Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61); Art. 75 OR (SR 220). Betreibung der Gegenpartei. Der Grundsatz der sofortigen Fälligkeit gilt auch für die von der Gegenpartei zu entrichtende Parteikostenentschädigung in einem privatrechtlichen Verfahren. Sie wird spätestens mit der Verfügung des Gerichts fällig. Ab diesem Zeitpunkt kann gültig betrieben werden. Die Einleitung einer Betreibung nach dem Ansetzen einer fünftägigen Zahlungsfrist stellt keine Berufsregelverletzung dar. Schikanebetreibung verneint. Aufhebung des in GVP 2009 Nr. 85 veröffentlichen Entscheids der Anwaltskammer (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 25. Juni 2010, BR.2010.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.06.2010 BR.2010.1
Art. 12 lit. a BGFA (SR 935.61); Art. 75 OR (SR 220). Betreibung der Gegenpartei. Der Grundsatz der sofortigen Fälligkeit gilt auch für die von der Gegenpartei zu entrichtende Parteikostenentschädigung in einem privatrechtlichen Verfahren. Sie wird spätestens mit der Verfügung des Gerichts fällig. Ab diesem Zeitpunkt kann gültig betrieben werden. Die Einleitung einer Betreibung nach dem Ansetzen einer fünftägigen Zahlungsfrist stellt keine Berufsregelverletzung dar. Schikanebetreibung verneint. Aufhebung des in GVP 2009 Nr. 85 veröffentlichen Entscheids der Anwaltskammer (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 25. Juni 2010, BR.2010.1).
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