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RT180219

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2019-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 September 2018 sowie für Fr. 73.30 (Kosten Zahlungsbefehl) ersuchte (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/3/3; Urk. 5/3/6). In der Folge ordnete die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 15. November 2018 das schriftliche Verfahren an (Urk. 5/4 S. 2, Dis- positivziffer 1). Gleichzeitig setzte sie dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eine letztmalige 14-tägige Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an (Urk. 5/4 S. 2, Dispositivziffer 2). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 8. Dezember 2018 (Datum Poststempel: 10. Dezember 2018, eingegangen am 11. Dezember

2018) innert Frist Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Die angefochtene Verfügung sei als nichtig zu deklarieren.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren. 2.1 Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen pro- zessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf hat schon die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 2 S. 3). 2.2 Der Gesuchsgegner bringt lediglich vor, dass versucht werde, ihm Kos- ten weiterzureichen. Diese seien in einem Verfahren entschieden worden, wel-

- 3 - ches aufgrund der Vorgehensweise der zuständigen Richterin im Scheidungsver- fahren vorübergehend bis zur endgültigen Entscheidung auf Eis gelegt worden sei (Urk. 1 S. 1). Damit stellt sich der Gesuchsgegner gegen die Erteilung der definiti- ven Rechtsöffnung, ohne aber aufzuzeigen – solches ist auch nicht ersichtlich –, worin ihm durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und die Fristanset- zung zur Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. So besteht zum einen im Verfahren betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BGE 141 I 97 E. 5). Zum anderen kann – selbst wenn das Verfahren ohne die Stellungnahme des Ge- suchsgegners fortgesetzt würde – ein solch prozessualer Mangel immer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls kor- rigiert werden (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Entsprechend sind die Anfechtungsvoraussetzungen für die Verfügung vom 15. November 2018 nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutre- ten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegner hat für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzu- weisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'246.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 30. Januar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180219-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 30. Januar 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Gemeindeverwaltung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. November 2018 (EB180339-G)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 14. November 2018 reichte die Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin bei der Vorinstanz ein Gesuch ein, mit welchem sie in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 14. September

2018) – gestützt auf das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. April 2018 und die Abtretungserklärung vom 3. Ok- tober 2018 – für nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge um Erteilung der definiti- ven Rechtsöffnung für Fr. 5'246.40 zuzüglich Betreibungskosten und 5% Zins seit

14. September 2018 sowie für Fr. 73.30 (Kosten Zahlungsbefehl) ersuchte (Urk. 5/1 S. 1; Urk. 5/3/3; Urk. 5/3/6). In der Folge ordnete die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 15. November 2018 das schriftliche Verfahren an (Urk. 5/4 S. 2, Dis- positivziffer 1). Gleichzeitig setzte sie dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eine letztmalige 14-tägige Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an (Urk. 5/4 S. 2, Dispositivziffer 2). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 8. Dezember 2018 (Datum Poststempel: 10. Dezember 2018, eingegangen am 11. Dezember

2018) innert Frist Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Die angefochtene Verfügung sei als nichtig zu deklarieren.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren. 2.1 Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen pro- zessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Darauf hat schon die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 2 S. 3). 2.2 Der Gesuchsgegner bringt lediglich vor, dass versucht werde, ihm Kos- ten weiterzureichen. Diese seien in einem Verfahren entschieden worden, wel-

- 3 - ches aufgrund der Vorgehensweise der zuständigen Richterin im Scheidungsver- fahren vorübergehend bis zur endgültigen Entscheidung auf Eis gelegt worden sei (Urk. 1 S. 1). Damit stellt sich der Gesuchsgegner gegen die Erteilung der definiti- ven Rechtsöffnung, ohne aber aufzuzeigen – solches ist auch nicht ersichtlich –, worin ihm durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und die Fristanset- zung zur Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. So besteht zum einen im Verfahren betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BGE 141 I 97 E. 5). Zum anderen kann – selbst wenn das Verfahren ohne die Stellungnahme des Ge- suchsgegners fortgesetzt würde – ein solch prozessualer Mangel immer noch mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls kor- rigiert werden (vgl. BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Entsprechend sind die Anfechtungsvoraussetzungen für die Verfügung vom 15. November 2018 nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.3 Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzu- lässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutre- ten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegner hat für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzu- weisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'246.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 30. Januar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf