Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 17. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 5. August 2019) gestützt auf ein voll- streckbares und rechtskräftiges Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
E. 3 März 2005 (Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'187.60. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 8 = Urk. 13). Mit fristgerechter Eingabe vom 5. Dezember 2019 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde mit dem Antrag, es sei das vor- instanzliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren höchstens in der Höhe von Fr. 5'336.30 gutzuheissen (Urk. 12).
b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11). Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift vom
E. 5 Dezember 2019 ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter ande- rem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Der vom Beklagten erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Schenkungs- vertrag (Urk. 14/1) ist daher verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.
3. a) Der Beklagte bringt in der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2019 zusammengefasst vor, er habe einen Teil der geforderten Summe durch Verrech- nung bereits getilgt (Urk. 12 S. 2 f.). Dieses Argument hatte er bereits vor Vorin- stanz vorgetragen (Urk. 13 S. 4).
- 3 -
b) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkunden zu beweisen, dass seine Schuld getilgt oder gestundet wurde. Die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei be- legt ist. Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermes- sensfragen zu befinden (BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019, E. 3.1 m.w.H.). Dem Beklagten gelang es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht, die von ihm geltend gemachte Verrechnung bzw. Verrechnungsforderung über Fr. 2'400.– durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine diesbezügliche vorbe- haltlose schriftliche Anerkennung der Klägerin zu belegen. Eine Verrechnung im Rechtsöffnungsverfahren ist daher ausgeschlossen.
c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentli- cher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegen- de Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 12). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. - 4 -
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 12, 14/1, 14/3/5 und 16, sowie an das Betreibungsamt Pfäf- fikon ZH und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'851.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190195-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 23. April 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. Oktober 2019 (EB190130-H)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 17. Oktober 2019 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amtes Pfäffikon ZH (Zahlungsbefehl vom 5. August 2019) gestützt auf ein voll- streckbares und rechtskräftiges Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
3. März 2005 (Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'187.60. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 8 = Urk. 13). Mit fristgerechter Eingabe vom 5. Dezember 2019 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde mit dem Antrag, es sei das vor- instanzliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren höchstens in der Höhe von Fr. 5'336.30 gutzuheissen (Urk. 12).
b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11). Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift vom
5. Dezember 2019 ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter ande- rem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Der vom Beklagten erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Schenkungs- vertrag (Urk. 14/1) ist daher verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.
3. a) Der Beklagte bringt in der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2019 zusammengefasst vor, er habe einen Teil der geforderten Summe durch Verrech- nung bereits getilgt (Urk. 12 S. 2 f.). Dieses Argument hatte er bereits vor Vorin- stanz vorgetragen (Urk. 13 S. 4).
- 3 -
b) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkunden zu beweisen, dass seine Schuld getilgt oder gestundet wurde. Die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei be- legt ist. Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermes- sensfragen zu befinden (BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019, E. 3.1 m.w.H.). Dem Beklagten gelang es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht, die von ihm geltend gemachte Verrechnung bzw. Verrechnungsforderung über Fr. 2'400.– durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine diesbezügliche vorbe- haltlose schriftliche Anerkennung der Klägerin zu belegen. Eine Verrechnung im Rechtsöffnungsverfahren ist daher ausgeschlossen.
c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentli- cher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegen- de Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 12). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
- 4 -
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 12, 14/1, 14/3/5 und 16, sowie an das Betreibungsamt Pfäf- fikon ZH und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'851.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sn