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RT200129

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2020-11-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Die Vorinstanz erwog, die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 20'400.– stütze sich auf ein Scheidungsurteil vom 16. März 2015, gemäss welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'700.– an die Gesuchstellerin verpflichtet worden sei (Urk. 7). Die Rechtskraft dieses Ur- teils sei mittels Stempel bescheinigt. Es liege daher ein rechtskräftiger und voll-

- 3 - streckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor, welcher in Bezug auf die der Gesuchstellerin zustehenden Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar 2019 bis Dezember 2019 und damit im Umfang von Fr. 20'400.– zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Der Gesuchsgegner habe keine Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht. Demnach sei die beantragte Rechtsöff- nung zu erteilen (Urk. 21 S. 3 f.). 4.1. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst gel- tend, die Leistung dieser Unterhaltsbeiträge sei im jetzigen Zustand unzumutbar, da sich die Situation im Vergleich zu derjenigen vor einem Jahr eher verschlech- tert habe. Mittlerweile sei der Kontakt zu beiden Kindern wegen des missbräuchli- chen Verhaltens der Mutter der Gesuchstellerin ganz abgebrochen. Es sei ihm nicht zumutbar, dass er ein System finanziell unterstützen müsse, welches ihn in seiner Person erniedrige und ablehne. Es mache auch keinen Sinn, dass die Ge- suchstellerin von seiner Arbeit und seinem Geld leben wolle, ihn zugleich aber als Menschen komplett ablehne (Urk. 20 S. 1 ff.). 4.2. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht einmal an- satzweise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und genügt damit seiner Begründungspflicht (vgl. oben Ziff. 2) nicht. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die vorliegend umstrittenen Un- terhaltsbeiträge wurden im Scheidungsurteil vom 16. März 2015 (bzw. in der da- mit genehmigten Vereinbarung) festgesetzt. Dieses Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar, es darf im Rechtsöffnungsverfahren weder überprüft noch abgeän- dert werden. 4.3. Soweit der Gesuchsgegner erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen fehlenden Kontakt zur Gesuchstellerin behauptet und deswegen die Bezah- lung von Unterhalt als nicht mehr zumutbar erachtet (Urk. 20 S. 2), handelt es sich um ein unzulässiges und daher unbeachtliches neues Vorbringen (vgl. oben Ziff. 2). Selbst wenn es zu berücksichtigen gewesen wäre, erwiese es sich als un- behelflich. Denn dabei handelt es sich um Umstände, welche nicht im Rechtsöff-

- 4 - nungsverfahren vorgebracht werden können, sondern stattdessen im Rahmen ei- ner Abänderungsklage gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB geltend zu machen ge- wesen wären (BGer 5A_204/2017 vom 1. März 2018, E. 2.5). 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 5 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'400.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Hochuli versandt am: rl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT200129-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 16. November 2020 in Sachen A._____, Dr. med. vet., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 6. Juli 2020 (EB200040-A)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 6. Juli 2020 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gerichteten Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Hausen a.A. (Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2020) gestützt auf ein Scheidungsurteil vom 16. März 2015 (Urk. 7) definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'400.–. Im Mehrbetrag (Betreibungskosten) wies sie das Rechtsöffnungsbe- gehren ab (Urk. 12 S. 2 f. = Urk. 16 S. 5 f. = Urk. 21 S. 5 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. Septem- ber 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 18) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 20 S. 1 ff.). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz erwog, die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 20'400.– stütze sich auf ein Scheidungsurteil vom 16. März 2015, gemäss welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'700.– an die Gesuchstellerin verpflichtet worden sei (Urk. 7). Die Rechtskraft dieses Ur- teils sei mittels Stempel bescheinigt. Es liege daher ein rechtskräftiger und voll-

- 3 - streckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor, welcher in Bezug auf die der Gesuchstellerin zustehenden Unterhaltsbeiträge für die Monate Januar 2019 bis Dezember 2019 und damit im Umfang von Fr. 20'400.– zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Der Gesuchsgegner habe keine Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht. Demnach sei die beantragte Rechtsöff- nung zu erteilen (Urk. 21 S. 3 f.). 4.1. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst gel- tend, die Leistung dieser Unterhaltsbeiträge sei im jetzigen Zustand unzumutbar, da sich die Situation im Vergleich zu derjenigen vor einem Jahr eher verschlech- tert habe. Mittlerweile sei der Kontakt zu beiden Kindern wegen des missbräuchli- chen Verhaltens der Mutter der Gesuchstellerin ganz abgebrochen. Es sei ihm nicht zumutbar, dass er ein System finanziell unterstützen müsse, welches ihn in seiner Person erniedrige und ablehne. Es mache auch keinen Sinn, dass die Ge- suchstellerin von seiner Arbeit und seinem Geld leben wolle, ihn zugleich aber als Menschen komplett ablehne (Urk. 20 S. 1 ff.). 4.2. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht einmal an- satzweise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und genügt damit seiner Begründungspflicht (vgl. oben Ziff. 2) nicht. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die vorliegend umstrittenen Un- terhaltsbeiträge wurden im Scheidungsurteil vom 16. März 2015 (bzw. in der da- mit genehmigten Vereinbarung) festgesetzt. Dieses Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar, es darf im Rechtsöffnungsverfahren weder überprüft noch abgeän- dert werden. 4.3. Soweit der Gesuchsgegner erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen fehlenden Kontakt zur Gesuchstellerin behauptet und deswegen die Bezah- lung von Unterhalt als nicht mehr zumutbar erachtet (Urk. 20 S. 2), handelt es sich um ein unzulässiges und daher unbeachtliches neues Vorbringen (vgl. oben Ziff. 2). Selbst wenn es zu berücksichtigen gewesen wäre, erwiese es sich als un- behelflich. Denn dabei handelt es sich um Umstände, welche nicht im Rechtsöff-

- 4 - nungsverfahren vorgebracht werden können, sondern stattdessen im Rahmen ei- ner Abänderungsklage gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB geltend zu machen ge- wesen wären (BGer 5A_204/2017 vom 1. März 2018, E. 2.5). 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 5 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'400.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Hochuli versandt am: rl