebst 4.5% Zins seit 22. Januar 2021, Fr. 138.90 Zinsen bis 21. Januar 2021 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Ent- scheid (Urk. 12 = Urk. 15).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 14. Mai 2021 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 1): "1. Das Urteil vom 5. Mai 2021 b des Bezirksgerichts Meilen sei aufzuhe- ben.

2. Die Steuerhoheit des Kantons St. Gallen über die Firma A._____ sei bis zum Zeitpunkt der Anmeldung im Handelsregister (20.1.2021) des Kan- ton Zürich 2021 anzuerkennen und die angebliche Steuerpflicht der Fir- ma A._____ im Kanton Zürich sei bis dahin als nichtig zu erklären.

3. Eventuelle Steueransprüche des Kantons Zürich an A._____ seien im Rahmen einer Steuerausscheidung mit dem Kanton St. Gallen zu re- geln.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Steuerbehörde des Kantons Zürich."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beschwerdeschrift ist nicht unterzeichnet (Urk. 14 S. 3). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen und darauf, dass die Urheberschaft keinem Zweifel unterliegt (vgl. Urk. 14 samt Briefumschlag mit Urk. 7 und 9), kann auf ei- ne Nachfristansetzung zur Unterzeichnung (Art. 132 Abs. 1 ZPO) verzichtet wer- den.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1

- 3 - ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefoch- tenen Punkten unrichtig sein soll; die Beschwerde muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom

17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.).

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, sie sei örtlich zuständig, da die Gesuchsgegnerin ihren Sitz zwischen dem Datum des Zahlungsbefehls und der Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens nach C._____ [Ort im Kanton Zürich] verlegt habe. Die Gesuchsteller würden sich auf die Schlussrechnung vom

17. August 2020 für Staats- und Gemeindesteuern 2015 stützen, welche auf dem Einschätzungsentscheid vom 16. Januar 2020 und dem rechtskräftigen Ein- spracheentscheid vom 10. August 2020 beruhen würden; die Gesuchsteller wür- den damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügen. Die Gesuchsgeg- nerin wende dagegen ein, die Steuerforderung des Kantons Zürich würde gegen das Doppelbesteuerungsverbot verstossen, weil sie für die massgebliche Steuer- periode bereits im Kanton St. Gallen definitiv veranlagt worden sei. Jedoch dürfe das Rechtsöffnungsgericht den zu vollstreckenden Entscheid materiell nicht über- prüfen, und inwiefern die Schlussrechnung nichtig oder nicht vollstreckbar sein sollte, habe die Gesuchsgegnerin nicht dargelegt und sei auch nicht offensichtlich; dass der Entscheid allenfalls inhaltlich falsch sei, genüge nicht, denn dies wäre im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzubringen gewesen. Da die Geschäfte der Gesuchsgegnerin seit dem Umzug des alleinigen Verwaltungsrats nach B._____ von dort aus gelenkt würden und damit der tatsächliche Sitz der Verwaltung in B._____ gelegen habe, bestehe auch keine offensichtliche örtliche Unzuständig- keit der zürcherischen Steuerbehörden. Ob die definitive Veranlagung des Kan- tons St. Gallen korrekt sei, sei nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen. Damit sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 2-5).

- 4 -

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die vorinstanzliche Erwägung, dass sie (die Gesuchsgegnerin) nicht darge- legt habe, inwiefern die Schlussrechnung nichtig oder nicht vollstreckbar sein soll- te, entspreche nicht den Tatsachen, denn der Hauptteil ihrer Stellungnahme habe gerade diesen Punkt betroffen. Die Steuerhoheit könne nicht geteilt werden, son- dern nur ein Kanton könne diese besitzen. Die Gesuchsgegnerin sei bereits der Steuerhoheit des Kantons St. Gallen unterstellt gewesen; dieselbe hätte an den Kanton Zürich abgetreten werden müssen, damit dieser vollstreckbare Verfügun- gen hätte erlassen können. Daher sei der Kanton Zürich nicht berechtigt, die Ge- suchsgegnerin zu besteuern und sie zu einer Steuererklärung aufzufordern, und daher könne die Schlussrechnung des Steueramts Zürich nicht rechtskräftig sein. Der Kanton St. Gallen habe auf seine Steuerhoheit auch nicht verzichtet, denn für diese Behörde sei der Sitz gemäss Handelsregister massgebend. Dass die vor- liegenden Steuern materiell nicht berechtigt seien, werde weder vom Steueramt Zürich noch von der Vorinstanz in Abrede gestellt (Urk. 14 S. 2 f.).

d) Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forde- rung, über die bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prü- fung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist im Verfahren erfolgt, wel- ches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Ob dieser Entscheid "richtig" oder "falsch" ist, darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden (das Rechtsöffnungsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren). Eine Ausnahme besteht nur bei einem nichtigen Entscheid; ein solcher ist nicht zu vollstrecken. Ein fehlerhafter Entscheid ist grundsätzlich nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (ohne Anfechtung wird auch ein fehlerhafter Entscheid rechtskräftig). Eine Nichtigkeit besteht nur dann, wenn der Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechts- sicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 136 III 571 E. 6.2.; BGer 4A_646/2020 v. 12.4.2021 E. 3.3.2 m.w.Hinw.).

- 5 - Solche Mängel sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Die Steuer- behörden des Kantons Zürich sind zum Erlass von Verfügungen betreffend Staats- und Gemeindesteuern zweifellos funktionell und sachlich zuständig. Auch stellt die Besteuerung der Gesuchsgegnerin in Zürich angesichts der schon von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urk. 15 S. 4 mit Verweis auf BGer 2C_627/2017 E. 2.3.6), wonach das Hauptsteuerdomizil am Ort der tatsächlichen Verwaltung – vorliegend: B._____ – liegt, keinen oder zumin- dest keinen erheblichen Mangel oder Verfahrensfehler dar. Die vorinstanzliche Erwägung, dass eine Nichtigkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels weder darge- tan noch ersichtlich sei, ist damit korrekt. Ob die vorliegende Steuerforderung ma- teriell berechtigt war oder nicht, darf im Rechtsöffnungsverfahren, wie vorstehend erwähnt, nicht mehr überprüft werden.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'572.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

- 6 -

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und 16/2-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'572.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm