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RT190129

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-09-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 16. Juli 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2019) – für ausstehende Staats- und Ge- meindesteuern 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'146.20 nebst 4.5% Zins seit 27. April 2019, Fr. 116.15 und Fr. 91.30; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10 = Urk. 13).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 23. August 2019 fristgerecht (Urk. 11b) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf die vollstreckbare Einschätzungsmitteilung des Steueramtes der Stadt Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2016, welche im Sinne von § 126 Abs. 4 StG gleichzeitig mit der Schlussrechnung vom 14. Januar 2019 ergangen sei, stützen; darin werde der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Nettosteuerschuld von Fr. 10'146.20 sowie Fr. 116.15 Zins verpflichtet. Damit liege ein definitiver Rechts- öffnungstitel vor. Die dagegen gerichteten Vorbringen des Gesuchsgegners wür- den sich, soweit verständlich, als rechtlich irrelevant erweisen; daraus lasse sich weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung herleiten noch erbringe der Ge- suchsgegner einen entsprechenden urkundlichen Beweis (Urk. 13 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

- 3 -

c) Die Beschwerdeschrift enthält keine solchen Beanstandungen von konkreten vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorbringen der Beschwerdeschrift sind teilweise kaum rational nachvollziehbar (Beispiel: das Urteil berufe sich zwar auf das öffentliche Recht, dieses sei aber "nur ein Ausdruck eines dahinter lie- genden kommerziellen maritimen Rechtes", welches wiederum nur ein Ausdruck natürlichen Rechts sein könne; Urk. 12 S. 2). Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerde sodann Ausführungen zu alternativen, d.h. nicht in Geld erfolgenden Forderungsausgleichungen und behauptet einen Annahmeverzug durch Nichtre- aktion auf angebliche Schreiben von ihm (der Gesuchsgegner scheint die Steuer- rechnung an das Eidgenössische Finanzdepartement zur Begleichung gesandt zu haben und dieses habe die Begleichung dadurch akzeptiert, dass es nicht wider- sprochen habe; vgl. Urk. 14C) und ähnlichem. Die Vorbringen in der Beschwerde- schrift sind jedenfalls nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu erschüt- tern, womit es bei diesen bleibt.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

E. 3 a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 10'262.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. - 4 -
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 14/B-C, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'262.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190129-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 17. September 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Juli 2019 (EB190711-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 16. Juli 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2019) – für ausstehende Staats- und Ge- meindesteuern 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'146.20 nebst 4.5% Zins seit 27. April 2019, Fr. 116.15 und Fr. 91.30; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10 = Urk. 13).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 23. August 2019 fristgerecht (Urk. 11b) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf die vollstreckbare Einschätzungsmitteilung des Steueramtes der Stadt Zürich für Staats- und Gemeindesteuern 2016, welche im Sinne von § 126 Abs. 4 StG gleichzeitig mit der Schlussrechnung vom 14. Januar 2019 ergangen sei, stützen; darin werde der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Nettosteuerschuld von Fr. 10'146.20 sowie Fr. 116.15 Zins verpflichtet. Damit liege ein definitiver Rechts- öffnungstitel vor. Die dagegen gerichteten Vorbringen des Gesuchsgegners wür- den sich, soweit verständlich, als rechtlich irrelevant erweisen; daraus lasse sich weder die Tilgung, Stundung oder Verjährung herleiten noch erbringe der Ge- suchsgegner einen entsprechenden urkundlichen Beweis (Urk. 13 S. 2 f.).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

- 3 -

c) Die Beschwerdeschrift enthält keine solchen Beanstandungen von konkreten vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorbringen der Beschwerdeschrift sind teilweise kaum rational nachvollziehbar (Beispiel: das Urteil berufe sich zwar auf das öffentliche Recht, dieses sei aber "nur ein Ausdruck eines dahinter lie- genden kommerziellen maritimen Rechtes", welches wiederum nur ein Ausdruck natürlichen Rechts sein könne; Urk. 12 S. 2). Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerde sodann Ausführungen zu alternativen, d.h. nicht in Geld erfolgenden Forderungsausgleichungen und behauptet einen Annahmeverzug durch Nichtre- aktion auf angebliche Schreiben von ihm (der Gesuchsgegner scheint die Steuer- rechnung an das Eidgenössische Finanzdepartement zur Begleichung gesandt zu haben und dieses habe die Begleichung dadurch akzeptiert, dass es nicht wider- sprochen habe; vgl. Urk. 14C) und ähnlichem. Die Vorbringen in der Beschwerde- schrift sind jedenfalls nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu erschüt- tern, womit es bei diesen bleibt.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 10'262.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

- 4 -

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 14/B-C, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'262.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: am