Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 stellte die Klägerin und Be- schwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 436.70 in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2018; Urk. 4/5), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte; Urk. 1). Nachdem die Parteien zur mündlichen Stellungnahme auf den 28. Februar 2019 vorgeladen worden waren (vgl. Urk. 6), orientierte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2019 das Ge- richt darüber, dass sie die Forderung vollumfänglich beglichen habe (Urk. 8). Ih- rem Schreiben legte sie eine Quittung über eine Zahlung an die Klägerin im Be- trag von Fr. 609.30 bei (Urk. 10/3). Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 bestätigte die Klägerin, dass die Forderung zwischenzeitlich beglichen worden sei, und er- suchte um Abschreibung des Verfahrens infolge "Klageanerkennung" – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 14). Daraufhin erliess die Vorinstanz am 21. Februar 2019 folgende Verfügung (Urk. 17 S. 4 f. = Urk. 21 S. 4 f.):
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Beklagte der Klägerin Fr. 609.30 bezahlte. Damit sind die Forderungen der Klägerin gemäss vorliegendem Rechtsbegehren samt Betrei- bungskosten gedeckt.
- Das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2018) wird als durch Gegenstands- losigkeit erledigt abgeschrieben.
- Die auf den 28. Februar 2019 angesetzte Verhandlung findet nicht statt.
- Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie sind mit dem von der Klägerin geleis- teten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird im Weiteren vorge- merkt, dass die Beklagte durch ihre Zahlung an die Klägerin dieser die Gerichtskos- ten bereits vollständig ersetzte. Im die Kosten übersteigenden Umfang von Fr. 50.– wird der Kostenvorschuss der Klägerin zurückerstattet.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittel: Beschwerde; Frist 10 Tage; ohne Stillstand] - 3 -
- Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig (vgl. Urk. 18/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): "1. Der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21.02.2019 (EB180205) sei betreffend Spruchgebühr (Ziffer 5 des Dispositivs) aufzuheben und es sei die Entscheidgebühr von Fr. 100.00 von dem von der klagenden Partei geleis- teten Kostenvorschuss zu beziehen, ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen. Der kostenübersteigende Kostenvorschuss von Fr. 50.00 sei der klagenden Partei di- rekt zurückzuerstatten. Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21.02.2019 (EB180205) betreffend Spruchgebühr (Ziffer 5 des Dispositivs) aufzuhe- ben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21.02.2019 (EB180205) sei betreffend Entschädigungsfolge (Ziffer 6 des Dispositivs) aufzuheben und es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei eine Anwaltskos- tenentschädigung von Fr. 353.25 (Fr. 308.00 Honorar, Fr. 20.00 notwendiger Ausla- genersatz, Fr. 25.25 Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21.02.2019 (EB180205) betreffend Entschädigungsfolge (Ziffer 6 des Dispositivs) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Par- tei." Nach rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 225.– (Urk. 27 und Urk. 28) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 29. April 2019 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 29). Diese Verfü- gung konnte der Beklagten am 3. Mai 2019 zugestellt werden (Urk. 29, Anhang). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingereicht. II.
- Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Ausserdem sind Entscheide über die Rechtsöffnung (Art. 80-84 SchKG) ohnehin nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Als Beschwer- degründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3). - 4 - Die nachträgliche Bezifferung der Parteientschädigung im Rahmen der Kos- tenbeschwerde (Urk. 20 S. 2) verstösst nicht gegen das Novenverbot (OGer ZH RT140176 vom 26. März 2015, E. II/1). Die Klägerin hat vor Vorinstanz den grundsätzlichen Antrag auf Entschädigung gestellt (Rechtsbegehren Ziff. 2, Urk. 1 S. 2). Deren nachträgliche, für die Geltendmachung des Beschwerdegrundes notwendige Bezifferung stellt keine Klageänderung in der Hauptsache dar und ist damit im Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 326 N 3). Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben jedoch das von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren eingereichte Schreiben vom
- Oktober 2018 (Urk. 24/3) sowie die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 20 Rz 10, S. 4 f.). 2.1 Die Klägerin beanstandet mit ihrer Beschwerde zunächst die vor- instanzliche Annahme, die Beklagte habe durch ihre Zahlung an die Klägerin die Gerichtskosten bereits vollständig ersetzt. Die Gerichtskosten von Fr. 100.– seien kein Bestandteil der ausstehenden und geltend gemachten Forderung gewesen, weshalb die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ausgegangen sei. Zudem habe weder die Klägerin noch die Beklagte behauptet, dass die Gerichtskosten in der Zahlung von Fr. 609.30 enthalten seien. Auch sei die Verrechnung der Fr. 100.– "an die Gerichtskosten" von keiner Partei ersucht worden. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom
- Februar 2019 lediglich angemerkt, dass die geltend gemachte Forderung be- glichen worden sei. Der Betrag der Gerichtskosten könne insbesondere auch deshalb nicht in der Zahlung enthalten sein, da die Spruchgebühr bei Überwei- sung des Betrages durch die Beklagte noch nicht definiert gewesen sei. Die An- nahme, dass mit erfolgter Zahlung der Beklagten auch die von der Klägerin vor- geschossenen Gerichtskosten entschädigt worden seien, gründe auf einer fal- schen Sachverhaltsannahme der Vorinstanz. Indem die Vorinstanz fälschlicher- weise von einer Verrechnung ausgegangen sei, obwohl dies von keiner Partei behauptet, geschweige denn verlangt worden sei, habe sie ausserdem die Dispo- sitionsmaxime nach Art. 58 ZPO verletzt (Urk. 20 Rz 12 und Rz 15 f., S. 5-7). - 5 - 2.2 Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, mit der Zahlung von Fr. 609.30 habe die Beklagte die Hauptforderung von Fr. 436.70 und die Betrei- bungskosten von Fr. 53.30 "gemäss vorliegendem Rechtsbegehren" beglichen. Es verbleibe eine Differenz von Fr. 119.30 (Urk. 21 E. I/5, S. 3). Die Spruchge- bühr von Fr. 100.– sei in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Sie sei aus dem Kostenvorschuss der Klä- gerin zu beziehen, dieser aber von der Beklagten zu ersetzen. Mit dem Differenz- betrag von Fr. 119.30 habe die Beklagte der Klägerin die Gerichtskosten bereits zurückerstattet (Urk. 21 E. II/1, S. 3). 2.3 Gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon vom
- Oktober 2018 setzte die Klägerin eine Gesamtforderung von Fr. 556.– in Be- treibung, bestehend aus Fr. 436.70 ("Rechnung ... für Werbung in der C._____- Zeitung sowie Pfändung-Verlustschein vom 20.11.2014 […]"), Fr. 83.30 ("Ver- zugsschaden gemäss Art. 103/106OR") und Fr. 36.– ("Adressabklärungskosten CRIF"; Urk. 4/5). Im Zahlungsbefehl sind des Weiteren Betreibungskosten von Fr. 53.30 aufgeführt (Urk. 4/5). Mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren verlangte die Klägerin nicht für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, sondern nur für die im Verlustschein vom
- November 2014 verurkundete Forderung von Fr. 436.70 (Urk. 1 S. 2; Urk. 4/6). Die Beklagte reichte vor Vorinstanz zusammen mit der bereits erwähn- ten Quittung eine durch Unterschrift bekräftigte Erklärung vom 11. Januar 2019 ins Recht, in welcher sie die in Betreibung gesetzte Forderung, Betreibungs-Nr. ... des Betreibungsamtes "Effretikon" anerkannte (Urk. 10/3). Da Gegenstand der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon nicht bloss die Hauptfor- derung von Fr. 436.70, sondern – wie gesehen – weitere Forderungen von ge- samthaft Fr. 119.30 waren, anerkannte die Beklagte mit ihrer Unterschrift, der Klägerin insgesamt Fr. 556.– zu schulden. Mit ihrer am 11. Januar 2019 erfolgten Zahlung beglich sie diesen Betrag zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 53.30 und mithin die Gesamtforderung von Fr. 609.30 (vgl. Urk. 10/3). Die vorinstanzliche Feststellung, es verbleibe eine Differenz von Fr. 119.30, ist daher aktenwidrig. Dass eine solche Differenz bestünde bzw. dass die Beklagte der Klägerin die Ge- richtskosten mit diesem Differenzbetrag bereits zurückerstattet hätte, wurde im - 6 - Übrigen auch von keiner Partei geltend gemacht. Nach dem Beibringungsgrund- satz ist das Gericht in einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfah- ren – wie dem vorliegenden – an die Tatsachen gebunden, welche die Parteien vorbringen. Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent (ZK ZPO- Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 12). Insofern hat die Vorinstanz mit ihrer An- nahme, die Beklagte habe der Klägerin die Gerichtskosten bereits zurückerstattet, sowohl den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 lit. b ZPO) als auch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verletzt und damit das Recht unrichtig angewendet (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde der Klägerin ist daher mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung gutzuheis- sen. Entsprechend ist die Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung inso- weit aufzuheben, als dass damit davon Vormerk genommen wurde, dass die Be- klagte durch ihre Zahlung an die Klägerin dieser die Gerichtskosten bereits voll- ständig ersetzt habe. Stattdessen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 100.– zu ersetzen. 3.1 Zu den Entschädigungsfolgen erwog die Vorinstanz, der Beizug eines Rechtsanwalts sei vorliegend nicht notwendig, zumal einerseits davon auszuge- hen sei, dass in einem Betreibungs- und Konkursverfahren in der Regel nicht der- art schwierige Probleme auftauchten, die ein Verfahrensbeteiligter nicht selbst oder unter Mithilfe des Amtes, das die Interessen aller am Verfahren Beteiligten wahrnehmen müsse, lösen könnte und andererseits sämtliche Formulare des SchKG ausführliche und verständliche Erklärungen enthielten. Demgemäss sei Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO vorliegend nicht anwendbar. Überdies liege auch kein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor. Entsprechend sei der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 21 E. II/2, S. 3 f. mit Ver- weis auf BSK SchKG I-Roth/Walther, Art. 27 N 14). 3.2 Hiergegen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, im Rahmen der Zusprechung einer Parteientschädigung für die berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht geprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwen- dig gewesen sei (mit Verweis auf BGer 5A_391/2017 vom 13. Februar 2018, - 7 - E. 3.5). Dass der Nachweis der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht erbracht werden müsse, ergebe sich auch aus Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, zumal in dieser Bestimmung Anwaltskosten gesondert aufgeführt seien, womit sie nicht als "notwendige Auslagen" im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO qualifiziert würden. Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO dürfe sich jede prozessfähige Partei im Prozess ver- treten lassen. Im Unterschied zur unentgeltlichen Prozessführung setze Art. 68 Abs. 1 ZPO nicht voraus, dass der Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte not- wendig sei. Daher habe es der Klägerin – unabhängig von der Schwierigkeit der sich stellenden rechtlichen Probleme – freigestanden, für das Rechtsöffnungsver- fahren einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Klägerin selber professionell mit der Einbringung von Forderungen befasse. Eine anwaltlich vertretene Partei müsse bei ihrem pro- zessualen Obsiegen per se eine Parteientschädigung erhalten. Diesbezüglich stehe dem Gericht kein Ermessen zu. Da der Aufwand des von der Klägerin man- datierten Rechtsanwalts durch die Interessenwahrung im Rechtsöffnungsverfah- ren entstanden sei, seien die Vertretungskosten in kausaler Weise zum Verfahren entstanden und daher durch die unterliegende Beklagte zu vergüten (mit Verweis auf Art. 106 Abs. 1 ZPO). Indem die Vorinstanz der Klägerin trotz berufsmässiger Vertretung keine Parteientschädigung zugesprochen habe, habe sie Art. 95 Abs. 3 ZPO unrichtig angewandt (Urk. 20 Rz 18 ff., S. 7 f.). 3.3 Die Vorinstanz stützt ihre Begründung im Wesentlichen auf eine Kom- mentarstelle zu aArt. 27 SchKG (vgl. vorstehend Ziff. 3.1). Gemäss aArt. 27 Abs. 3 Satz 2 SchKG durften die Kosten der (gewerbsmässigen) Vertretung nicht dem Schuldner überbunden werden. Auch dies bezog sich jedoch nur auf das ei- gentliche Vollstreckungsverfahren vor den Betreibungs- und Konkursbehörden, nicht hingegen auf einzelne Inzidenzprozesse, wie zum Beispiel das Rechtsöff- nungsverfahren (BGE 113 III 109, E. 3b m.w.H.; vgl. auch Zotsang, Prozesskos- ten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 18 f.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 72 und N 74). Im revidierten, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen und neu gefassten Art. 27 Abs. 2 SchKG wird nunmehr klarge- stellt, dass die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern nicht der Gegenpartei überbunden werden dürfen. Im Rechtsöff- - 8 - nungsverfahren werden Parteientschädigungen gestützt auf die Art. 95 ff. ZPO festgelegt und somit nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ausge- richtet (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren] vom 29. Oktober 2014 [BBl 2014 S. 6669 ff.], S. 8676 f.; BSK SchKG EB- Staehelin, Art. 84 ad N 72). In BGE 144 III 164 hat sich das Bundesgericht erstmals zur Frage geäus- sert, ob das Gericht bei der Bemessung einer Parteientschädigung an die obsie- gende Partei die Notwendigkeit einer frei und rechtsgeschäftlich gewählten be- rufsmässigen Vertretung (ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege) in Frage stellen darf. Das Bundesgericht hat dazu im Wesentlichen erwogen, der Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO enthalte keinen Vorbehalt, wonach die Zusprechung einer Parteientschädigung für die berufsmässige Vertretung davon abhängen würde, dass die Vertretung als solche notwendig gewesen sei. Dies im Gegensatz zur Regelung bei der unentgeltlichen Rechtspflege, bei welcher gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu prüfen sei, ob eine anwaltliche Vertretung überhaupt nötig er- scheine. Zu berücksichtigen sei zudem, dass sich gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO je- de prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen könne. Diese Befugnis wür- de faktisch unterlaufen, wenn eine Partei im Vorfeld eines Prozesses damit rech- nen müsste, dass sie selbst im Falle ihres Obsiegens keinen Beitrag an die Kos- ten ihrer berufsmässigen Vertretung zugesprochen erhalten würde. Die betroffene Partei trüge damit ein zusätzliches Kostenrisiko, während die Gegenpartei trotz ih- res Unterliegens von einem Kostenrisiko entlastet würde. Eine Rechtfertigung für diese Entlastung bestehe nicht, sehe doch Art. 106 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor, dass die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen habe. Ferner möge zwar der Beizug einer Fachperson als Vertreterin insbesondere bei vom Streitwert her kleineren oder inhaltlich nicht sehr schwierigen Fällen retrospektiv als unnötig erscheinen. Dies bedeute aber nicht, dass bereits im Vorfeld eines Prozesses ab- geschätzt werden könnte oder hätte abgeschätzt werden können, dass die Streit- sache einfach bleibe. Würde die Notwendigkeit einer berufsmässigen Vertretung diesfalls in Abrede gestellt, so würde verkannt, dass auch in solchen Fällen die Prozesschancen durch den Beizug einer Fachperson als Vertreterin in der Regel - 9 - verbessert würden. Auch könne es nicht angehen, Personen, denen spezifische Sach- bzw. juristische Kenntnisse unterstellt werden dürften, ohne klare gesetzli- che Grundlage und ohne sachliche Notwendigkeit vor die Alternative zu stellen, ihren Prozess entweder selber zu führen oder das unwägbare Risiko einzugehen, dass ihnen bei Beizug eines berufsmässigen Vertreters eine Parteientschädigung selbst im Falle des Obsiegens versagt bleiben könnte, und zwar mit der Begrün- dung, sie hätten den Prozess selbst günstiger und ebenso gut selber führen kön- nen. Auf die Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung abzustellen hätte aus- serdem eine massive Rechtsunsicherheit zur Folge. Die ohnehin von Ermessens- entscheiden geprägte Praxis der Zusprechung von Parteientschädigungen würde durch die zusätzliche Unsicherheit belastet, in welchen Fällen und unter welchen Umständen der Beizug einer berufsmässigen Vertretung unter dem Gesichtspunkt des Kostenrechts als unnötig erachtet werden könnte oder müsste. Aus all diesen Gründen – so die Schlussfolgerung des Bundesgerichts – sei im Rahmen von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die berufsmässige Ver- tretung effektiv nötig gewesen sei (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 164, E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur bisherigen gleichen Praxis der Kammer OGer ZH RT170149 vom 14. November 2017, E. 6.1; OGer ZH RT180012 vom 13. April 2018, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz aufgrund der Einfachheit des Falles eine berufsmässige Vertretung für unnötig befunden und der Klägerin in der Folge eine Parteientschädigung verwehrt. Wie aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung jedoch unmissverständlich hervorgeht, stellt der Umstand, dass es um ein relativ einfaches Rechtsöffnungsverfahren ging, keinen genügenden Grund dar, um eine berufsmässige Vertretung als unnötig zu qualifizieren. Der Beizug einer berufsmässigen Vertretung als solcher kann auch nicht als Verursa- chung unnötiger Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO erachtet werden. Als unnötig können höchstens einzelne vom Vertreter getätigte Aufwendungen quali- fiziert werden (BGE 144 III 164, E. 3.5). Da die Notwendigkeit einer berufsmässi- gen Vertretung im Rahmen von Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO nicht zu prüfen ist, darf eine Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung auch in einfachen Fällen nicht abgesprochen werden. Indem die Vorinstanz der obsie- - 10 - genden Klägerin keine Parteientschädigung zusprach, hat sie demnach das Recht unrichtig angewandt. Die Beschwerde der Klägerin ist daher auch mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung gutzuheissen. 3.5 Die Sache erweist sich als spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 139 III 195 E. 4.3). Die Parteien können eine Kos- tennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Klägerin hat – entgegen ih- rer Darstellung in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 20 Rz 7, S. 3) – vor Vorinstanz keine Kostennote eingereicht. Im Beschwerdeverfahren macht sie eine Entschä- digung von Fr. 353.25 (Fr. 308.– Honorar, Fr. 20.– notwendiger Auslagenersatz und Fr. 25.25 Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 20 S. 2 und S. 9). Die Entschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 Anw- GebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden der Streitwert, die Ver- antwortung des Anwalts, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitauf- wand (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Ge- bühr primär vom Streitwert abhängig und im Einzelfall je nach der Verantwortung und dem Zeitaufwand des Anwalts und der Schwierigkeit des Falls nach oben oder unten anzupassen (§ 2 und § 4 AnwGebV). Die streitwertabhängigen Ge- bührenansätze der AnwGebV basieren auf dem Gedanken der Mischrechnung und nehmen in Kauf, dass eine Parteientschädigung bei kleinen Streitwerten im Einzelfall ungenügend ausfällt, was aber durch verhältnismässig hohe Entschädi- gungen bei grossen Streitwerten kompensiert wird (KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N 14). Anders als im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient üblich, bildet der zeit- liche Aufwand mithin nicht die Grundlage der Bemessung des Honorars, sondern dient der Kontrolle der Angemessenheit der aufgrund anderer Kriterien festge- setzten Entschädigung (OGer ZH PD160005 vom 26. Oktober 2016, E. II.4.2). Konkret kann die streitwertabhängige Grundgebühr (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief ist (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Nach der Generalklausel von § 2 Abs. 2 AnwGebV - 11 - wird bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend (weiter) erhöht oder herabgesetzt. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 436.70 beläuft sich die Grundgebühr auf Fr. 109.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Bemessungsrahmen für die Parteient- schädigung liegt demnach unter Hinweis auf die im Summarverfahren anwendba- re Ermässigung (§ 9 AnwGebV) und die Anpassung an besondere Umstände des Einzelfalls (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) zwischen Fr. 15.– und Fr. 109.–. Die vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnung weist keinen hohen Schwie- rigkeitsgrad auf. Die in Betreibung gesetzte Forderung ist durch einen Verlust- schein ausgewiesen (Urk. 4/6) und deren Identität mit der im Zahlungsbefehl be- zeichneten Forderung erstellt (Urk. 4/5). Einzig die Berechtigung daran hatte die Klägerin näher auszuführen, wobei deren Nachweis durch die Abtretungserklä- rung vom 15. Mai 2018 ohne Weiteres erbracht werden konnte (Urk. 4/2). Die rund dreiseitige Eingabe zur Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs enthält keine Ausführungen, welche sich nicht auch aus den Beilagen ergeben (Urk. 1). Für das Einholen der Instruktion bei der Klägerin, die Prüfung der Unterlagen (Urk. 4/2-6), das Erarbeiten der Rechtsschrift (Urk. 1) und der Eingabe vom
- Februar 2019 (Urk. 14) sowie für die Durchsicht der Abschreibungsverfügung (Urk. 17) erscheint jedoch bei standesgemässer Sorgfalt der von der Klägerin gel- tend gemachte Zeitaufwand von 1.4 Stunden (vgl. Urk. 20 Rz 25, S. 9) auch unter Berücksichtigung der einfachen Sachlage und verhältnismässig geringen Verant- wortung ohne Weiteres angemessen. Es liegt daher auf der Hand, dass ein offen- sichtliches Missverhältnis zwischen Zeitaufwand und Streitwertgebühr besteht. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung und des notwendigen Zeitaufwands des Anwalts erscheint es insgesamt als angemessen, die Parteientschädigung gestützt auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 2 An- wGebV auf Fr. 350.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu- setzen. Die Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin für das vorinstanzliche Verfahren - 12 - eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 350.– (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezah- len. III. Da beide Hauptanträge der Klägerin gutgeheissen werden, obsiegt die Klägerin im Beschwerdeverfahren. Zwar entgeht die Beklagte den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen nicht dadurch, dass sie sich im Beschwerdeverfahren eines Antrags enthält (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz 1564), allerdings wurde das Verfahren durch das fehlerhafte Vorgehen der Vorinstanz veranlasst, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 225.– (Urk. 28) ist ihr durch die Obergerichtskasse zurückzuzahlen. Der Staat schuldet in solchen Fällen keine Entschädigung (vgl. OGer ZH PS110126 vom 19. Juli 2011, E. 8; OGer ZH RU110038 vom 12. März 2012, E. 6). Mangels Beschwerdeantwort und Identifikation mit der angefochtenen Verfügung schuldet auch die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung (Seiler, a.a.O.). Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Pfäffikon vom 21. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie sind mit dem von der Kläge- rin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 100.– zu ersetzen. Im die Kosten übersteigenden Umfang von Fr. 50.– wird der Kostenvorschuss der Klägerin zurückerstattet.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 350.– zu bezahlen."
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. - 13 -
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 453.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT190032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 24. Mai 2019 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21. Februar 2019 (EB180205-H)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 stellte die Klägerin und Be- schwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 436.70 in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2018; Urk. 4/5), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte; Urk. 1). Nachdem die Parteien zur mündlichen Stellungnahme auf den 28. Februar 2019 vorgeladen worden waren (vgl. Urk. 6), orientierte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2019 das Ge- richt darüber, dass sie die Forderung vollumfänglich beglichen habe (Urk. 8). Ih- rem Schreiben legte sie eine Quittung über eine Zahlung an die Klägerin im Be- trag von Fr. 609.30 bei (Urk. 10/3). Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 bestätigte die Klägerin, dass die Forderung zwischenzeitlich beglichen worden sei, und er- suchte um Abschreibung des Verfahrens infolge "Klageanerkennung" – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 14). Daraufhin erliess die Vorinstanz am 21. Februar 2019 folgende Verfügung (Urk. 17 S. 4 f. = Urk. 21 S. 4 f.):
1. Es wird vorgemerkt, dass die Beklagte der Klägerin Fr. 609.30 bezahlte. Damit sind die Forderungen der Klägerin gemäss vorliegendem Rechtsbegehren samt Betrei- bungskosten gedeckt.
2. Das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2018) wird als durch Gegenstands- losigkeit erledigt abgeschrieben.
3. Die auf den 28. Februar 2019 angesetzte Verhandlung findet nicht statt.
4. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–.
5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie sind mit dem von der Klägerin geleis- teten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird im Weiteren vorge- merkt, dass die Beklagte durch ihre Zahlung an die Klägerin dieser die Gerichtskos- ten bereits vollständig ersetzte. Im die Kosten übersteigenden Umfang von Fr. 50.– wird der Kostenvorschuss der Klägerin zurückerstattet.
6. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
7. [Schriftliche Mitteilung]
8. [Rechtsmittel: Beschwerde; Frist 10 Tage; ohne Stillstand]
- 3 -
2. Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig (vgl. Urk. 18/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): "1. Der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21.02.2019 (EB180205) sei betreffend Spruchgebühr (Ziffer 5 des Dispositivs) aufzuheben und es sei die Entscheidgebühr von Fr. 100.00 von dem von der klagenden Partei geleis- teten Kostenvorschuss zu beziehen, ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen. Der kostenübersteigende Kostenvorschuss von Fr. 50.00 sei der klagenden Partei di- rekt zurückzuerstatten. Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21.02.2019 (EB180205) betreffend Spruchgebühr (Ziffer 5 des Dispositivs) aufzuhe- ben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21.02.2019 (EB180205) sei betreffend Entschädigungsfolge (Ziffer 6 des Dispositivs) aufzuheben und es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei eine Anwaltskos- tenentschädigung von Fr. 353.25 (Fr. 308.00 Honorar, Fr. 20.00 notwendiger Ausla- genersatz, Fr. 25.25 Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Pfäffikon vom 21.02.2019 (EB180205) betreffend Entschädigungsfolge (Ziffer 6 des Dispositivs) aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Par- tei." Nach rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 225.– (Urk. 27 und Urk. 28) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 29. April 2019 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 29). Diese Verfü- gung konnte der Beklagten am 3. Mai 2019 zugestellt werden (Urk. 29, Anhang). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingereicht. II.
1. Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Ausserdem sind Entscheide über die Rechtsöffnung (Art. 80-84 SchKG) ohnehin nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Als Beschwer- degründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3).
- 4 - Die nachträgliche Bezifferung der Parteientschädigung im Rahmen der Kos- tenbeschwerde (Urk. 20 S. 2) verstösst nicht gegen das Novenverbot (OGer ZH RT140176 vom 26. März 2015, E. II/1). Die Klägerin hat vor Vorinstanz den grundsätzlichen Antrag auf Entschädigung gestellt (Rechtsbegehren Ziff. 2, Urk. 1 S. 2). Deren nachträgliche, für die Geltendmachung des Beschwerdegrundes notwendige Bezifferung stellt keine Klageänderung in der Hauptsache dar und ist damit im Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 326 N 3). Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben jedoch das von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren eingereichte Schreiben vom
8. Oktober 2018 (Urk. 24/3) sowie die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift (Urk. 20 Rz 10, S. 4 f.). 2.1 Die Klägerin beanstandet mit ihrer Beschwerde zunächst die vor- instanzliche Annahme, die Beklagte habe durch ihre Zahlung an die Klägerin die Gerichtskosten bereits vollständig ersetzt. Die Gerichtskosten von Fr. 100.– seien kein Bestandteil der ausstehenden und geltend gemachten Forderung gewesen, weshalb die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO ausgegangen sei. Zudem habe weder die Klägerin noch die Beklagte behauptet, dass die Gerichtskosten in der Zahlung von Fr. 609.30 enthalten seien. Auch sei die Verrechnung der Fr. 100.– "an die Gerichtskosten" von keiner Partei ersucht worden. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom
13. Februar 2019 lediglich angemerkt, dass die geltend gemachte Forderung be- glichen worden sei. Der Betrag der Gerichtskosten könne insbesondere auch deshalb nicht in der Zahlung enthalten sein, da die Spruchgebühr bei Überwei- sung des Betrages durch die Beklagte noch nicht definiert gewesen sei. Die An- nahme, dass mit erfolgter Zahlung der Beklagten auch die von der Klägerin vor- geschossenen Gerichtskosten entschädigt worden seien, gründe auf einer fal- schen Sachverhaltsannahme der Vorinstanz. Indem die Vorinstanz fälschlicher- weise von einer Verrechnung ausgegangen sei, obwohl dies von keiner Partei behauptet, geschweige denn verlangt worden sei, habe sie ausserdem die Dispo- sitionsmaxime nach Art. 58 ZPO verletzt (Urk. 20 Rz 12 und Rz 15 f., S. 5-7).
- 5 - 2.2 Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen fest, mit der Zahlung von Fr. 609.30 habe die Beklagte die Hauptforderung von Fr. 436.70 und die Betrei- bungskosten von Fr. 53.30 "gemäss vorliegendem Rechtsbegehren" beglichen. Es verbleibe eine Differenz von Fr. 119.30 (Urk. 21 E. I/5, S. 3). Die Spruchge- bühr von Fr. 100.– sei in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Sie sei aus dem Kostenvorschuss der Klä- gerin zu beziehen, dieser aber von der Beklagten zu ersetzen. Mit dem Differenz- betrag von Fr. 119.30 habe die Beklagte der Klägerin die Gerichtskosten bereits zurückerstattet (Urk. 21 E. II/1, S. 3). 2.3 Gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon vom
2. Oktober 2018 setzte die Klägerin eine Gesamtforderung von Fr. 556.– in Be- treibung, bestehend aus Fr. 436.70 ("Rechnung ... für Werbung in der C._____- Zeitung sowie Pfändung-Verlustschein vom 20.11.2014 […]"), Fr. 83.30 ("Ver- zugsschaden gemäss Art. 103/106OR") und Fr. 36.– ("Adressabklärungskosten CRIF"; Urk. 4/5). Im Zahlungsbefehl sind des Weiteren Betreibungskosten von Fr. 53.30 aufgeführt (Urk. 4/5). Mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren verlangte die Klägerin nicht für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, sondern nur für die im Verlustschein vom
20. November 2014 verurkundete Forderung von Fr. 436.70 (Urk. 1 S. 2; Urk. 4/6). Die Beklagte reichte vor Vorinstanz zusammen mit der bereits erwähn- ten Quittung eine durch Unterschrift bekräftigte Erklärung vom 11. Januar 2019 ins Recht, in welcher sie die in Betreibung gesetzte Forderung, Betreibungs-Nr. ... des Betreibungsamtes "Effretikon" anerkannte (Urk. 10/3). Da Gegenstand der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon nicht bloss die Hauptfor- derung von Fr. 436.70, sondern – wie gesehen – weitere Forderungen von ge- samthaft Fr. 119.30 waren, anerkannte die Beklagte mit ihrer Unterschrift, der Klägerin insgesamt Fr. 556.– zu schulden. Mit ihrer am 11. Januar 2019 erfolgten Zahlung beglich sie diesen Betrag zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 53.30 und mithin die Gesamtforderung von Fr. 609.30 (vgl. Urk. 10/3). Die vorinstanzliche Feststellung, es verbleibe eine Differenz von Fr. 119.30, ist daher aktenwidrig. Dass eine solche Differenz bestünde bzw. dass die Beklagte der Klägerin die Ge- richtskosten mit diesem Differenzbetrag bereits zurückerstattet hätte, wurde im
- 6 - Übrigen auch von keiner Partei geltend gemacht. Nach dem Beibringungsgrund- satz ist das Gericht in einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfah- ren – wie dem vorliegenden – an die Tatsachen gebunden, welche die Parteien vorbringen. Was nicht behauptet wird, ist für das Gericht inexistent (ZK ZPO- Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 12). Insofern hat die Vorinstanz mit ihrer An- nahme, die Beklagte habe der Klägerin die Gerichtskosten bereits zurückerstattet, sowohl den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 lit. b ZPO) als auch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verletzt und damit das Recht unrichtig angewendet (Art. 320 lit. a ZPO). Die Beschwerde der Klägerin ist daher mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung gutzuheis- sen. Entsprechend ist die Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung inso- weit aufzuheben, als dass damit davon Vormerk genommen wurde, dass die Be- klagte durch ihre Zahlung an die Klägerin dieser die Gerichtskosten bereits voll- ständig ersetzt habe. Stattdessen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 100.– zu ersetzen. 3.1 Zu den Entschädigungsfolgen erwog die Vorinstanz, der Beizug eines Rechtsanwalts sei vorliegend nicht notwendig, zumal einerseits davon auszuge- hen sei, dass in einem Betreibungs- und Konkursverfahren in der Regel nicht der- art schwierige Probleme auftauchten, die ein Verfahrensbeteiligter nicht selbst oder unter Mithilfe des Amtes, das die Interessen aller am Verfahren Beteiligten wahrnehmen müsse, lösen könnte und andererseits sämtliche Formulare des SchKG ausführliche und verständliche Erklärungen enthielten. Demgemäss sei Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO vorliegend nicht anwendbar. Überdies liege auch kein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor. Entsprechend sei der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 21 E. II/2, S. 3 f. mit Ver- weis auf BSK SchKG I-Roth/Walther, Art. 27 N 14). 3.2 Hiergegen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, im Rahmen der Zusprechung einer Parteientschädigung für die berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht geprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwen- dig gewesen sei (mit Verweis auf BGer 5A_391/2017 vom 13. Februar 2018,
- 7 - E. 3.5). Dass der Nachweis der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht erbracht werden müsse, ergebe sich auch aus Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, zumal in dieser Bestimmung Anwaltskosten gesondert aufgeführt seien, womit sie nicht als "notwendige Auslagen" im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO qualifiziert würden. Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO dürfe sich jede prozessfähige Partei im Prozess ver- treten lassen. Im Unterschied zur unentgeltlichen Prozessführung setze Art. 68 Abs. 1 ZPO nicht voraus, dass der Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte not- wendig sei. Daher habe es der Klägerin – unabhängig von der Schwierigkeit der sich stellenden rechtlichen Probleme – freigestanden, für das Rechtsöffnungsver- fahren einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Klägerin selber professionell mit der Einbringung von Forderungen befasse. Eine anwaltlich vertretene Partei müsse bei ihrem pro- zessualen Obsiegen per se eine Parteientschädigung erhalten. Diesbezüglich stehe dem Gericht kein Ermessen zu. Da der Aufwand des von der Klägerin man- datierten Rechtsanwalts durch die Interessenwahrung im Rechtsöffnungsverfah- ren entstanden sei, seien die Vertretungskosten in kausaler Weise zum Verfahren entstanden und daher durch die unterliegende Beklagte zu vergüten (mit Verweis auf Art. 106 Abs. 1 ZPO). Indem die Vorinstanz der Klägerin trotz berufsmässiger Vertretung keine Parteientschädigung zugesprochen habe, habe sie Art. 95 Abs. 3 ZPO unrichtig angewandt (Urk. 20 Rz 18 ff., S. 7 f.). 3.3 Die Vorinstanz stützt ihre Begründung im Wesentlichen auf eine Kom- mentarstelle zu aArt. 27 SchKG (vgl. vorstehend Ziff. 3.1). Gemäss aArt. 27 Abs. 3 Satz 2 SchKG durften die Kosten der (gewerbsmässigen) Vertretung nicht dem Schuldner überbunden werden. Auch dies bezog sich jedoch nur auf das ei- gentliche Vollstreckungsverfahren vor den Betreibungs- und Konkursbehörden, nicht hingegen auf einzelne Inzidenzprozesse, wie zum Beispiel das Rechtsöff- nungsverfahren (BGE 113 III 109, E. 3b m.w.H.; vgl. auch Zotsang, Prozesskos- ten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 18 f.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 72 und N 74). Im revidierten, am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen und neu gefassten Art. 27 Abs. 2 SchKG wird nunmehr klarge- stellt, dass die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern nicht der Gegenpartei überbunden werden dürfen. Im Rechtsöff-
- 8 - nungsverfahren werden Parteientschädigungen gestützt auf die Art. 95 ff. ZPO festgelegt und somit nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ausge- richtet (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren] vom 29. Oktober 2014 [BBl 2014 S. 6669 ff.], S. 8676 f.; BSK SchKG EB- Staehelin, Art. 84 ad N 72). In BGE 144 III 164 hat sich das Bundesgericht erstmals zur Frage geäus- sert, ob das Gericht bei der Bemessung einer Parteientschädigung an die obsie- gende Partei die Notwendigkeit einer frei und rechtsgeschäftlich gewählten be- rufsmässigen Vertretung (ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege) in Frage stellen darf. Das Bundesgericht hat dazu im Wesentlichen erwogen, der Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO enthalte keinen Vorbehalt, wonach die Zusprechung einer Parteientschädigung für die berufsmässige Vertretung davon abhängen würde, dass die Vertretung als solche notwendig gewesen sei. Dies im Gegensatz zur Regelung bei der unentgeltlichen Rechtspflege, bei welcher gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu prüfen sei, ob eine anwaltliche Vertretung überhaupt nötig er- scheine. Zu berücksichtigen sei zudem, dass sich gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO je- de prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen könne. Diese Befugnis wür- de faktisch unterlaufen, wenn eine Partei im Vorfeld eines Prozesses damit rech- nen müsste, dass sie selbst im Falle ihres Obsiegens keinen Beitrag an die Kos- ten ihrer berufsmässigen Vertretung zugesprochen erhalten würde. Die betroffene Partei trüge damit ein zusätzliches Kostenrisiko, während die Gegenpartei trotz ih- res Unterliegens von einem Kostenrisiko entlastet würde. Eine Rechtfertigung für diese Entlastung bestehe nicht, sehe doch Art. 106 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor, dass die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen habe. Ferner möge zwar der Beizug einer Fachperson als Vertreterin insbesondere bei vom Streitwert her kleineren oder inhaltlich nicht sehr schwierigen Fällen retrospektiv als unnötig erscheinen. Dies bedeute aber nicht, dass bereits im Vorfeld eines Prozesses ab- geschätzt werden könnte oder hätte abgeschätzt werden können, dass die Streit- sache einfach bleibe. Würde die Notwendigkeit einer berufsmässigen Vertretung diesfalls in Abrede gestellt, so würde verkannt, dass auch in solchen Fällen die Prozesschancen durch den Beizug einer Fachperson als Vertreterin in der Regel
- 9 - verbessert würden. Auch könne es nicht angehen, Personen, denen spezifische Sach- bzw. juristische Kenntnisse unterstellt werden dürften, ohne klare gesetzli- che Grundlage und ohne sachliche Notwendigkeit vor die Alternative zu stellen, ihren Prozess entweder selber zu führen oder das unwägbare Risiko einzugehen, dass ihnen bei Beizug eines berufsmässigen Vertreters eine Parteientschädigung selbst im Falle des Obsiegens versagt bleiben könnte, und zwar mit der Begrün- dung, sie hätten den Prozess selbst günstiger und ebenso gut selber führen kön- nen. Auf die Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung abzustellen hätte aus- serdem eine massive Rechtsunsicherheit zur Folge. Die ohnehin von Ermessens- entscheiden geprägte Praxis der Zusprechung von Parteientschädigungen würde durch die zusätzliche Unsicherheit belastet, in welchen Fällen und unter welchen Umständen der Beizug einer berufsmässigen Vertretung unter dem Gesichtspunkt des Kostenrechts als unnötig erachtet werden könnte oder müsste. Aus all diesen Gründen – so die Schlussfolgerung des Bundesgerichts – sei im Rahmen von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die berufsmässige Ver- tretung effektiv nötig gewesen sei (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 164, E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur bisherigen gleichen Praxis der Kammer OGer ZH RT170149 vom 14. November 2017, E. 6.1; OGer ZH RT180012 vom 13. April 2018, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz aufgrund der Einfachheit des Falles eine berufsmässige Vertretung für unnötig befunden und der Klägerin in der Folge eine Parteientschädigung verwehrt. Wie aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung jedoch unmissverständlich hervorgeht, stellt der Umstand, dass es um ein relativ einfaches Rechtsöffnungsverfahren ging, keinen genügenden Grund dar, um eine berufsmässige Vertretung als unnötig zu qualifizieren. Der Beizug einer berufsmässigen Vertretung als solcher kann auch nicht als Verursa- chung unnötiger Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO erachtet werden. Als unnötig können höchstens einzelne vom Vertreter getätigte Aufwendungen quali- fiziert werden (BGE 144 III 164, E. 3.5). Da die Notwendigkeit einer berufsmässi- gen Vertretung im Rahmen von Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO nicht zu prüfen ist, darf eine Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung auch in einfachen Fällen nicht abgesprochen werden. Indem die Vorinstanz der obsie-
- 10 - genden Klägerin keine Parteientschädigung zusprach, hat sie demnach das Recht unrichtig angewandt. Die Beschwerde der Klägerin ist daher auch mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung gutzuheissen. 3.5 Die Sache erweist sich als spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 139 III 195 E. 4.3). Die Parteien können eine Kos- tennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Klägerin hat – entgegen ih- rer Darstellung in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 20 Rz 7, S. 3) – vor Vorinstanz keine Kostennote eingereicht. Im Beschwerdeverfahren macht sie eine Entschä- digung von Fr. 353.25 (Fr. 308.– Honorar, Fr. 20.– notwendiger Auslagenersatz und Fr. 25.25 Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 20 S. 2 und S. 9). Die Entschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 Anw- GebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden der Streitwert, die Ver- antwortung des Anwalts, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitauf- wand (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Ge- bühr primär vom Streitwert abhängig und im Einzelfall je nach der Verantwortung und dem Zeitaufwand des Anwalts und der Schwierigkeit des Falls nach oben oder unten anzupassen (§ 2 und § 4 AnwGebV). Die streitwertabhängigen Ge- bührenansätze der AnwGebV basieren auf dem Gedanken der Mischrechnung und nehmen in Kauf, dass eine Parteientschädigung bei kleinen Streitwerten im Einzelfall ungenügend ausfällt, was aber durch verhältnismässig hohe Entschädi- gungen bei grossen Streitwerten kompensiert wird (KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N 14). Anders als im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient üblich, bildet der zeit- liche Aufwand mithin nicht die Grundlage der Bemessung des Honorars, sondern dient der Kontrolle der Angemessenheit der aufgrund anderer Kriterien festge- setzten Entschädigung (OGer ZH PD160005 vom 26. Oktober 2016, E. II.4.2). Konkret kann die streitwertabhängige Grundgebühr (§ 4 Abs. 1 AnwGebV) um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden, wenn die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief ist (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Nach der Generalklausel von § 2 Abs. 2 AnwGebV
- 11 - wird bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend (weiter) erhöht oder herabgesetzt. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 436.70 beläuft sich die Grundgebühr auf Fr. 109.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Bemessungsrahmen für die Parteient- schädigung liegt demnach unter Hinweis auf die im Summarverfahren anwendba- re Ermässigung (§ 9 AnwGebV) und die Anpassung an besondere Umstände des Einzelfalls (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) zwischen Fr. 15.– und Fr. 109.–. Die vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnung weist keinen hohen Schwie- rigkeitsgrad auf. Die in Betreibung gesetzte Forderung ist durch einen Verlust- schein ausgewiesen (Urk. 4/6) und deren Identität mit der im Zahlungsbefehl be- zeichneten Forderung erstellt (Urk. 4/5). Einzig die Berechtigung daran hatte die Klägerin näher auszuführen, wobei deren Nachweis durch die Abtretungserklä- rung vom 15. Mai 2018 ohne Weiteres erbracht werden konnte (Urk. 4/2). Die rund dreiseitige Eingabe zur Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs enthält keine Ausführungen, welche sich nicht auch aus den Beilagen ergeben (Urk. 1). Für das Einholen der Instruktion bei der Klägerin, die Prüfung der Unterlagen (Urk. 4/2-6), das Erarbeiten der Rechtsschrift (Urk. 1) und der Eingabe vom
13. Februar 2019 (Urk. 14) sowie für die Durchsicht der Abschreibungsverfügung (Urk. 17) erscheint jedoch bei standesgemässer Sorgfalt der von der Klägerin gel- tend gemachte Zeitaufwand von 1.4 Stunden (vgl. Urk. 20 Rz 25, S. 9) auch unter Berücksichtigung der einfachen Sachlage und verhältnismässig geringen Verant- wortung ohne Weiteres angemessen. Es liegt daher auf der Hand, dass ein offen- sichtliches Missverhältnis zwischen Zeitaufwand und Streitwertgebühr besteht. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falls, der Verantwortung und des notwendigen Zeitaufwands des Anwalts erscheint es insgesamt als angemessen, die Parteientschädigung gestützt auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 2 An- wGebV auf Fr. 350.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu- setzen. Die Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist somit aufzuheben und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin für das vorinstanzliche Verfahren
- 12 - eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 350.– (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezah- len. III. Da beide Hauptanträge der Klägerin gutgeheissen werden, obsiegt die Klägerin im Beschwerdeverfahren. Zwar entgeht die Beklagte den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen nicht dadurch, dass sie sich im Beschwerdeverfahren eines Antrags enthält (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz 1564), allerdings wurde das Verfahren durch das fehlerhafte Vorgehen der Vorinstanz veranlasst, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 225.– (Urk. 28) ist ihr durch die Obergerichtskasse zurückzuzahlen. Der Staat schuldet in solchen Fällen keine Entschädigung (vgl. OGer ZH PS110126 vom 19. Juli 2011, E. 8; OGer ZH RU110038 vom 12. März 2012, E. 6). Mangels Beschwerdeantwort und Identifikation mit der angefochtenen Verfügung schuldet auch die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung (Seiler, a.a.O.). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Pfäffikon vom 21. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie sind mit dem von der Kläge- rin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 100.– zu ersetzen. Im die Kosten übersteigenden Umfang von Fr. 50.– wird der Kostenvorschuss der Klägerin zurückerstattet.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 350.– zu bezahlen."
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- 13 -
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 453.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sf