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RT190047

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-08-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) hat mit der C._____ GmbH am 11. April 2017 neben einem Rahmenvertrag für einen Investitionskredit (B._____ Global Agreement for an investment loan) einen Rah- menvertrag für eine kommerzielle Finanzierung (B._____ Global Agreement for a Commercial Financing; Urk. 5/2, deutsche Übersetzung in Urk. 10/2a) abge- schlossen. Unterzeichnet wurde Letzterer vom Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) in seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtig- ter Gesellschafter der C._____ GmbH. Die maximale Kreditsumme betrug Fr. 350'000.–, wobei der Kreditrahmen als Kontokorrentkredit, als festverzinslicher Vorschuss und für die Ausstellung von Bankgarantien genutzt werden konnte. Am gleichen Tag verpflichtete sich der Gesuchsgegner in einem öffentlich beurkunde- ten Solidarbürgschaftsvertrag, der Gesuchstellerin bis zur Summe von Fr. 200'000.– solidarisch und bis zur gänzlichen Tilgung des der Gesuchstellerin aus gewährten oder zu gewährenden Kredit(en) jeweils zustehenden Guthabens ohne Rücksicht darauf, ob für dieses Guthaben oder einen Teil davon noch ande- re Sicherheiten bestünden, zu haften (Urk. 5/5).

E. 2 Bereits am 1. April 2017 hatte die C._____ GmbH der Gesuchstellerin einen Auftrag zur Erstellung einer Mietzinsgarantie zu Gunsten der D._____ AG im Be- trag von Fr. 250'000.– erteilt (Urk. 5/6). Am 13. April 2017 hat die Gesuchstellerin eine solche Mietzinsgarantie in Höhe von Fr. 250'000.– zugunsten der D._____ AG unterzeichnet und dieser übermittelt (Urk. 5/7). Diese Garantie wurde von der D._____ AG am 23. April 2018 im Umfang von Fr. 236'494.34 in Anspruch ge- nommen und der Betrag am 24. April 2018 von der Gesuchstellerin an die D._____ AG ausbezahlt (Urk. 5/8; Urk. 5/9). In der Folge hat die Gesuchstellerin den Rahmenvertrag für eine kommerzielle Finanzierung sowie den Rahmenver- trag für einen Investitionskredit gekündigt und der C._____ GmbH für den offenen Gesamtbetrag von angeblich Fr. 713'006.95 eine Zahlungsfrist bis zum 9. Juli 2018 angesetzt (Urk. 5/12). Da die C._____ GmbH trotz Mahnung und Nachfrist-

- 3 - gewährung keine Zahlung leistete (Urk. 5/14), hat die Gesuchstellerin den Ge- suchsgegner unter Rückgriff auf die getroffene Solidarbürgschaftsverpflichtung mit Schreiben vom 18. Juli 2018 aufgefordert, den Betrag von Fr. 200'000.– zu überweisen (Urk. 5/16).

E. 3 Die Gesuchstellerin verlangt im vorliegenden Verfahren provisorische Rechtsöffnung für den in der Solidarbürgschaftsverpflichtung verbrieften Betrag von Fr. 200'000.– zuzüglich Zins und Betreibungskosten (Urk. 1 S. 2). Die Vor- instanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 12. März 2019 im We- sentlichen gut (Urk. 29).

E. 4 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 28 S. 2): " Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. März 2019, EB181456-L, sei vollständig aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2018 abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

E. 5 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 29. März 2019 abgewiesen (Urk. 32). Den ihm zugleich auferlegten Kosten- vorschuss leistete der Gesuchsgegner innert Frist (Urk. 33). Die Beschwerdeant- wort der Gesuchstellerin datiert vom 9. Mai 2019 (Urk. 35). In der Folge gingen im Rahmen des Replikrechts weitere Stellungnahmen ein (Urk. 40; Urk. 42; Urk. 44), welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 41; Urk. 43; Urk. 45).

E. 6 Der Gesuchsgegner wendet weiter ein, die Gesuchstellerin habe mit der C._____ GmbH zeitlich nach dem Antrag zur Erstellung einer Garantie, aber vor der Abgabe des Garantieversprechens gegenüber der D._____ AG, einen Rah- menvertrag geschlossen, welcher die Modalitäten der Garantie anderweitig regle und beispielsweise eine Kommission von 1.2% vorsehe. Damit sei der Rücker- stattungsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber der C._____ GmbH aufgrund der Garantie vertraglich geändert worden. Massgebend für den Rückerstattungs- anspruch sei seit diesem Zeitpunkt der Rahmenvertrag, weshalb die vor- instanzliche Feststellung, die ausgestellte Garantie fusse auf dem Antrag zur Er-

- 10 - stellung einer Garantie, unzutreffend sei. Der Antrag zur Erstellung einer Garantie sei durch den Rahmenvertrag abgelöst worden (Urk. 28 S. 7). Die Behauptung, der Antrag zur Erstellung einer Garantie sei durch den Rahmen- vertrag abgelöst worden, wird erstmals im Beschwerdeverfahren und damit ver- spätet erhoben. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 7 Schliesslich macht der Gesuchsgegner geltend, der Antrag zur Erstellung einer Garantie sei nicht von ihm unterzeichnet worden. Die Unterschrift auf dem Antrag stimme augenscheinlich nicht mit derjenigen auf der Solidarbürgschafts- verpflichtung und dem Rahmenvertrag für eine kommerzielle Finanzierung über- ein. Er habe vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass insbesondere das letzte Zeichen der Unterschrift auf dem Antrag völlig anders aussehe als auf allen ande- ren Dokumenten. Die Vorinstanz habe dieses Vorbringen zu Unrecht als unzuläs- siges Novum und als aktenwidrig abgetan (Urk. 28 S. 7 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gilt im Rechtsöffnungsverfahren eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der angebrachten Unterschriften, sofern sie nicht von vornherein verdächtig erscheinen. Dies hat zur Konsequenz, dass die blosse Bestreitung der Echtheit der Unterschrift nicht ausreicht, sondern deren Fälschung glaubhaft gemacht werden muss. Um das Gericht zu überzeu- gen, kann sich der Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismit- teln nachweisen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als de- ren Authentizität (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 2006 Nr. 133). Dies gelingt dem Gesuchsgegner nicht. Die vier Unterschriften auf dem Antrag zur Erstellung einer Garantie (Urk. 5/6), der Solidarbürgschaftsverpflichtung (Urk. 5/5 S. 2) und dem Rahmenvertrag für eine kommerzielle Finanzierung (Urk. 5/2 S. 3) sind zwar nicht deckungsgleich. Dies sind handschriftliche Unterschriften aber nie. Das zeigt sich exemplarisch beim vom Gesuchsgegner unbestrittenermassen sowohl als Soli- darbürge als auch als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der C._____ GmbH unterzeichneten Rahmenvertrag für eine kommerzielle Finanzierung. Die beiden Unterschriften weisen eine grosse Ähnlichkeit, aber keine absolute Über- einstimmung auf. Trotzdem ist unbestritten, dass es sich beide Male um die Un-

- 11 - terschrift des Gesuchsgegners handelt. Die Unterschrift auf dem Antrag zur Er- stellung einer Garantie wie auch diejenige auf der separaten Solidarbürgschafts- verpflichtung weisen dieselbe Ähnlichkeit auf. Sämtliche Unterschriften beginnen mit dem erkennbaren Anfangsbuchstaben 'P', worauf ein markanter Mittelteil mit rechtsseitig geöffneten Bögen folgt. Entgegen dem Gesuchsgegner handelt es sich auf dem Antrag zur Erstellung einer Garantie nicht um eine völlig andere Un- terschrift. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die Unterschrift auf dem Antrag zur Erstellung einer Garantie nicht verdächtig erscheint und der Gesuchs- gegner nicht glaubhaft gemacht hat, dass die massgebende Unterschrift unecht ist. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig im Sinne des Beschwerdegrundes von Art. 320 lit. b ZPO.

E. 8 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners als un- begründet. Die Vorinstanz hat zu Recht gestützt auf den Antrag zur Erstellung ei- ner Garantie provisorische Rechtsöffnung erteilt. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwendungen des Gesuchsgegners gegen die Qualifikation des Rahmenvertrages für eine kommerzielle Finanzierung als Rechtsöffnungstitel (Urk. 28 S. 8-11) kann daher unterbleiben. Die Beschwerde ist abzuweisen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden.
  2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzulegen, ausgangs- gemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Wei- ter ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Gesuchstellerin mit Fr. 3'600.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zu entschädigen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
  3. September 2010). - 12 - Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'877.20 zu bezahlen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 13 - Zürich, 7. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190047-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 7. August 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. März 2019 (EB181456-L)

- 2 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) hat mit der C._____ GmbH am 11. April 2017 neben einem Rahmenvertrag für einen Investitionskredit (B._____ Global Agreement for an investment loan) einen Rah- menvertrag für eine kommerzielle Finanzierung (B._____ Global Agreement for a Commercial Financing; Urk. 5/2, deutsche Übersetzung in Urk. 10/2a) abge- schlossen. Unterzeichnet wurde Letzterer vom Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) in seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtig- ter Gesellschafter der C._____ GmbH. Die maximale Kreditsumme betrug Fr. 350'000.–, wobei der Kreditrahmen als Kontokorrentkredit, als festverzinslicher Vorschuss und für die Ausstellung von Bankgarantien genutzt werden konnte. Am gleichen Tag verpflichtete sich der Gesuchsgegner in einem öffentlich beurkunde- ten Solidarbürgschaftsvertrag, der Gesuchstellerin bis zur Summe von Fr. 200'000.– solidarisch und bis zur gänzlichen Tilgung des der Gesuchstellerin aus gewährten oder zu gewährenden Kredit(en) jeweils zustehenden Guthabens ohne Rücksicht darauf, ob für dieses Guthaben oder einen Teil davon noch ande- re Sicherheiten bestünden, zu haften (Urk. 5/5).

2. Bereits am 1. April 2017 hatte die C._____ GmbH der Gesuchstellerin einen Auftrag zur Erstellung einer Mietzinsgarantie zu Gunsten der D._____ AG im Be- trag von Fr. 250'000.– erteilt (Urk. 5/6). Am 13. April 2017 hat die Gesuchstellerin eine solche Mietzinsgarantie in Höhe von Fr. 250'000.– zugunsten der D._____ AG unterzeichnet und dieser übermittelt (Urk. 5/7). Diese Garantie wurde von der D._____ AG am 23. April 2018 im Umfang von Fr. 236'494.34 in Anspruch ge- nommen und der Betrag am 24. April 2018 von der Gesuchstellerin an die D._____ AG ausbezahlt (Urk. 5/8; Urk. 5/9). In der Folge hat die Gesuchstellerin den Rahmenvertrag für eine kommerzielle Finanzierung sowie den Rahmenver- trag für einen Investitionskredit gekündigt und der C._____ GmbH für den offenen Gesamtbetrag von angeblich Fr. 713'006.95 eine Zahlungsfrist bis zum 9. Juli 2018 angesetzt (Urk. 5/12). Da die C._____ GmbH trotz Mahnung und Nachfrist-

- 3 - gewährung keine Zahlung leistete (Urk. 5/14), hat die Gesuchstellerin den Ge- suchsgegner unter Rückgriff auf die getroffene Solidarbürgschaftsverpflichtung mit Schreiben vom 18. Juli 2018 aufgefordert, den Betrag von Fr. 200'000.– zu überweisen (Urk. 5/16).

3. Die Gesuchstellerin verlangt im vorliegenden Verfahren provisorische Rechtsöffnung für den in der Solidarbürgschaftsverpflichtung verbrieften Betrag von Fr. 200'000.– zuzüglich Zins und Betreibungskosten (Urk. 1 S. 2). Die Vor- instanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 12. März 2019 im We- sentlichen gut (Urk. 29).

4. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 28 S. 2): " Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 12. März 2019, EB181456-L, sei vollständig aufzuheben und es sei das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2018 abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

5. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 29. März 2019 abgewiesen (Urk. 32). Den ihm zugleich auferlegten Kosten- vorschuss leistete der Gesuchsgegner innert Frist (Urk. 33). Die Beschwerdeant- wort der Gesuchstellerin datiert vom 9. Mai 2019 (Urk. 35). In der Folge gingen im Rahmen des Replikrechts weitere Stellungnahmen ein (Urk. 40; Urk. 42; Urk. 44), welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 41; Urk. 43; Urk. 45).

6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. B. Vorbemerkungen

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln

- 4 - (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2. Auf die Parteivorbringen wird im Folgenden insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. C. Provisorische Rechtsöffnung

1. Der Richter spricht bei Vorliegen einer durch öffentliche Urkunde festgestell- ten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG). Gemäss herrschender Lehre und Praxis stellt der vom Bürgen unter- zeichnete Vertrag über die Solidarbürgschaft in der Betreibung gegen den Bürgen grundsätzlich eine Schuldanerkennung dar, wenn Bestand und Fälligkeit der Hauptschuld und der Verzug des Hauptschuldners (Art. 496 ff. OR) feststehen. Die provisorische Rechtsöffnung kann infolge der akzessorischen Natur der Bürg- schaft gegen einen Solidarbürgen dann gewährt werden, wenn nebst der formgül- tigen Bürgschaftsurkunde eine vom Hauptschuldner unterzeichnete Schuldaner- kennung vorliegt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 184; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 134; BGE 122 III 125 E. 2b). Mit anderen Worten muss sowohl für die Bürgschaftsverpflichtung wie auch für die Hauptschuld ein Rechtsöffnungstitel vorliegen.

2. Die Vorinstanz und beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass ein provisorischer Rechtsöffnungstitel in Form einer formgültigen Bürgschaftsur- kunde vorliegt. Uneinigkeit besteht darüber, ob für die Hauptschuld ein Rechtsöff- nungstitel besteht. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, es könne gestützt auf den unterzeichneten Auftrag zur Erstellung einer Garantie (Urk. 5/6) provisori- sche Rechtsöffnung erteilt werden. Eine Offerte berechtige nämlich zur provisori- schen Rechtsöffnung, wenn die Annahme der Offerte nachgewiesen sei. Die Ge-

- 5 - suchstellerin habe diesen Nachweis mit der ausbezahlten Mietzinsgarantie er- bracht. Da der eingereichte Antrag zudem die genaue Höhe der Garantiesumme nenne, sei der geschuldete Betrag genügend bestimmt. Unabhängig davon werde beim Garantievertrag der Grundsatz der erforderlichen Bestimmtheit des Forde- rungsbetrages ohnehin relativiert und es könne provisorische Rechtsöffnung er- teilt werden, wenn der Gläubiger in liquider Weise den Schaden nachweise, der ihm durch Ausbleiben der Leistung des Dritten entstanden sei. Dasselbe müsse auch gelten, wenn der Garantiegeber nachweise, dass er die Garantieleistung in richtiger Ausführung des Auftrages erbracht habe, da ihm diesfalls gestützt auf Art. 402 Abs. 1 OR ein Ersatzanspruch für die geleistete Zahlung gegenüber dem Auftraggeber zustehe. Die Gesuchstellerin verfüge mit dem Auftrag zur Erstellung einer Garantie, welcher denjenigen Garantiebetrag nenne, welcher von der Ge- suchstellerin als Garantiegeberin nachweislich an die Garantienehmerin D._____ AG ausbezahlt worden sei, über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel (Urk. 29 S. 7-10).

3. Der Gesuchsgegner rügt im Beschwerdeverfahren, die Gesuchstellerin habe in ihrem Rechtsöffnungsgesuch eindeutig den Rahmenvertrag für eine kommerzi- elle Finanzierung als Rechtsöffnungstitel für die Hauptschuld bezeichnet. Erst in ihrer zweiten Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 habe sie sich auf einen aus dem Rahmenvertrag und dem Auftrag zur Erstellung einer Garantie zusammen- gesetzten Rechtsöffnungstitel berufen. Da den Parteien im Rechtsöffnungsverfah- ren nur ein Parteivortrag zustehe, sei diese geänderte Darstellung unbeachtlich. Die Vorinstanz habe dann in ihrem Entscheid einzig den Auftrag zur Erstellung ei- ner Garantie als Rechtsöffnungstitel für die Hauptschuld geprüft, obwohl sich die Gesuchstellerin selber ausdrücklich auf den Rahmenvertrag oder auf einen aus Rahmenvertrag und Auftrag zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel berufen ha- be. Damit habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime und das aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Verbot von Überraschungsentscheiden verletzt (Urk. 28 S. 5). Das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen. Den- noch besteht im Rechtsöffnungsverfahren - wie der Gesuchsgegner zutreffend

- 6 - ausführt (Urk. 28 S. 5) - keine Untersuchungsmaxime. Der Rechtsöffnungsrichter hat nicht von sich aus Beweise zu erheben oder die Edition des Titels vom Ge- suchsgegner oder eines Dritten zu verlangen. Vielmehr hat er stets aufgrund der ihm vorliegenden Akten zu entscheiden (Stücheli, a.a.O., S. 112). Nichts anderes hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren getan. Sie hat die von der Gesuch- stellerin mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Urkunden einer Prüfung unterzogen und ist in Anwendung des Rechts (Art. 57 ZPO) zum Schluss gelangt, dass mit dem unterzeichneten Auftrag zur Erstellung einer Garantie ein provisori- scher Rechtsöffnungstitel vorliege. Sie hat weder von sich aus Beweise erhoben, noch die Gesuchstellerin zur Nachreichung fehlender Unterlagen angehalten. Ei- ne Verletzung der Verhandlungsmaxime liegt damit nicht vor. Nachdem der unter- zeichnete Auftrag zur Erstellung einer Garantie von Beginn des Verfahrens an im Recht lag und die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch darauf Bezug nahm und ausführte, die C._____ GmbH als Kreditnehmerin habe am 1. April 2017 den Auftrag zur Ausstellung einer Bankgarantie in der Höhe von Fr. 250'000.– zu Gunsten der D._____ AG erteilt und unterschriftlich bestätigt (Urk. 1 S. 8), bestand für den Gesuchsgegner die Möglichkeit, hierzu Stellung nehmen. Dies hat er auch getan (Urk. 16 S. 2 f.) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des daraus abgeleiteten Verbots von Überraschungsentscheiden liegt damit ebenfalls nicht vor.

4. Der Gesuchsgegner rügt weiter, der Auftrag zur Erstellung einer Garantie stelle für sich alleine keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, da darin zwar die Höhe der Garantiesumme angegeben sei, nicht aber die Höhe oder auch die Fälligkeit des Rückerstattungsanspruches der Gesuchstellerin. Die Garantiesum- me könne nicht mit dem Rückerstattungsanspruch gleichgesetzt werden, zumal eine Bank wohl kaum je gratis eine Garantie gewähren werde und im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang die Garantie von der D._____ AG beansprucht werde. Aus diesem Grund fehle es an der Be- stimmbarkeit des Rückforderungsanspruches. Der Verweis der Vorinstanz auf die Praxis zum Garantievertrag, wonach dieser einen provisorischen Rechtsöffnungs- titel darstelle, sofern der Gläubiger in liquider Weise den Schaden nachweise, der ihm durch das Ausbleiben der Leistung des Dritten entstanden sei, ändere daran

- 7 - nichts. Die von der Vorinstanz zitierte Praxis beziehe sich nämlich ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen dem Garantiegeber (i.c. Gesuchstellerin) und dem Garantienehmer (i.c. D._____ AG) und könne nicht einfach auf das Verhältnis zwischen dem Garantiegeber (i.c. Gesuchstellerin) und dem Dritten (i.c. C._____ GmbH) übertragen werden (Urk. 28 S. 6 f.). Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass sich die von der Vorinstanz ange- führte Praxis zur Eignung eines Garantievertrages als Rechtsöffnungstitel (vgl. BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 7; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 137; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 32; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 83) auf das Verhältnis zwischen Garantiegeber und Garantieneh- mer bezieht und einen Rechtsöffnungstitel für Letzteren gegen Ersteren kreiert. Dies hat auch die Vorinstanz erkannt und - zu Recht - einen Analogieschluss für das Verhältnis zwischen Garantiegeber und Garantieauftraggeber gezogen. Bei der Unterzeichnung eines Garantievertrags ist für sämtliche Beteiligten unklar, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Garantie in Zukunft beansprucht werden wird. Wenn dem Garantienehmer unter diesen Umständen die provisorische Rechtsöffnung ermöglicht wird, wenn er seinen Schaden liquide nachweist, muss selbiges auch für den Garantieauftraggeber gelten, wenn er seinen Rückerstat- tungsanspruch nachzuweisen vermag. Es stimmt demnach zwar, dass die im An- trag enthaltene Garantiesumme nicht mit dem Rückerstattungsanspruch überein- stimmen muss. Dies gilt aber eben auch für den Schaden des Garantienehmers, für welchen nach Lehre und Rechtsprechung der Grundsatz der erforderlichen Bestimmtheit des Forderungsbetrages relativiert wird. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Garantiegeber in einem solchen Fall schlechter gestellt sein soll als der Garantienehmer. Die Praxis bezüglich des relativierten Bestimmtheitsgrades des Forderungsbetrages im Zusammenhang mit dem Garantievertrag ist daher auch für den Rückerstattungsanspruch des Garantiegebers gegenüber dem Ga- rantieauftraggeber anzuwenden. Demnach kann die Gesuchstellerin gestützt auf den Garantievertrag - resp. den Auftrag zur Erstellung einer Garantie (hierzu vgl. Erw. C.5) - provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn sie ihren Rückerstat- tungsanspruch liquide nachzuweisen vermag. Vorliegend ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin am 24. April 2018 den Betrag von Fr. 236'494.34 an die D._____

- 8 - AG als Garantienehmerin ausbezahlt hat (vgl. Urk. 5/9). Mit der Vorinstanz hat ebenfalls als unbestritten zu gelten, dass diese Auszahlung zu Recht erfolgt ist (vgl. Urk. 29 S. 9). Der Gesuchsgegner hat zwar im erstinstanzlichen Verfahren bemängelt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie (schriftliche Zahlungsaufforderung einer erstklassigen Bank oder ordnungsge- mäss authentifizierter SWIFT) nicht behauptet worden seien (Urk. 16 S. 7; Urk. 25 S. 6) und verweist auch im Beschwerdeverfahren hierauf (Urk. 28 S. 7). Die Frage nach der Identifikation der Garantie beanspruchenden Person durch die Gesuch- stellerin beschlägt aber nicht die Frage, ob die Garantie zu Recht an die D._____ AG ausbezahlt worden ist. Vielmehr handelt es sich dabei um Bestimmungen zum Schutz der Gesuchstellerin, welche diese zur Verweigerung der Auszahlung der Garantieleistung berechtigen, wenn der Garantienehmer nicht genügend identifi- ziert werden kann. Den materiellen Anspruch der D._____ AG auf Inanspruch- nahme der Garantie beschlagen sie indes nicht. Mit anderen Worten hat der Ge- suchsgegner höchstens moniert, dass die Gesuchstellerin das von ihr selber auf- gestellte Sicherheitsdispositiv nicht eingehalten habe. Ihre Verpflichtung zur Aus- zahlung des Garantiebetrages hat er damit nicht bestritten. Dies würde auch selt- sam anmuten, da ein Auftrag zur Erstellung einer Mietzinsgarantie gegenüber der D._____ AG (Urk. 5/6), die entsprechende Garantieerklärung der Gesuchstellerin (Urk. 5/7), die Inanspruchnahme der Mietzinsgarantie durch die D._____ AG samt Mietzinskontoauszug der C._____ GmbH (Urk. 5/8) sowie die Belastungsanzeige bezüglich der Auszahlung des Garantiebetrages (Urk. 5/9) im Recht liegen. Ge- stützt auf diese Akten muss davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstelle- rin die Garantieleistung zu Recht erbracht hat. Unter Rückgriff auf die zitierte Pra- xis zum Garantievertrag kann die Gesuchstellerin daher gestützt auf den Antrag zur Erstellung einer Garantie provisorische Rechtsöffnung verlangen, da sie ihren Rückerstattungsanspruch liquide nachgewiesen hat. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, inwiefern die Gesuchstellerin auch ohne diesen Nachweis einzig gestützt auf den im Antrag angegebenen Garantiebetrag Rechtsöffnung verlangen konnte, wie dies die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. Urk. 29 S. 9).

- 9 - Was die vom Gesuchsgegner kritisierte fehlende Regelung der Fälligkeit des Rückerstattungsanspruches (Urk. 28 S. 6) anbelangt, ist schlicht festzuhalten, dass sich diese aus dem Gesetz ergibt (Art. 75 OR).

5. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, es könne zwar gestützt auf eine Offerte Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Annahme der Offerte durch die Gegenseite bewiesen sei. Die Vorinstanz habe die Annahme dieser Offerte aber zu Unrecht im Schreiben der Gesuchstellerin an die D._____ AG vom 13. April 2017 erblickt. Die Annahme könne nicht gegenüber einer anderen Partei erklärt werden, sondern habe gegenüber der C._____ GmbH zu erfolgen. Entsprechen- de Behauptungen habe die Gesuchstellerin nicht aufgestellt (Urk. 28 S. 7). Im Recht liegt ein Antrag der C._____ GmbH zur Erstellung einer Mietzinsgarantie über Fr. 250'000.– an die D._____ AG als Garantienehmerin (Urk. 5/6). In der Folge gab die Gesuchstellerin - wie im Antrag als Wunsch vermerkt - direkt ge- genüber der D._____ AG eine Garantieerklärung über den Betrag von Fr. 250'000.– ab (Urk. 5/7) und setzte die C._____ GmbH darüber in Kenntnis (Urk. 20/21). Schliesslich zahlte sie den Garantiebetrag nach Inanspruchnahme der Garantie im Betrag von Fr. 236'494.34 an die D._____ AG aus (Urk. 5/8; Urk. 5/9). Wie der Gesuchsgegner unter diesen Umständen die Annahme der Of- ferte durch die Gesuchstellerin in Frage stellen kann, ist nicht verständlich. Die Abgabe der Garantieerklärung und die anschliessende Auszahlung des Garantie- betrages stellen Erfüllungshandlungen der Gesuchstellerin dar. Unter diesen Um- ständen war eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten (Art. 6 OR).

6. Der Gesuchsgegner wendet weiter ein, die Gesuchstellerin habe mit der C._____ GmbH zeitlich nach dem Antrag zur Erstellung einer Garantie, aber vor der Abgabe des Garantieversprechens gegenüber der D._____ AG, einen Rah- menvertrag geschlossen, welcher die Modalitäten der Garantie anderweitig regle und beispielsweise eine Kommission von 1.2% vorsehe. Damit sei der Rücker- stattungsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber der C._____ GmbH aufgrund der Garantie vertraglich geändert worden. Massgebend für den Rückerstattungs- anspruch sei seit diesem Zeitpunkt der Rahmenvertrag, weshalb die vor- instanzliche Feststellung, die ausgestellte Garantie fusse auf dem Antrag zur Er-

- 10 - stellung einer Garantie, unzutreffend sei. Der Antrag zur Erstellung einer Garantie sei durch den Rahmenvertrag abgelöst worden (Urk. 28 S. 7). Die Behauptung, der Antrag zur Erstellung einer Garantie sei durch den Rahmen- vertrag abgelöst worden, wird erstmals im Beschwerdeverfahren und damit ver- spätet erhoben. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.

7. Schliesslich macht der Gesuchsgegner geltend, der Antrag zur Erstellung einer Garantie sei nicht von ihm unterzeichnet worden. Die Unterschrift auf dem Antrag stimme augenscheinlich nicht mit derjenigen auf der Solidarbürgschafts- verpflichtung und dem Rahmenvertrag für eine kommerzielle Finanzierung über- ein. Er habe vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass insbesondere das letzte Zeichen der Unterschrift auf dem Antrag völlig anders aussehe als auf allen ande- ren Dokumenten. Die Vorinstanz habe dieses Vorbringen zu Unrecht als unzuläs- siges Novum und als aktenwidrig abgetan (Urk. 28 S. 7 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gilt im Rechtsöffnungsverfahren eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der angebrachten Unterschriften, sofern sie nicht von vornherein verdächtig erscheinen. Dies hat zur Konsequenz, dass die blosse Bestreitung der Echtheit der Unterschrift nicht ausreicht, sondern deren Fälschung glaubhaft gemacht werden muss. Um das Gericht zu überzeu- gen, kann sich der Betriebene nicht damit begnügen, die Echtheit der Unterschrift zu bestreiten; er muss mit Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismit- teln nachweisen, dass eine Fälschung der Unterschrift wahrscheinlicher ist als de- ren Authentizität (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 = Pra 2006 Nr. 133). Dies gelingt dem Gesuchsgegner nicht. Die vier Unterschriften auf dem Antrag zur Erstellung einer Garantie (Urk. 5/6), der Solidarbürgschaftsverpflichtung (Urk. 5/5 S. 2) und dem Rahmenvertrag für eine kommerzielle Finanzierung (Urk. 5/2 S. 3) sind zwar nicht deckungsgleich. Dies sind handschriftliche Unterschriften aber nie. Das zeigt sich exemplarisch beim vom Gesuchsgegner unbestrittenermassen sowohl als Soli- darbürge als auch als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der C._____ GmbH unterzeichneten Rahmenvertrag für eine kommerzielle Finanzierung. Die beiden Unterschriften weisen eine grosse Ähnlichkeit, aber keine absolute Über- einstimmung auf. Trotzdem ist unbestritten, dass es sich beide Male um die Un-

- 11 - terschrift des Gesuchsgegners handelt. Die Unterschrift auf dem Antrag zur Er- stellung einer Garantie wie auch diejenige auf der separaten Solidarbürgschafts- verpflichtung weisen dieselbe Ähnlichkeit auf. Sämtliche Unterschriften beginnen mit dem erkennbaren Anfangsbuchstaben 'P', worauf ein markanter Mittelteil mit rechtsseitig geöffneten Bögen folgt. Entgegen dem Gesuchsgegner handelt es sich auf dem Antrag zur Erstellung einer Garantie nicht um eine völlig andere Un- terschrift. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass die Unterschrift auf dem Antrag zur Erstellung einer Garantie nicht verdächtig erscheint und der Gesuchs- gegner nicht glaubhaft gemacht hat, dass die massgebende Unterschrift unecht ist. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig im Sinne des Beschwerdegrundes von Art. 320 lit. b ZPO.

8. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners als un- begründet. Die Vorinstanz hat zu Recht gestützt auf den Antrag zur Erstellung ei- ner Garantie provisorische Rechtsöffnung erteilt. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwendungen des Gesuchsgegners gegen die Qualifikation des Rahmenvertrages für eine kommerzielle Finanzierung als Rechtsöffnungstitel (Urk. 28 S. 8-11) kann daher unterbleiben. Die Beschwerde ist abzuweisen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzulegen, ausgangs- gemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Wei- ter ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Gesuchstellerin mit Fr. 3'600.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zu entschädigen (§ 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 i.V.m. § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010).

- 12 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'877.20 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 7. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc