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RT190105

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-08-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Ti- tel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Aufgrund der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2019 und der angefochtenen Verfügung eröffnete die beschliessende Kammer in Anwen- dung von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO (bez. Dispositivziffer 1 von Urk. 2 S. 4 f.) sowie von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (bez. Dispositivziffer 2 von Urk. 2 S. 5) das vorliegende Beschwerdeverfahren. 3.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

- 3 - 3.2 Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 verpflichtete die Vorinstanz die Ge- suchstellerin, also die Stadtgemeinde Zürich, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.150.– zu bezahlen und ihr Rechtsöffnungsgesuch zu verbessern (Urk. 2 S. 4 f. Dispositivziffer 1 und 2). Die Gesuchsgegnerin wurde zu nichts verpflichtet, weshalb sie dadurch keinen Nachteil hat. 3.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutre- ten. 3.4 Der Vollständigkeit halber bleibt die Gesuchsgegnerin darauf hinzuwei- sen, dass sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren sowie ihre Einwendungen gegen das Rechtsöffnungs- gesuch nicht im Beschwerdeverfahren, sondern bei der Vorinstanz, d.h. dem Ein- zelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, stellen bzw. vor- bringen kann. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. 4.2 Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben. 4.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Kosten erhoben. - 4 -
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 499.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190105-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 8. August 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stadtgemeinde Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Inkassoabteilung der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 11. Juli 2019 (EB190147-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 10. Mai 2019 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) ein Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 15. Mai 2018) für Fr. 499.60 nebst 5% Zins seit 14. Mai 2018 sowie für Betreibungskosten ein (Urk. 6/1-3/2a-5). 1.2 Am 11. Juli 2019 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– an. Sodann setzte sie ihr Frist zur Verbesserung ihres Rechtsöffnungsgesuchs an, mithin um den Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbe- hörde der Stadt Zürich vom 11. Juni 2015 und einen Rechtsöffnungstitel für die Forderung in der Höhe von Fr. 40.30 für Betreibungskosten nachzureichen sowie gegebenenfalls ihr Rechtsöffnungsbegehren anzupassen (Urk. 2 S. 4 f.). 1.3 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 17. Juli 2019 (Datum Poststempel: 18. Juli 2019, eingegangen am 19. Juli 2019) innert Frist "Einsprache Rechtsöffnuggsge- such" und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).

2. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Ti- tel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Aufgrund der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2019 und der angefochtenen Verfügung eröffnete die beschliessende Kammer in Anwen- dung von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO (bez. Dispositivziffer 1 von Urk. 2 S. 4 f.) sowie von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (bez. Dispositivziffer 2 von Urk. 2 S. 5) das vorliegende Beschwerdeverfahren. 3.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Dazu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

- 3 - 3.2 Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 verpflichtete die Vorinstanz die Ge- suchstellerin, also die Stadtgemeinde Zürich, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.150.– zu bezahlen und ihr Rechtsöffnungsgesuch zu verbessern (Urk. 2 S. 4 f. Dispositivziffer 1 und 2). Die Gesuchsgegnerin wurde zu nichts verpflichtet, weshalb sie dadurch keinen Nachteil hat. 3.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutre- ten. 3.4 Der Vollständigkeit halber bleibt die Gesuchsgegnerin darauf hinzuwei- sen, dass sie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren sowie ihre Einwendungen gegen das Rechtsöffnungs- gesuch nicht im Beschwerdeverfahren, sondern bei der Vorinstanz, d.h. dem Ein- zelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, stellen bzw. vor- bringen kann. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. 4.2 Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben. 4.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

- 4 -

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 499.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf