Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 7. Juni 2018 erteilte das Bezirksgericht Dietikon der Gesuchstellerin (B._____ ag) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Diet- ikon (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2018) – gestützt auf ein Urteil des Frie- densrichteramts C._____ vom 3. Januar 2018 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 240.--; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchs- gegnerin (A._____) geregelt (Urk. 15 = Urk. 18).
b) Hiergegen hat A._____ am 25. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde er- hoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 17): "Deswegen Bitte ich Sie höflich die Rechtsöffnungsbegehren zu aufheben die Gerichtskosten sind mehr als die Betreibungskosten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Das Bezirksgericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die B._____ ag das rechtskräftige Urteil des Friedensrichteramts C._____ vom 3. Januar 2018 eingereicht habe. Mit diesem Urteil sei A._____ ver- pflichtet worden, der B._____ ag (von dieser bezogene) Gerichtskosten von Fr. 140.-- zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen. Dieses Urteil sei rechtskräftig und berechtige damit zur definitiven Rechtsöffnung. Da A._____ in diesem Verfahren unterliege, habe sie die Prozesskosten dieses Verfahrens zu bezahlen (Urk. 18 S. 2 f.).
b) A._____ macht in ihrer Beschwerde geltend, wegen ihrer Krankheit ha- be sie nicht verstanden, worum es gegangen sei. Sie habe sicher nicht mehr Kos- ten verursachen wollen. Da sie Sozialhilfe erhalte, sei es ihr nicht möglich, ir- gendwie etwas zu bezahlen (Urk. 17).
c) Das Verfahren beim Bezirksgericht Dietikon war ein Rechtsöffnungs- verfahren. In diesem Verfahren wird nicht über eine Forderung entschieden, son-
- 3 - dern es wird nur geprüft, ob die betriebene Forderung durch ein Schriftstück aus- gewiesen ist. Vorliegend hat bereits das Friedensrichteramt C._____ in seinem Urteil vom 3. Januar 2018 entschieden, dass A._____ der B._____ ag insgesamt Fr. 240.-- bezahlen muss, nämlich Fr. 140.-- für Gerichtskosten (welche das Frie- densrichteramt von der B._____ ag bezogen hatte) und Fr. 100.-- als Parteient- schädigung (Urk. 2/2). Die B._____ ag hat dieses Urteil beim Bezirksgericht ein- gereicht. Dieses Urteil ist rechtskräftig und kann damit vollstreckt werden, d.h. die Betreibung der B._____ ag gegen A._____ kann damit fortgesetzt werden. Ob A._____ über genügend Geld verfügt, um die Forderung von Fr. 240.-- und die Kosten des Verfahrens beim Bezirksgericht Dietikon (Fr. 110.-- Gerichtskosten und Fr. 50.-- Parteientschädigung) zu bezahlen, kann ebenfalls nicht im Rechts- öffnungsverfahren geprüft werden. Dies wird dann vom Betreibungsamt im Rah- men eines allfälligen Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).
d) Nach dem Gesagten hat das Bezirksgericht Dietikon die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Die Beschwerde von A._____ muss demgemäss abgewiesen werden.
E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhe- bung von Gerichtskosten zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180108-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 2. Juli 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ ag, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 7. Juni 2018 (EB180134-M)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 7. Juni 2018 erteilte das Bezirksgericht Dietikon der Gesuchstellerin (B._____ ag) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Diet- ikon (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2018) – gestützt auf ein Urteil des Frie- densrichteramts C._____ vom 3. Januar 2018 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 240.--; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchs- gegnerin (A._____) geregelt (Urk. 15 = Urk. 18).
b) Hiergegen hat A._____ am 25. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde er- hoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 17): "Deswegen Bitte ich Sie höflich die Rechtsöffnungsbegehren zu aufheben die Gerichtskosten sind mehr als die Betreibungskosten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Das Bezirksgericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die B._____ ag das rechtskräftige Urteil des Friedensrichteramts C._____ vom 3. Januar 2018 eingereicht habe. Mit diesem Urteil sei A._____ ver- pflichtet worden, der B._____ ag (von dieser bezogene) Gerichtskosten von Fr. 140.-- zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen. Dieses Urteil sei rechtskräftig und berechtige damit zur definitiven Rechtsöffnung. Da A._____ in diesem Verfahren unterliege, habe sie die Prozesskosten dieses Verfahrens zu bezahlen (Urk. 18 S. 2 f.).
b) A._____ macht in ihrer Beschwerde geltend, wegen ihrer Krankheit ha- be sie nicht verstanden, worum es gegangen sei. Sie habe sicher nicht mehr Kos- ten verursachen wollen. Da sie Sozialhilfe erhalte, sei es ihr nicht möglich, ir- gendwie etwas zu bezahlen (Urk. 17).
c) Das Verfahren beim Bezirksgericht Dietikon war ein Rechtsöffnungs- verfahren. In diesem Verfahren wird nicht über eine Forderung entschieden, son-
- 3 - dern es wird nur geprüft, ob die betriebene Forderung durch ein Schriftstück aus- gewiesen ist. Vorliegend hat bereits das Friedensrichteramt C._____ in seinem Urteil vom 3. Januar 2018 entschieden, dass A._____ der B._____ ag insgesamt Fr. 240.-- bezahlen muss, nämlich Fr. 140.-- für Gerichtskosten (welche das Frie- densrichteramt von der B._____ ag bezogen hatte) und Fr. 100.-- als Parteient- schädigung (Urk. 2/2). Die B._____ ag hat dieses Urteil beim Bezirksgericht ein- gereicht. Dieses Urteil ist rechtskräftig und kann damit vollstreckt werden, d.h. die Betreibung der B._____ ag gegen A._____ kann damit fortgesetzt werden. Ob A._____ über genügend Geld verfügt, um die Forderung von Fr. 240.-- und die Kosten des Verfahrens beim Bezirksgericht Dietikon (Fr. 110.-- Gerichtskosten und Fr. 50.-- Parteientschädigung) zu bezahlen, kann ebenfalls nicht im Rechts- öffnungsverfahren geprüft werden. Dies wird dann vom Betreibungsamt im Rah- men eines allfälligen Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).
d) Nach dem Gesagten hat das Bezirksgericht Dietikon die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Die Beschwerde von A._____ muss demgemäss abgewiesen werden.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhe- bung von Gerichtskosten zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 4 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: sf