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RT190098

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-08-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Be- schwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Gesuch auf den voll- streckbaren Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 26. September 2018 sowie auf die da- zugehörige Schlussrechnung vom 5. November 2018, mit welcher der Gesuchs- gegner zur Zahlung der Nettosteuerschuld von Fr. 4'531.10 nebst Zins in der Hö- he von Fr. 47.55 verpflichtet worden sei. Die Schlussrechnung stelle in Verbin- dung mit dem Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig seien die Forderungen nebst Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Er- teilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor, weshalb antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 12 S. 2). 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit der Beschwerde sinngemäss und zusam- mengefasst geltend, er sei seit Herbst 2016 wegen kardiologischer Insuffizienzen "ausser Betrieb und in Dauerreparatur" gewesen. Sein Parallelleben in Krebsklini- ken und Kardiologien von Spitälern habe es ihm nicht erlaubt, seinen überfrachte- ten und "überverdichteten" Verpflichtungen lückenlos nachzukommen, so dass einige Pflichten, wie etwa einige Steuerbescheide, ungewollt vernachlässigt wor- den seien, was einen Stau von Verfügungen und Rechtsöffnungen zur Folge ge- habt habe, welchen er nun entwirren müsse. Zu seiner Entlastung weise er darauf hin, dass er über alle Verfahrensstufen hinweg nichts habe wahrnehmen, nichts habe beurteilen und nichts Förderliches habe unternehmen können, da er weder

- 4 - arbeits- noch handlungsfähig oder verhandlungsfähig gewesen sei. Daher habe er seinen Pflichten nicht nachkommen können, weshalb er nun um Wiedereinset- zung ins Recht ersuche (Urk. 11 S. 2). 3.3. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 17. April 2019 Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren ange- setzt (Urk. 4). Am letzten Tag der Frist, am 10. Mai 2019, ersuchte der Gesuchs- gegner, der persönlich beim Bezirksgericht vorstellig geworden war, um Erstre- ckung der Frist aus gesundheitlichen Gründen. Sein Gesuch wurde bewilligt und ihm die Frist zur Stellungnahme bis am 20. Mai 2019 erstreckt (Urk. 7). Trotzdem liess sich der Gesuchsgegner in der Folge innert Frist vor Vorinstanz nicht ver- nehmen. Damit aber sind die Anträge und Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren neu und aufgrund des absoluten Novenausschlusses (vgl. vorstehend E. 2) verspätet. Dies gilt auch mit Bezug auf sämtliche erstmals im Beschwerdeverfahren ins Recht gereichten Belege (Urk. 13/1-15). Soweit der Ge- suchsgegner im Wesentlichen mit seiner Beschwerde um Wiedereinsetzung ins Recht ersucht, stellt er sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch. Ein sol- ches wäre aber nicht bei der angerufenen Kammer, sondern beim Gericht zu stel- len gewesen, bei welchem die Frist verpasst worden ist (Art. 148 ZPO; BSK ZPO

- Gozzi, Art. 149 N 3). Damit ist auf seine diesbezüglichen Vorbringen mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'531.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 5 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 11 sowie Kopien von Urk. 13/1-15, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'531.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190098-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 15. August 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. Juni 2019 (EB190451-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 7. Juni 2019 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirks- gericht Zürich (fortan Vorinstanz) den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamts Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2019, für Fr. 4'531.10 nebst 4,5 % Zins seit 19. Februar 2019 sowie für Fr. 47.55 und Fr. 41.35 (Urk. 9 = Urk. 12). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) am 5. Juli 2019 rechtzeitig (Urk. 10b) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1): "I es sei der Gesuchsgegner wieder ins Recht zu setzen, ergo II es sei das Betreibungsbegehren vom 19. Februar 2019 zu annullieren, eventualiter zu sistieren. III es sei die Verfügung des Bezirksgerichts vom 17. April 2018 zu annul- lieren, eventualiter zu sistieren. IV es sei das Urteil vom 3. Juni 2019 mit der definitiven Rechtsöffnung zu annullieren, eventualiter zu sistieren. V es sei das Bezirksgericht Zürich anzuhalten, dem Gesuchsgegner er- neut eine Gelegenheit zu geben, innert einer von Einzelgericht neu an- gesetzten Frist zum genannten Rechtsbegehren der Gesuchsteller (vom 17. April 2019) erstmals Stellung zu nehmen. VI a es seien die Gesuchsteller anzuhalten, dem Gesuchsgegner in die- ser Sache persönliches Gehör zu schenken und seinen aus der Not der Illiquidität (wegen OP-Kosten in U.S.A.) geborenen Vorschlag zur Tilgung seiner Steuerschulden durch Übergabe von Kunstwerken (aus seiner Sammlung) in die städtische und kantonalen Kunst- sammlungen zu prüfen und nach Möglichkeit zu akzeptieren. VI b oder sei es eventualiter dem Beklagten ein "Moratorium" mit einer Frist von 18 Mte. (präzise bis 08.01.2021) zu gewähren, dies damit er seine offenen Steuerschulden durch Verkaufs-Erlöse von Kunst- werken aus seiner eigenen Privat-Sammlung tilgen kann. es seien die Kostenfolgen zwischen Gesuchsteller und Gesuchsgegner "hal- be-halbe" zu teilen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Die Be- schwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel und stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller stützten ihr Gesuch auf den voll- streckbaren Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2016 vom 26. September 2018 sowie auf die da- zugehörige Schlussrechnung vom 5. November 2018, mit welcher der Gesuchs- gegner zur Zahlung der Nettosteuerschuld von Fr. 4'531.10 nebst Zins in der Hö- he von Fr. 47.55 verpflichtet worden sei. Die Schlussrechnung stelle in Verbin- dung mit dem Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig seien die Forderungen nebst Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Gründe, die der Er- teilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor, weshalb antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 12 S. 2). 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit der Beschwerde sinngemäss und zusam- mengefasst geltend, er sei seit Herbst 2016 wegen kardiologischer Insuffizienzen "ausser Betrieb und in Dauerreparatur" gewesen. Sein Parallelleben in Krebsklini- ken und Kardiologien von Spitälern habe es ihm nicht erlaubt, seinen überfrachte- ten und "überverdichteten" Verpflichtungen lückenlos nachzukommen, so dass einige Pflichten, wie etwa einige Steuerbescheide, ungewollt vernachlässigt wor- den seien, was einen Stau von Verfügungen und Rechtsöffnungen zur Folge ge- habt habe, welchen er nun entwirren müsse. Zu seiner Entlastung weise er darauf hin, dass er über alle Verfahrensstufen hinweg nichts habe wahrnehmen, nichts habe beurteilen und nichts Förderliches habe unternehmen können, da er weder

- 4 - arbeits- noch handlungsfähig oder verhandlungsfähig gewesen sei. Daher habe er seinen Pflichten nicht nachkommen können, weshalb er nun um Wiedereinset- zung ins Recht ersuche (Urk. 11 S. 2). 3.3. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 17. April 2019 Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren ange- setzt (Urk. 4). Am letzten Tag der Frist, am 10. Mai 2019, ersuchte der Gesuchs- gegner, der persönlich beim Bezirksgericht vorstellig geworden war, um Erstre- ckung der Frist aus gesundheitlichen Gründen. Sein Gesuch wurde bewilligt und ihm die Frist zur Stellungnahme bis am 20. Mai 2019 erstreckt (Urk. 7). Trotzdem liess sich der Gesuchsgegner in der Folge innert Frist vor Vorinstanz nicht ver- nehmen. Damit aber sind die Anträge und Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren neu und aufgrund des absoluten Novenausschlusses (vgl. vorstehend E. 2) verspätet. Dies gilt auch mit Bezug auf sämtliche erstmals im Beschwerdeverfahren ins Recht gereichten Belege (Urk. 13/1-15). Soweit der Ge- suchsgegner im Wesentlichen mit seiner Beschwerde um Wiedereinsetzung ins Recht ersucht, stellt er sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch. Ein sol- ches wäre aber nicht bei der angerufenen Kammer, sondern beim Gericht zu stel- len gewesen, bei welchem die Frist verpasst worden ist (Art. 148 ZPO; BSK ZPO

- Gozzi, Art. 149 N 3). Damit ist auf seine diesbezüglichen Vorbringen mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'531.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 5 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 11 sowie Kopien von Urk. 13/1-15, sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'531.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: am