Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 12. November 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2018) definitive Rechts- öffnung im Betrag von Fr. 60'734.–; im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Ge- such ab (Urk. 31 S. 13).
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Prozessualer Antrag: "1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, bis zum rechtskräf- tigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde die Betreibung Nr. ... nicht fortzusetzen."
E. 3 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wurde die Gesuchsgegnerin zur Leis- tung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Gleichzeitig wurde der Gegenpartei Gelegenheit gegeben, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (Urk. 34 S. 3). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 35). Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchstellerin (Urk. 36) wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 der Beschwerde gegen das vorinstanzli- che Urteil die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 38 S. 5). Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 39). Die Beschwerdeantwort datiert vom 27. Januar 2020 (Urk. 40) und wurde am 28. Januar 2020 der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnah- me zugestellt (Urk. 41). Am 26. Februar 2020 nahm die Gesuchsgegnerin innert
- 3 - Frist ihr Replikrecht wahr (Urk. 43), was der Gegenpartei am 28. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 44). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
E. 3.1 Zur Frage der Aktivlegitimation machte die Gesuchsgegnerin im Wesentli- chen geltend, gemäss eingereichter Vollmacht der Gegenpartei vom 20. Septem- ber 2016 seien die mit Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Ja- nuar 2018 festgelegten Prozesskostenentschädigungsforderungen automatisch auf C._____, D._____ und Partner AG (heute: C._____ Rechtsanwälte AG) über- gegangen bzw. an diese abgetreten worden. Die Vorinstanz verwarf diesen Ein-
- 4 - wand. Sie erwog, die eingereichten Urteile stellten für die geltend gemachten For- derungen definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Grundsätzlich sei zwar von der Gültigkeit der in der Anwaltsvollmacht vom
20. September 2016 enthaltenen Zessionserklärung auszugehen, doch sei die Abtretung zahlungshalber und nur im Umfang der von der Gesuchstellerin ge- schuldeten Beträge gegenüber ihrer Rechtsvertretung erfolgt. Die Wirksamkeit der Zession hange somit davon ab, ob im Zeitpunkt der Forderungsabtretung, al- so am 24. Januar 2018, anwaltliche Ansprüche bestanden hätten. Die Gesuch- stellerin bestreite das Bestehen von offenen Ansprüchen ihrer Rechtsvertretung im relevanten Zeitpunkt, und die Gesuchsgegnerin lege demgegenüber auch kei- ne Unterlagen vor, die geeignet wären, diese Umstände strikte nachzuweisen. Einzig die Rechnung vom 7. März 2018 beschlage den relevanten Zeitpunkt. Mit einer Rechnungsperiode vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018 vermöge sie indes nicht nachzuweisen, dass bereits per 24. Januar 2018 fällige Honorarforde- rungen ausstehend gewesen seien. Und aus dem Umstand, dass die E._____ Limited offene Honorarforderungen der ukrainischen Rechtsvertretung der Ge- suchstellerin, der F._____ LLC, beglichen habe, könne genauso gut gefolgert werden, die E._____ Limited habe auch die Rechnungen der Schweizer Anwälte der Gesuchstellerin beglichen, zumal die offenen Beträge in etwa gleich hoch ge- wesen sein sollen. Ob und allenfalls in welcher Höhe der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin per 24. Januar 2018 Ansprüche gegenüber ihrer Mandantin zu- gestanden hätten, lasse sich aufgrund der Unterlagen nicht beurteilen, schon gar nicht strikte nachweisen (Urk. 31 S. 6 ff.).
E. 3.2 In der Beschwerde moniert die Gesuchsgegnerin vorab, die Vorinstanz habe die Beweislast falsch verteilt. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass erstens die fehlende Berechtigung des Gläubigers infolge Abtretung eine Einwendung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG sei und zweitens der Schuldner diese Einwendung mit Ur- kunden strikte nachweisen müsse. Dies treffe nicht zu. Bei der fehlenden Aktivle- gitimation zufolge Abtretung handle es sich nicht um eine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Es gehe auch nicht um einen Untergang der Forde- rung. Die Abtretung sei ein Rechtsgeschäft nach Art. 164 ff. OR, das einen Gläu- bigerwechsel und einen Forderungsübergang, nicht jedoch den Untergang der
- 5 - Forderung zur Folge habe. Es sei der Gläubiger, der seine Berechtigung zu be- weisen habe, was vorliegend nicht erfolgt sei (Urk. 30 S. 6 f.).
E. 3.3 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung werden folgende drei Identitäten geprüft: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetz- ten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt. Die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr sind beschränkt; die definitive Rechts- öffnung ist zu erteilen, "wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft" (Art. 81 Abs. 1 SchKG; BGE 141 I 97 E. 5.2). Tilgung ist nicht nur Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides. Der Schuldner kann dabei insbesondere durch Urkunde bewei- sen, dass der Betreibende gar nicht mehr Gläubiger ist, da er die im Urteil zuge- sprochene und in Betreibung gesetzte Forderung inzwischen abgetreten hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 14 mit weiteren Hinweisen). Die Einwendungen sind durch Urkunden zu beweisen, sofern sie nicht vom Gläubiger anerkannt werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG ist lex specialis zu Art. 254 ff. ZPO; OGer ZH RT150065 vom 21.05.2015, E. 4.1).
E. 3.4 Als Rechtsöffnungstitel dienen im vorliegenden Fall die Urteile der II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2018. Darin ist die Gesuchstellerin als Gläubigerin aufgeführt. Somit hat sie den Beweis erbracht, dass sie als Betreibende die aus den Titeln berechtigte Gesuchstellerin ist. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Beweislast falsch verteilt, geht nach der zitierten und konstanten Rechtsprechung fehl. Wie dargelegt, hat der Schuldner, mithin die Gesuchsgegnerin, Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG zu beweisen. Das Argument, die Abtretung nach Art. 164 ff. OR habe einen Gläubigerwechsel mit
- 6 - Forderungsübergang und nicht Untergang zur Folge (Urk. 30 S. 6), ist nicht stich- haltig, da in jedem Fall der Gläubigerwechsel durch Urkunden zu beweisen ist.
E. 3.5 Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, sie habe vor Vorinstanz bewei- sen können, dass am 24. Januar 2018 Honorarforderungen bestanden hätten. Erstens habe sie dazu Honorarrechnungen der Gesuchstellerin eingereicht. Eine Rechnung datiere vom 7. März 2018 für Anwaltsleistungen im Januar und Februar 2018 für ein Honorar von Fr. 45'524.95, eine andere vom 30. Januar 2018 für Anwaltsleistungen im Dezember 2017 für Fr. 9'888.–. Dafür habe kein Kostenvor- schuss bestanden. Zweitens habe die Gesuchsgegnerin das Bestehen von offe- nen Honorarschulden am 24. Januar 2018 dadurch belegen können, dass die C._____ Rechtsanwälte AG die Gesuchsgegnerin für offene Honorarforderungen im Umfang von Fr. 735'015.60 betrieben habe. Solche hohen Honorarforderungen würden sich nicht nach nur einigen Monaten ansammeln. Die Gesuchstellerin ha- be sich zu diesen ausstehenden Honorarforderungen und der Betreibung mit kei- nem Wort geäussert, damit gelte die Behauptung als unbestritten. Die Vorinstanz habe diese Tatsache gänzlich unberücksichtigt gelassen. Drittens habe die Ge- suchsgegnerin dargelegt, dass die Gesuchstellerin im Arresteinspracheverfahren ausgeführt habe, die E._____ Limited habe die Anwaltsrechnungen der ukraini- schen Anwälte (F._____ LLC) der Gesuchstellerin bezahlt. Damit habe die Ge- suchstellerin selbst bestätigt, dass sie die Rechnungen der C._____ Rechtsan- wälte AG seit ca. November 2016 nicht mehr habe begleichen können. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach aus der Begleichung der Rechnungen für F._____ LLC durch E._____ Limited ebenso gefolgert werden könne, diese habe auch die Rechnungen der Schweizer Rechtsvertretung beglichen, sei offen- sichtlich falsch. Einerseits schreibe E._____ Limited explizit, dass sie nur Rech- nungen von F._____ LLC beglichen habe, und andererseits sei erwiesen, dass C._____ Rechtsanwälte AG die Gesuchstellerin für Honorarforderungen von Fr. 735'015.60 betrieben habe. Diese Betreibung sei immer noch hängig. Die Ge- suchstellerin habe all dies lediglich bestritten, ohne einen einzigen Urkundenbeleg einzureichen. Damit sei die Berechtigung der Gesuchstellerin aus dem Rechtsöff- nungstitel nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen und es würden zumindest
- 7 - Zweifel über die Identität der Betreibenden mit dem Berechtigten der Prozesskos- tenentschädigungsforderung bestehen (Urk. 30 S. 8 ff.).
E. 3.6 Die Einwände gehen an der Sache vorbei. Wie gezeigt, lauten im vorliegen- den Fall die fraglichen Rechtsöffnungstitel auf die Gesuchstellerin als Gläubigerin (Urk. 4/2, 4/6, 4/7, 4/8). Damit ist die Identität der Betreibenden (Urk. 2) mit der Berechtigten gegeben. Mit den Vorbringen zu allfällig offenen Honorarforderun- gen, welche die Gesuchstellerin bestreitet, hat die Gesuchsgegnerin den strikten Beweis für die Abtretung in der Höhe des in Betreibung gesetzten Betrages jeden- falls nicht erbracht. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Rechnung vom 7. März 2018 verwiesen werden. Auch mit der Pfändungsurkunde über Fr. 735'015.60 vom 4. Juli 2019 (Urk. 19/4) liegt kein strikter Urkundenbeweis für die behaupteten Honorarforderungen per 24. Januar 2018 vor. Dasselbe gilt für den Einwand, E._____ Limited habe Honorare explizit nur für F._____ LLC be- zahlt. Ein eigentliches Beweisverfahren, das die Gesuchsgegnerin mit ihrer Ar- gumentation anstrebt, findet im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung nicht statt bzw. beschränkt sich auf sofort verfügbare Urkunden. Deshalb ist der Hinweis, die Gesuchstellerin habe die Behauptungen zur Pfändungsurkunde (Urk. 30 S. 9) bzw. zur Angabe, dass am 24. Januar 2018 offene Honorarforderungen bestan- den hätten, nicht genügend bestritten (Urk. 30 S. 13), nicht zielführend. Dasselbe gilt für sämtliche Vorbringen, wonach sich die Gesuchsgegnerin in Beweisnot be- funden bzw. die Gesuchstellerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe (Urk. 30 S. 13 ff.). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess, in welchem geprüft wird, ob der Gläubiger über einen Vollstreckungstitel verfügt. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist hingegen der materielle Bestand der in Betreibung gesetz- ten Forderung (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1. = Pra 2006 Nr. 133). Die Gesuchs- gegnerin hält im Übrigen an anderer Stelle fest, mit den zahlreich vorgelegten Ur- kunden habe sie zumindest Zweifel an der Berechtigung der Gesuchstellerin er- wecken können (Urk. 30 S. 11, 16). "Zweifel an der Berechtigung zu erwecken" genügt indessen im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung für die beweisbelas- tete Gesuchsgegnerin nicht.
- 8 -
3. 7 Zusammenfassend ist mit den Vorbringen zur fehlenden Aktivlegitimation kein Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO gegen die vorinstanzlich erteil- te Rechtsöffnung dargetan.
E. 4 Fälligkeit
E. 4.1 Die Gesuchsgegnerin machte vor Vorinstanz eventualiter geltend, die ge- stützt auf die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2018 behaupteten Forderungen seien zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbe- fehls am 7. März 2018 nicht fällig gewesen. Sie begründete dies mit dem Weiter- zug der Urteile an das Bundesgericht, welches den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt habe (Urk. 31 S. 8).
E. 4.2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es müsse unterschieden werden zwischen der Fälligkeit einer Forderung einerseits und der Rechtskraft sowie der Vollstreckbarkeit des die Forderung zusprechenden Urteils andrerseits. Die Fäl- ligkeit bestimme sich für privatrechtliche Forderungen nach Art. 75 ff. OR. Der Begriff der Vollstreckbarkeit beziehe sich demgegenüber auf einen Entscheid. Vollstreckbar sei ein Entscheid, wenn er rechtskräftig sei und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben habe oder noch nicht rechtskräftig sei, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden sei. Damit Rechtsöffnung erteilt wer- den könne, müsse die betriebene Forderung im Zeitpunkt der Anhebung der Be- treibung fällig gewesen sein. Das die Forderung zusprechende Urteil müsse da- gegen erst im Zeitpunkt des Entscheids über die Rechtsöffnung vollstreckbar sein (mit Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung). Daraus, dass ein vollstreckbares Urteil in der Regel den vollen Beweis für den Bestand und die Fälligkeit des An- spruchs erbringe, dürfe somit nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung gezogen werden, die Fälligkeit einer Forderung trete erst mit Rechtskraft des Urteils ein (mit Verweis auf ein Urteil des Kantons Luzern: LGVE 1995 I Nr. 54; Urk. 31 S. 9 f.). Das Bundesgericht habe - so die Vorinstanz weiter - den gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Januar 2018 geführten Beschwerden unbestrittenermassen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und
- 9 - den Vollzug der alsdann in dieser Sache ergangenen Bundesgerichtsurteile su- perprovisorisch aufgeschoben, nachdem die Gesuchsgegnerin dagegen Revision eingelegt habe. Die Vollstreckbarkeit der Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich sei somit aufgeschoben gewesen, bis das Bundesgericht mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 das Verfahren als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben habe. Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ändere aber nichts daran, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen bereits mit Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2018 entstanden seien. Prozesskostenentschädigungen seien privatrechtliche Forderungen und es seien weder dem Gesetz noch den Akten Hinweise zu entnehmen, wonach die Fällig- keit von Prozesskostenentschädigungen anders als nach der dispositiven Rege- lung von Art. 75 OR geregelt werden sollte. Auch der Natur des Rechtsverhältnis- ses komme bei einem solchen Anspruch keine entscheidende Bedeutung zu. Die geltend gemachten Forderungen seien daher sofort mit Entstehung am 24. Janu- ar 2018 und somit vor Zustellung des Zahlungsbefehls am 7. März 2019 (recte
2018) fällig geworden. Daran ändere nichts, dass das Bezirksgericht Zürich in seinem Urteil vom 6. Mai 2019 betreffend Arresteinspracheverfahren erwogen habe, die Fälligkeiten der Forderungen seien "wohl" erst mit der Ausfällung der Bundesgerichtsentscheide im Sommer 2018 eingetreten (Urk. 31 S. 10 ff.).
E. 4.3 Die Gesuchsgegnerin kritisiert, die Vorinstanz stütze sich für ihre Auffas- sung, dass die Fälligkeit einer Prozesskostenentschädigungsforderung gemäss Art. 75 OR sofort mit Ausfällung des Entscheides fällig werde, einzig auf ein Urteil des Kantons Luzern. Dieser Luzerner Entscheid habe jedoch die Forderung aus einem Arbeitsvertrag zum Gegenstand gehabt. Demgegenüber würden die Pro- zesskostenentschädigungsforderungen erst mit dem Urteil entstehen. Solange der Prozess noch rechtshängig sei und das Urteil angefochten werde, könnten diese auch nicht fällig sein. Mit Gewährung der aufschiebenden Wirkung werde die Fälligkeit der Prozesskostenentschädigungsforderung vielmehr aufgeschoben. In der Lehre werde auch einstimmig davon ausgegangen, dass Prozesskosten- entschädigungsforderungen erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheides fällig würden (Urk. 30 S. 16 f., u.a. mit Verweis auf KUKO ZPO-Schmid, Art. 111/112 N 9).
- 10 -
E. 4.4 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die von der Gesuchsgegnerin zitier- te Lehre zu Art. 112 ZPO halte präzisierend fest, dass das Gesetz keine Bestim- mung über die Fälligkeit der Gerichtskosten enthalte. In analoger Anwendung von Art. 75 OR sei dieser Zeitpunkt aber auf den Eintritt der formellen Rechtskraft des Kostenentscheides festzusetzen. Mit anderen Worten sage der von der Gesuchs- gegnerin zitierte Kommentar (KUKO ZPO), dass die Fälligkeit der vorliegenden Prozesskostenentschädigungsforderung am 24. Februar (recte Januar) 2018 ein- getreten sei und diese während der Beschwerdefrist und bei Erteilung der auf- schiebenden Wirkung durch das Bundesgericht nicht mehr aufgehoben und/oder aufgeschoben werden konnte, da es sich bei der Beschwerde ans Bundesgericht um ein ausserordentliches Rechtsmittel handle (Urk. 40 S. 18).
E. 4.5 Replicando wendet die Gesuchsgegnerin ein, es sei umstritten, ob es sich bei der Beschwerde in Zivilsachen um ein ausserordentliches Rechtsmittel hand- le. Das Bundesgericht gehe in seiner jüngeren Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtskraft nur eintrete, wenn keine Beschwerde in Zivilsachen ergriffen wor- den sei (Urk. 43 S. 16, u.a. mit Verweis auf BGE 139 III 120).
E. 4.6 Während die Gerichtskosten eine öffentlichrechtliche Forderung des Staates sind, handelt es sich bei der Parteientschädigung um eine privatrechtliche Forde- rung, welche der obsiegenden Partei im Urteil zugesprochen wird (Urwyler/ Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art 112 N 6). Der Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit ein- tritt, bestimmt sich für privatrechtliche Forderungen nach Art. 75 ff. OR. Demge- mäss sind Forderungen grundsätzlich - sofern die Zeit der Erfüllung weder durch Gesetz, Vertrag oder die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt ist - sofort fällig. Dies gilt für Vertrags-, Delikts- und Bereicherungsobligationen (Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger, OR AT, 10. Aufl., Zürich 2014, Band II, N 2198; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 199) und muss auch für die von der Gegenpartei zu entrichtende Prozesskostenentschädigung in einem privatrechtlichen Verfahren gelten. Weder liegen Indizien dafür vor, dass die Parteien des Arresteinsprache- verfahrens betreffend die Fälligkeit der Prozesskostenentschädigung eine vertrag- liche Vereinbarung getroffen haben noch enthält das Gesetz, insbesondere OR
- 11 - und ZPO, zu dieser Frage eine Bestimmung. Es gilt deshalb - wie die Vorinstanz erwogen hat - die subsidiäre gesetzliche Regelung.
E. 4.7 Die strittigen Forderungen wurden demnach mit der Ausfällung der Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Januar 2018 fällig. Mit der Prozesskostenentschädigung wird einer Partei ein Ersatz für während des Verfahrens (allenfalls auch vorprozessual) aufgelaufene Kosten zugesprochen. Dass in der Regel bis zum Endentscheid (vgl. Art. 104 ZPO) nicht feststeht, wel- che Partei der anderen in welcher Höhe deren Prozesskosten zu entschädigen hat, ändert daran nichts. Auch der in einem Zivilprozess eigentlich strittige An- spruch ist in Bestand und Höhe bis zum Endentscheid grundsätzlich ungewiss, was an seiner schon vor dem Entscheid bestehenden Fälligkeit nichts ändert (Stücheli, a.a.O., S. 199). Auch der Umstand, dass der die Prozesskostenent- schädigung zusprechende Entscheid allenfalls noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann und deshalb mangels formeller Rechts- kraft im Entscheid- und Eröffnungszeitpunkt noch nicht vollstreckbar ist und (vor- derhand) nicht zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, ändert nichts an der Fäl- ligkeit der Forderung auf Ersatz der Prozesskosten. Vollstreckbar muss der Ent- scheid erst im Zeitpunkt sein, in dem über die Rechtsöffnung entschieden wird (OGer ZH PN070014 vom 26.01.2008, E. 7; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 7; BR.2010.1 Entscheid Kantonsgericht St. Gallen vom 25. Juni 2010). Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Rechtsmittel eingelegt und superprovisorisch die aufschie- bende Wirkung zuerkannt (etwas anderes lässt sich den Verfügungen des Bun- desgerichts vom 27. Februar 2018 nicht entnehmen [Urk. 19/9 - 19/11]), bleibt die Forderung auf Ersatz der Prozesskosten zwar fällig, jedoch mangelte es ihr zu je- nem Zeitpunkt an der Vollstreckbarkeit (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 224).
E. 5 Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie ha- be das Recht betreffend die Frage der Fälligkeit unrichtig angewandt.
E. 6 In Bezug auf das Quantitativ erhebt die Gesuchsgegnerin keine Einwände, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
E. 7 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
- 12 - III.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt rund Fr. 60'700.–.
2. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28). Sie ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3. Die Gesuchsgegnerin ist überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzu- schlag auf die Parteientschädigung entfällt (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 13 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'734.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 24. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190191-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 24. April 2020 in Sachen A._____ Limited, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____ Limited, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. November 2019 (EB190624-L)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Urteil vom 12. November 2019 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 28. Januar 2018) definitive Rechts- öffnung im Betrag von Fr. 60'734.–; im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Ge- such ab (Urk. 31 S. 13).
2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom
12. November 2019 (Geschäfts-Nr. EB190624-L/U), sei aufzuhe- ben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um definitive Rechtsöffnung vom 28. Mai 2019 sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Prozessualer Antrag: "1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Betreibungsamt Zürich 1 anzuweisen, bis zum rechtskräf- tigen Entscheid über die vorliegende Beschwerde die Betreibung Nr. ... nicht fortzusetzen."
3. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wurde die Gesuchsgegnerin zur Leis- tung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Gleichzeitig wurde der Gegenpartei Gelegenheit gegeben, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (Urk. 34 S. 3). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 35). Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchstellerin (Urk. 36) wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 der Beschwerde gegen das vorinstanzli- che Urteil die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 38 S. 5). Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 39). Die Beschwerdeantwort datiert vom 27. Januar 2020 (Urk. 40) und wurde am 28. Januar 2020 der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnah- me zugestellt (Urk. 41). Am 26. Februar 2020 nahm die Gesuchsgegnerin innert
- 3 - Frist ihr Replikrecht wahr (Urk. 43), was der Gegenpartei am 28. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 44). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
4. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Sodann sind im Beschwerdever- fahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2. Die Gesuchstellerin stützt ihr Begehren um Erteilung der definitiven Rechts- öffnung auf drei Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Januar 2018 betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Arrest- einspracheverfahren für insgesamt Fr. 60'734.–. Die Höhe des Betrages ist unbe- stritten. Die Gesuchsgegnerin stellte vor Vorinstanz die Aktivlegitimation der Ge- suchstellerin und die Fälligkeit der Forderungen im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls in Abrede.
3. Aktivlegitimation 3.1 Zur Frage der Aktivlegitimation machte die Gesuchsgegnerin im Wesentli- chen geltend, gemäss eingereichter Vollmacht der Gegenpartei vom 20. Septem- ber 2016 seien die mit Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Ja- nuar 2018 festgelegten Prozesskostenentschädigungsforderungen automatisch auf C._____, D._____ und Partner AG (heute: C._____ Rechtsanwälte AG) über- gegangen bzw. an diese abgetreten worden. Die Vorinstanz verwarf diesen Ein-
- 4 - wand. Sie erwog, die eingereichten Urteile stellten für die geltend gemachten For- derungen definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Grundsätzlich sei zwar von der Gültigkeit der in der Anwaltsvollmacht vom
20. September 2016 enthaltenen Zessionserklärung auszugehen, doch sei die Abtretung zahlungshalber und nur im Umfang der von der Gesuchstellerin ge- schuldeten Beträge gegenüber ihrer Rechtsvertretung erfolgt. Die Wirksamkeit der Zession hange somit davon ab, ob im Zeitpunkt der Forderungsabtretung, al- so am 24. Januar 2018, anwaltliche Ansprüche bestanden hätten. Die Gesuch- stellerin bestreite das Bestehen von offenen Ansprüchen ihrer Rechtsvertretung im relevanten Zeitpunkt, und die Gesuchsgegnerin lege demgegenüber auch kei- ne Unterlagen vor, die geeignet wären, diese Umstände strikte nachzuweisen. Einzig die Rechnung vom 7. März 2018 beschlage den relevanten Zeitpunkt. Mit einer Rechnungsperiode vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2018 vermöge sie indes nicht nachzuweisen, dass bereits per 24. Januar 2018 fällige Honorarforde- rungen ausstehend gewesen seien. Und aus dem Umstand, dass die E._____ Limited offene Honorarforderungen der ukrainischen Rechtsvertretung der Ge- suchstellerin, der F._____ LLC, beglichen habe, könne genauso gut gefolgert werden, die E._____ Limited habe auch die Rechnungen der Schweizer Anwälte der Gesuchstellerin beglichen, zumal die offenen Beträge in etwa gleich hoch ge- wesen sein sollen. Ob und allenfalls in welcher Höhe der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin per 24. Januar 2018 Ansprüche gegenüber ihrer Mandantin zu- gestanden hätten, lasse sich aufgrund der Unterlagen nicht beurteilen, schon gar nicht strikte nachweisen (Urk. 31 S. 6 ff.). 3.2 In der Beschwerde moniert die Gesuchsgegnerin vorab, die Vorinstanz habe die Beweislast falsch verteilt. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass erstens die fehlende Berechtigung des Gläubigers infolge Abtretung eine Einwendung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG sei und zweitens der Schuldner diese Einwendung mit Ur- kunden strikte nachweisen müsse. Dies treffe nicht zu. Bei der fehlenden Aktivle- gitimation zufolge Abtretung handle es sich nicht um eine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Es gehe auch nicht um einen Untergang der Forde- rung. Die Abtretung sei ein Rechtsgeschäft nach Art. 164 ff. OR, das einen Gläu- bigerwechsel und einen Forderungsübergang, nicht jedoch den Untergang der
- 5 - Forderung zur Folge habe. Es sei der Gläubiger, der seine Berechtigung zu be- weisen habe, was vorliegend nicht erfolgt sei (Urk. 30 S. 6 f.). 3.3 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung werden folgende drei Identitäten geprüft: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetz- ten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt. Die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr sind beschränkt; die definitive Rechts- öffnung ist zu erteilen, "wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft" (Art. 81 Abs. 1 SchKG; BGE 141 I 97 E. 5.2). Tilgung ist nicht nur Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides. Der Schuldner kann dabei insbesondere durch Urkunde bewei- sen, dass der Betreibende gar nicht mehr Gläubiger ist, da er die im Urteil zuge- sprochene und in Betreibung gesetzte Forderung inzwischen abgetreten hat (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 81 N 14 mit weiteren Hinweisen). Die Einwendungen sind durch Urkunden zu beweisen, sofern sie nicht vom Gläubiger anerkannt werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG ist lex specialis zu Art. 254 ff. ZPO; OGer ZH RT150065 vom 21.05.2015, E. 4.1). 3.4 Als Rechtsöffnungstitel dienen im vorliegenden Fall die Urteile der II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2018. Darin ist die Gesuchstellerin als Gläubigerin aufgeführt. Somit hat sie den Beweis erbracht, dass sie als Betreibende die aus den Titeln berechtigte Gesuchstellerin ist. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Beweislast falsch verteilt, geht nach der zitierten und konstanten Rechtsprechung fehl. Wie dargelegt, hat der Schuldner, mithin die Gesuchsgegnerin, Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG zu beweisen. Das Argument, die Abtretung nach Art. 164 ff. OR habe einen Gläubigerwechsel mit
- 6 - Forderungsübergang und nicht Untergang zur Folge (Urk. 30 S. 6), ist nicht stich- haltig, da in jedem Fall der Gläubigerwechsel durch Urkunden zu beweisen ist. 3.5 Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, sie habe vor Vorinstanz bewei- sen können, dass am 24. Januar 2018 Honorarforderungen bestanden hätten. Erstens habe sie dazu Honorarrechnungen der Gesuchstellerin eingereicht. Eine Rechnung datiere vom 7. März 2018 für Anwaltsleistungen im Januar und Februar 2018 für ein Honorar von Fr. 45'524.95, eine andere vom 30. Januar 2018 für Anwaltsleistungen im Dezember 2017 für Fr. 9'888.–. Dafür habe kein Kostenvor- schuss bestanden. Zweitens habe die Gesuchsgegnerin das Bestehen von offe- nen Honorarschulden am 24. Januar 2018 dadurch belegen können, dass die C._____ Rechtsanwälte AG die Gesuchsgegnerin für offene Honorarforderungen im Umfang von Fr. 735'015.60 betrieben habe. Solche hohen Honorarforderungen würden sich nicht nach nur einigen Monaten ansammeln. Die Gesuchstellerin ha- be sich zu diesen ausstehenden Honorarforderungen und der Betreibung mit kei- nem Wort geäussert, damit gelte die Behauptung als unbestritten. Die Vorinstanz habe diese Tatsache gänzlich unberücksichtigt gelassen. Drittens habe die Ge- suchsgegnerin dargelegt, dass die Gesuchstellerin im Arresteinspracheverfahren ausgeführt habe, die E._____ Limited habe die Anwaltsrechnungen der ukraini- schen Anwälte (F._____ LLC) der Gesuchstellerin bezahlt. Damit habe die Ge- suchstellerin selbst bestätigt, dass sie die Rechnungen der C._____ Rechtsan- wälte AG seit ca. November 2016 nicht mehr habe begleichen können. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach aus der Begleichung der Rechnungen für F._____ LLC durch E._____ Limited ebenso gefolgert werden könne, diese habe auch die Rechnungen der Schweizer Rechtsvertretung beglichen, sei offen- sichtlich falsch. Einerseits schreibe E._____ Limited explizit, dass sie nur Rech- nungen von F._____ LLC beglichen habe, und andererseits sei erwiesen, dass C._____ Rechtsanwälte AG die Gesuchstellerin für Honorarforderungen von Fr. 735'015.60 betrieben habe. Diese Betreibung sei immer noch hängig. Die Ge- suchstellerin habe all dies lediglich bestritten, ohne einen einzigen Urkundenbeleg einzureichen. Damit sei die Berechtigung der Gesuchstellerin aus dem Rechtsöff- nungstitel nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen und es würden zumindest
- 7 - Zweifel über die Identität der Betreibenden mit dem Berechtigten der Prozesskos- tenentschädigungsforderung bestehen (Urk. 30 S. 8 ff.). 3.6 Die Einwände gehen an der Sache vorbei. Wie gezeigt, lauten im vorliegen- den Fall die fraglichen Rechtsöffnungstitel auf die Gesuchstellerin als Gläubigerin (Urk. 4/2, 4/6, 4/7, 4/8). Damit ist die Identität der Betreibenden (Urk. 2) mit der Berechtigten gegeben. Mit den Vorbringen zu allfällig offenen Honorarforderun- gen, welche die Gesuchstellerin bestreitet, hat die Gesuchsgegnerin den strikten Beweis für die Abtretung in der Höhe des in Betreibung gesetzten Betrages jeden- falls nicht erbracht. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Rechnung vom 7. März 2018 verwiesen werden. Auch mit der Pfändungsurkunde über Fr. 735'015.60 vom 4. Juli 2019 (Urk. 19/4) liegt kein strikter Urkundenbeweis für die behaupteten Honorarforderungen per 24. Januar 2018 vor. Dasselbe gilt für den Einwand, E._____ Limited habe Honorare explizit nur für F._____ LLC be- zahlt. Ein eigentliches Beweisverfahren, das die Gesuchsgegnerin mit ihrer Ar- gumentation anstrebt, findet im Rahmen der definitiven Rechtsöffnung nicht statt bzw. beschränkt sich auf sofort verfügbare Urkunden. Deshalb ist der Hinweis, die Gesuchstellerin habe die Behauptungen zur Pfändungsurkunde (Urk. 30 S. 9) bzw. zur Angabe, dass am 24. Januar 2018 offene Honorarforderungen bestan- den hätten, nicht genügend bestritten (Urk. 30 S. 13), nicht zielführend. Dasselbe gilt für sämtliche Vorbringen, wonach sich die Gesuchsgegnerin in Beweisnot be- funden bzw. die Gesuchstellerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe (Urk. 30 S. 13 ff.). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess, in welchem geprüft wird, ob der Gläubiger über einen Vollstreckungstitel verfügt. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist hingegen der materielle Bestand der in Betreibung gesetz- ten Forderung (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1. = Pra 2006 Nr. 133). Die Gesuchs- gegnerin hält im Übrigen an anderer Stelle fest, mit den zahlreich vorgelegten Ur- kunden habe sie zumindest Zweifel an der Berechtigung der Gesuchstellerin er- wecken können (Urk. 30 S. 11, 16). "Zweifel an der Berechtigung zu erwecken" genügt indessen im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung für die beweisbelas- tete Gesuchsgegnerin nicht.
- 8 -
3. 7 Zusammenfassend ist mit den Vorbringen zur fehlenden Aktivlegitimation kein Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO gegen die vorinstanzlich erteil- te Rechtsöffnung dargetan.
4. Fälligkeit 4.1 Die Gesuchsgegnerin machte vor Vorinstanz eventualiter geltend, die ge- stützt auf die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2018 behaupteten Forderungen seien zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbe- fehls am 7. März 2018 nicht fällig gewesen. Sie begründete dies mit dem Weiter- zug der Urteile an das Bundesgericht, welches den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt habe (Urk. 31 S. 8). 4.2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es müsse unterschieden werden zwischen der Fälligkeit einer Forderung einerseits und der Rechtskraft sowie der Vollstreckbarkeit des die Forderung zusprechenden Urteils andrerseits. Die Fäl- ligkeit bestimme sich für privatrechtliche Forderungen nach Art. 75 ff. OR. Der Begriff der Vollstreckbarkeit beziehe sich demgegenüber auf einen Entscheid. Vollstreckbar sei ein Entscheid, wenn er rechtskräftig sei und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben habe oder noch nicht rechtskräftig sei, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden sei. Damit Rechtsöffnung erteilt wer- den könne, müsse die betriebene Forderung im Zeitpunkt der Anhebung der Be- treibung fällig gewesen sein. Das die Forderung zusprechende Urteil müsse da- gegen erst im Zeitpunkt des Entscheids über die Rechtsöffnung vollstreckbar sein (mit Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung). Daraus, dass ein vollstreckbares Urteil in der Regel den vollen Beweis für den Bestand und die Fälligkeit des An- spruchs erbringe, dürfe somit nicht ohne Weiteres die Schlussfolgerung gezogen werden, die Fälligkeit einer Forderung trete erst mit Rechtskraft des Urteils ein (mit Verweis auf ein Urteil des Kantons Luzern: LGVE 1995 I Nr. 54; Urk. 31 S. 9 f.). Das Bundesgericht habe - so die Vorinstanz weiter - den gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Januar 2018 geführten Beschwerden unbestrittenermassen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und
- 9 - den Vollzug der alsdann in dieser Sache ergangenen Bundesgerichtsurteile su- perprovisorisch aufgeschoben, nachdem die Gesuchsgegnerin dagegen Revision eingelegt habe. Die Vollstreckbarkeit der Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich sei somit aufgeschoben gewesen, bis das Bundesgericht mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 das Verfahren als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben habe. Der Aufschub der Vollstreckbarkeit ändere aber nichts daran, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen bereits mit Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2018 entstanden seien. Prozesskostenentschädigungen seien privatrechtliche Forderungen und es seien weder dem Gesetz noch den Akten Hinweise zu entnehmen, wonach die Fällig- keit von Prozesskostenentschädigungen anders als nach der dispositiven Rege- lung von Art. 75 OR geregelt werden sollte. Auch der Natur des Rechtsverhältnis- ses komme bei einem solchen Anspruch keine entscheidende Bedeutung zu. Die geltend gemachten Forderungen seien daher sofort mit Entstehung am 24. Janu- ar 2018 und somit vor Zustellung des Zahlungsbefehls am 7. März 2019 (recte
2018) fällig geworden. Daran ändere nichts, dass das Bezirksgericht Zürich in seinem Urteil vom 6. Mai 2019 betreffend Arresteinspracheverfahren erwogen habe, die Fälligkeiten der Forderungen seien "wohl" erst mit der Ausfällung der Bundesgerichtsentscheide im Sommer 2018 eingetreten (Urk. 31 S. 10 ff.). 4.3 Die Gesuchsgegnerin kritisiert, die Vorinstanz stütze sich für ihre Auffas- sung, dass die Fälligkeit einer Prozesskostenentschädigungsforderung gemäss Art. 75 OR sofort mit Ausfällung des Entscheides fällig werde, einzig auf ein Urteil des Kantons Luzern. Dieser Luzerner Entscheid habe jedoch die Forderung aus einem Arbeitsvertrag zum Gegenstand gehabt. Demgegenüber würden die Pro- zesskostenentschädigungsforderungen erst mit dem Urteil entstehen. Solange der Prozess noch rechtshängig sei und das Urteil angefochten werde, könnten diese auch nicht fällig sein. Mit Gewährung der aufschiebenden Wirkung werde die Fälligkeit der Prozesskostenentschädigungsforderung vielmehr aufgeschoben. In der Lehre werde auch einstimmig davon ausgegangen, dass Prozesskosten- entschädigungsforderungen erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheides fällig würden (Urk. 30 S. 16 f., u.a. mit Verweis auf KUKO ZPO-Schmid, Art. 111/112 N 9).
- 10 - 4.4 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die von der Gesuchsgegnerin zitier- te Lehre zu Art. 112 ZPO halte präzisierend fest, dass das Gesetz keine Bestim- mung über die Fälligkeit der Gerichtskosten enthalte. In analoger Anwendung von Art. 75 OR sei dieser Zeitpunkt aber auf den Eintritt der formellen Rechtskraft des Kostenentscheides festzusetzen. Mit anderen Worten sage der von der Gesuchs- gegnerin zitierte Kommentar (KUKO ZPO), dass die Fälligkeit der vorliegenden Prozesskostenentschädigungsforderung am 24. Februar (recte Januar) 2018 ein- getreten sei und diese während der Beschwerdefrist und bei Erteilung der auf- schiebenden Wirkung durch das Bundesgericht nicht mehr aufgehoben und/oder aufgeschoben werden konnte, da es sich bei der Beschwerde ans Bundesgericht um ein ausserordentliches Rechtsmittel handle (Urk. 40 S. 18). 4.5 Replicando wendet die Gesuchsgegnerin ein, es sei umstritten, ob es sich bei der Beschwerde in Zivilsachen um ein ausserordentliches Rechtsmittel hand- le. Das Bundesgericht gehe in seiner jüngeren Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtskraft nur eintrete, wenn keine Beschwerde in Zivilsachen ergriffen wor- den sei (Urk. 43 S. 16, u.a. mit Verweis auf BGE 139 III 120). 4.6 Während die Gerichtskosten eine öffentlichrechtliche Forderung des Staates sind, handelt es sich bei der Parteientschädigung um eine privatrechtliche Forde- rung, welche der obsiegenden Partei im Urteil zugesprochen wird (Urwyler/ Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art 112 N 6). Der Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit ein- tritt, bestimmt sich für privatrechtliche Forderungen nach Art. 75 ff. OR. Demge- mäss sind Forderungen grundsätzlich - sofern die Zeit der Erfüllung weder durch Gesetz, Vertrag oder die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt ist - sofort fällig. Dies gilt für Vertrags-, Delikts- und Bereicherungsobligationen (Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger, OR AT, 10. Aufl., Zürich 2014, Band II, N 2198; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 199) und muss auch für die von der Gegenpartei zu entrichtende Prozesskostenentschädigung in einem privatrechtlichen Verfahren gelten. Weder liegen Indizien dafür vor, dass die Parteien des Arresteinsprache- verfahrens betreffend die Fälligkeit der Prozesskostenentschädigung eine vertrag- liche Vereinbarung getroffen haben noch enthält das Gesetz, insbesondere OR
- 11 - und ZPO, zu dieser Frage eine Bestimmung. Es gilt deshalb - wie die Vorinstanz erwogen hat - die subsidiäre gesetzliche Regelung. 4.7 Die strittigen Forderungen wurden demnach mit der Ausfällung der Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Januar 2018 fällig. Mit der Prozesskostenentschädigung wird einer Partei ein Ersatz für während des Verfahrens (allenfalls auch vorprozessual) aufgelaufene Kosten zugesprochen. Dass in der Regel bis zum Endentscheid (vgl. Art. 104 ZPO) nicht feststeht, wel- che Partei der anderen in welcher Höhe deren Prozesskosten zu entschädigen hat, ändert daran nichts. Auch der in einem Zivilprozess eigentlich strittige An- spruch ist in Bestand und Höhe bis zum Endentscheid grundsätzlich ungewiss, was an seiner schon vor dem Entscheid bestehenden Fälligkeit nichts ändert (Stücheli, a.a.O., S. 199). Auch der Umstand, dass der die Prozesskostenent- schädigung zusprechende Entscheid allenfalls noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann und deshalb mangels formeller Rechts- kraft im Entscheid- und Eröffnungszeitpunkt noch nicht vollstreckbar ist und (vor- derhand) nicht zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, ändert nichts an der Fäl- ligkeit der Forderung auf Ersatz der Prozesskosten. Vollstreckbar muss der Ent- scheid erst im Zeitpunkt sein, in dem über die Rechtsöffnung entschieden wird (OGer ZH PN070014 vom 26.01.2008, E. 7; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 7; BR.2010.1 Entscheid Kantonsgericht St. Gallen vom 25. Juni 2010). Wird - wie im vorliegenden Fall - ein Rechtsmittel eingelegt und superprovisorisch die aufschie- bende Wirkung zuerkannt (etwas anderes lässt sich den Verfügungen des Bun- desgerichts vom 27. Februar 2018 nicht entnehmen [Urk. 19/9 - 19/11]), bleibt die Forderung auf Ersatz der Prozesskosten zwar fällig, jedoch mangelte es ihr zu je- nem Zeitpunkt an der Vollstreckbarkeit (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 224).
5. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie ha- be das Recht betreffend die Frage der Fälligkeit unrichtig angewandt.
6. In Bezug auf das Quantitativ erhebt die Gesuchsgegnerin keine Einwände, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
7. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
- 12 - III.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt rund Fr. 60'700.–.
2. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28). Sie ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3. Die Gesuchsgegnerin ist überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzu- schlag auf die Parteientschädigung entfällt (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 13 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'734.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 24. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc