Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Kanton Zürich,
E. 2 Stadt B._____,
E. 3 Römisch-Katholische Kirchgemeinde B._____,
E. 4 Reformierte Kirchgemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2, 3, 4 vertreten durch Steueramt der Stadt B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. September 2019 (EB190948-L)
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom
E. 9 September 2019 (Datum Poststempel: 9. Oktober 2019, eingegangen am
E. 10 Oktober 2019; Urk. 9), in der Erwägung, dass diese Eingabe allein vom Präsidenten der Verwaltung, C._____, unter- zeichnet worden ist (Urk. 9), welcher gemäss Eintrag im Handelsregister des Kan- tons Zürich lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist, dass den Akten auch keine anderslautende Vollmacht entnommen werden kann, welche den Unterzeichnenden als für die Beschwerdeführerin allein zeich- nungs- und damit handlungsberechtigt bezeichnet, dass der Beschwerdeführerin dementsprechend mit Verfügung vom 14. Ok- tober 2019 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist angesetzt wurde, um die Eingabe zu verbessern und sie mit einer gültigen Unterschrift zu versehen (Art. 130 Abs. 1 ZPO) bzw. eine entsprechende Vollmacht einzureichen (Urk. 11 S. 2), dass der Beschwerdeführerin zudem gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– angesetzt wurde (Urk. 11 S. 2 f.), dass die Beschwerdeführerin die Eingabe innert Frist (Datum Fristablauf:
4. November 2019) nicht verbesserte und auch keine Vollmacht zugunsten von C._____ einreichte, dass es die Beschwerdeführerin damit versäumte, ihre Eingabe vom 9. Sep- tember 2019 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (vgl. BGer 4A_246/2013 vom 8. Juli 2013 m.w.H.) und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist, dass demzufolge die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen und, da es sich um unnötige Kosten handelt, dem vollmachtlos handelnden Vertreter, C._____, aufzuerlegen ist (Art. 108 ZPO),
- 3 - dass den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren und der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Eingabe vom 9. September 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerde- verfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden C._____, c/o Ge- nossenschaft A._____, … [Adresse], auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'379.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 4 - Zürich, 13. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190161-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 13. November 2019 in Sachen Genossenschaft A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt B._____,
3. Römisch-Katholische Kirchgemeinde B._____,
4. Reformierte Kirchgemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2, 3, 4 vertreten durch Steueramt der Stadt B._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. September 2019 (EB190948-L)
- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom
9. September 2019 (Datum Poststempel: 9. Oktober 2019, eingegangen am
10. Oktober 2019; Urk. 9), in der Erwägung, dass diese Eingabe allein vom Präsidenten der Verwaltung, C._____, unter- zeichnet worden ist (Urk. 9), welcher gemäss Eintrag im Handelsregister des Kan- tons Zürich lediglich kollektivzeichnungsberechtigt ist, dass den Akten auch keine anderslautende Vollmacht entnommen werden kann, welche den Unterzeichnenden als für die Beschwerdeführerin allein zeich- nungs- und damit handlungsberechtigt bezeichnet, dass der Beschwerdeführerin dementsprechend mit Verfügung vom 14. Ok- tober 2019 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO Nachfrist angesetzt wurde, um die Eingabe zu verbessern und sie mit einer gültigen Unterschrift zu versehen (Art. 130 Abs. 1 ZPO) bzw. eine entsprechende Vollmacht einzureichen (Urk. 11 S. 2), dass der Beschwerdeführerin zudem gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– angesetzt wurde (Urk. 11 S. 2 f.), dass die Beschwerdeführerin die Eingabe innert Frist (Datum Fristablauf:
4. November 2019) nicht verbesserte und auch keine Vollmacht zugunsten von C._____ einreichte, dass es die Beschwerdeführerin damit versäumte, ihre Eingabe vom 9. Sep- tember 2019 zu verbessern, weshalb diese Eingabe androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt (vgl. BGer 4A_246/2013 vom 8. Juli 2013 m.w.H.) und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist, dass demzufolge die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen und, da es sich um unnötige Kosten handelt, dem vollmachtlos handelnden Vertreter, C._____, aufzuerlegen ist (Art. 108 ZPO),
- 3 - dass den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe im Beschwer- deverfahren und der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:
1. Die Eingabe vom 9. September 2019 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerde- verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden C._____, c/o Ge- nossenschaft A._____, … [Adresse], auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'379.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 4 - Zürich, 13. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf