Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 12. März 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 5. August 2020) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der Gesuchstellerin vom 2. Dezember 2017 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 418.30 nebst Zins zu 5 % seit 6. August 2020 so- wie Fr. 30.85 (Urk. 8 = Urk. 11). Mit fristgerechter Eingabe vom 26. März 2021 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) bei der Vorinstanz Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 10). Die Vorinstanz leitete in der Folge die Beschwerdeeingabe an die erkennende Kammer weiter. Mit Schrei- ben vom 1. April 2021 wurde die Gesuchstellerin über den Eingang der Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, informiert. Der Gesuchsgegnerin wurde dieses Schreiben zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-9b).
c) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
E. 2 a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil unter anderem aus, die als Rechtsöffnungstitel angerufene Verfügung sei an die Gesuchsgegnerin adres- siert und bezeichne damit diese als einzige verpflichtete Person. Die Verfügung äussere sich nicht dazu, dass die Beiträge und Kosten durch die Gemeinde B._____ oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft zu entrichten seien. Daran ändere auch das Schreiben der Gesuchstellerin an die Stadt C._____ vom
E. 7 Dezember 2018 nichts, worin letztere zwar zur Zahlung aufgefordert worden sei, allerdings nicht als Verpflichtete, sondern in ihrer Funktion als (damalige) Inte- ressenvertreterin der Gesuchsgegnerin und mit auf den Namen der Gesuchsgeg-
- 3 - nerin lautendem Einzahlungsschein (unter Hinweis auf Urk. 3/3). Sodann behaup- te die Gesuchsgegnerin zwar, sie sei seit 2013 Sozialhilfebezügerin. Trotz zumut- barer Möglichkeit habe sie aber keinen entsprechenden Nachweis – beispielswei- se eine Bestätigung der wirtschaftlichen Unterstützung durch die Gemeinde B._____ – ins Recht gereicht, sondern eine von ihr selbst verfasste E-Mail (unter Hinweis auf Urk. 7 Bl. 1). Weil damit nicht erstellt sei, dass die Ge- suchsgegnerin von Januar 2018 bis Oktober 2018 Sozialhilfebezügerin gewesen sei, erübrige sich die Prüfung der Frage, ob die Verpflichtung zur Bezahlung der Beitragsmonate Januar 2018 bis Oktober 2018 aufgrund einer gesetzlichen Be- stimmung auf die Gemeinde B._____ übergegangen wäre. Die gerichtliche Fra- gepflicht (Art. 56 ZPO) greife im vorliegenden Fall schliesslich nicht, weil sie für die Verbesserung der Aktenlage nicht zur Verfügung stehe (unter Hinweis auf BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3) und nach der Praxis des Zür- cher Obergerichts in Rechtsöffnungsverfahren nur mit Zurückhaltung von ihr Ge- brauch zu machen sei (unter Hinweis auf OGer ZH RT170171-O vom 27.11.2017, E. 3.5.2). Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin folglich nicht vorgebracht und gingen auch aus den Akten nicht hervor. Insbesondere beweise sie weder durch Urkunden die Tilgung oder Stun- dung der Schuld noch rufe sie die Verjährung an. Betragsmässig sei die Forde- rung samt laufendem und aufgelaufenem Zins durch den Titel ausgewiesen. Des- halb sei der Gesuchstellerin antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 3 f. E. 2.4 f.).
b) Die Gesuchsgegnerin führt dazu in ihrer Beschwerdeschrift aus, im vor- instanzlichen Verfahren habe sie keinen Nachweis vorgelegt, dass sie von der Gemeinde B._____ Sozialhilfe empfangen habe und die Gemeinde B._____ ge- mäss der SKOS Richtlinien B.1 daher verpflichtet gewesen wäre, die AHV- Mindestbeträge zu leisten. Sie reiche nun im Beschwerdeverfahren die entspre- chende Bestätigung ein, gemäss welcher sie bei der Gemeinde B._____ vom
1. Mai 2017 bis zum Wegzug nach D._____ am 30. November 2018 Sozialhilfe bezogen habe. Am 21. Januar 2019 sei von der Gesuchstellerin nochmals eine Aufforderung zur Begleichung der Beträge für das Jahr 2018 erfolgt. Als sie die- ses Schreiben erhalten habe, habe sie dieses ihrer neuen Sozialarbeiterin in Zü-
- 4 - rich gegeben. Diese habe die Gemeinde B._____ aufgefordert, die Beträge für die Monate, in welcher sie in B._____ wohnhaft gewesen sei, zu begleichen. Nach diesem Termin habe sie die Sozialarbeiterin aus B._____ telefonisch nochmals gebeten, diese Monate zu begleichen. Unter Umständen sei dies bei ihnen jedoch untergegangen (Urk. 10).
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter ande- rem neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechts- kontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Das von der Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichte Schreiben der Gemeinde B._____ vom 25. März 2021 mit dem Betreff "Bestätigung Sozialhilfebezug" (Urk. 12/1) sowie die Rechnung der Gesuchstelle- rin vom 21. Januar 2019 mit dem Stempel des Sozialzentrums E._____ (Urk. 12/2) sind daher aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO verspätet, weshalb sie im Be- schwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können.
c) Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den vorinstanzlichen Er- wägungen des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abge- sehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellung- nahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels
- 5 - wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ih- rerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbe- züglichen Antrag stellte (Urk. 10). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 und 12/1-2, sowie an das Betreibungsamt Zürich 9 und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 418.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 28. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT210058-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 28. Juni 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. März 2021 (EB210203-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 12. März 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 5. August 2020) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der Gesuchstellerin vom 2. Dezember 2017 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 418.30 nebst Zins zu 5 % seit 6. August 2020 so- wie Fr. 30.85 (Urk. 8 = Urk. 11). Mit fristgerechter Eingabe vom 26. März 2021 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) bei der Vorinstanz Beschwer- de mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 10). Die Vorinstanz leitete in der Folge die Beschwerdeeingabe an die erkennende Kammer weiter. Mit Schrei- ben vom 1. April 2021 wurde die Gesuchstellerin über den Eingang der Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, informiert. Der Gesuchsgegnerin wurde dieses Schreiben zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).
b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-9b).
c) Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil unter anderem aus, die als Rechtsöffnungstitel angerufene Verfügung sei an die Gesuchsgegnerin adres- siert und bezeichne damit diese als einzige verpflichtete Person. Die Verfügung äussere sich nicht dazu, dass die Beiträge und Kosten durch die Gemeinde B._____ oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft zu entrichten seien. Daran ändere auch das Schreiben der Gesuchstellerin an die Stadt C._____ vom
7. Dezember 2018 nichts, worin letztere zwar zur Zahlung aufgefordert worden sei, allerdings nicht als Verpflichtete, sondern in ihrer Funktion als (damalige) Inte- ressenvertreterin der Gesuchsgegnerin und mit auf den Namen der Gesuchsgeg-
- 3 - nerin lautendem Einzahlungsschein (unter Hinweis auf Urk. 3/3). Sodann behaup- te die Gesuchsgegnerin zwar, sie sei seit 2013 Sozialhilfebezügerin. Trotz zumut- barer Möglichkeit habe sie aber keinen entsprechenden Nachweis – beispielswei- se eine Bestätigung der wirtschaftlichen Unterstützung durch die Gemeinde B._____ – ins Recht gereicht, sondern eine von ihr selbst verfasste E-Mail (unter Hinweis auf Urk. 7 Bl. 1). Weil damit nicht erstellt sei, dass die Ge- suchsgegnerin von Januar 2018 bis Oktober 2018 Sozialhilfebezügerin gewesen sei, erübrige sich die Prüfung der Frage, ob die Verpflichtung zur Bezahlung der Beitragsmonate Januar 2018 bis Oktober 2018 aufgrund einer gesetzlichen Be- stimmung auf die Gemeinde B._____ übergegangen wäre. Die gerichtliche Fra- gepflicht (Art. 56 ZPO) greife im vorliegenden Fall schliesslich nicht, weil sie für die Verbesserung der Aktenlage nicht zur Verfügung stehe (unter Hinweis auf BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3) und nach der Praxis des Zür- cher Obergerichts in Rechtsöffnungsverfahren nur mit Zurückhaltung von ihr Ge- brauch zu machen sei (unter Hinweis auf OGer ZH RT170171-O vom 27.11.2017, E. 3.5.2). Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe die Gesuchsgegnerin folglich nicht vorgebracht und gingen auch aus den Akten nicht hervor. Insbesondere beweise sie weder durch Urkunden die Tilgung oder Stun- dung der Schuld noch rufe sie die Verjährung an. Betragsmässig sei die Forde- rung samt laufendem und aufgelaufenem Zins durch den Titel ausgewiesen. Des- halb sei der Gesuchstellerin antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11 S. 3 f. E. 2.4 f.).
b) Die Gesuchsgegnerin führt dazu in ihrer Beschwerdeschrift aus, im vor- instanzlichen Verfahren habe sie keinen Nachweis vorgelegt, dass sie von der Gemeinde B._____ Sozialhilfe empfangen habe und die Gemeinde B._____ ge- mäss der SKOS Richtlinien B.1 daher verpflichtet gewesen wäre, die AHV- Mindestbeträge zu leisten. Sie reiche nun im Beschwerdeverfahren die entspre- chende Bestätigung ein, gemäss welcher sie bei der Gemeinde B._____ vom
1. Mai 2017 bis zum Wegzug nach D._____ am 30. November 2018 Sozialhilfe bezogen habe. Am 21. Januar 2019 sei von der Gesuchstellerin nochmals eine Aufforderung zur Begleichung der Beträge für das Jahr 2018 erfolgt. Als sie die- ses Schreiben erhalten habe, habe sie dieses ihrer neuen Sozialarbeiterin in Zü-
- 4 - rich gegeben. Diese habe die Gemeinde B._____ aufgefordert, die Beträge für die Monate, in welcher sie in B._____ wohnhaft gewesen sei, zu begleichen. Nach diesem Termin habe sie die Sozialarbeiterin aus B._____ telefonisch nochmals gebeten, diese Monate zu begleichen. Unter Umständen sei dies bei ihnen jedoch untergegangen (Urk. 10).
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter ande- rem neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechts- kontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Das von der Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren einge- reichte Schreiben der Gemeinde B._____ vom 25. März 2021 mit dem Betreff "Bestätigung Sozialhilfebezug" (Urk. 12/1) sowie die Rechnung der Gesuchstelle- rin vom 21. Januar 2019 mit dem Stempel des Sozialzentrums E._____ (Urk. 12/2) sind daher aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO verspätet, weshalb sie im Be- schwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können.
c) Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den vorinstanzlichen Er- wägungen des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abge- sehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellung- nahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels
- 5 - wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ih- rerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbe- züglichen Antrag stellte (Urk. 10). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 10 und 12/1-2, sowie an das Betreibungsamt Zürich 9 und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 418.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 28. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip