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RT180106

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-09-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 30. Mai 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- begehren der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom

11. Januar 2018) ab und auferlegte die Kosten dem Vertreter der Gesuchsuch- steller (Urk. 9 S. 4, Dispositiv-Ziffern 1 und 3).

E. 2 Es sei den Beschwerdeführern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Ober- winterthur (Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2018) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 3'781.15 nebst Zins zu 4.5 % seit 11. Januar 2018 zuzüglich Fr. 80.85 Zinsbe- lastung bis 10. Januar 2018 und Betreibungsgebühren von Fr. 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

E. 3 a) Am 30. August 2018 teilte die Vorinstanz mit, dass am 21. Juni 2018 über die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) der Konkurs eröffnet worden sei (Prot. II S. 2), und reichte sowohl das Urteil des Einzelgerichts in Konkurssachen am Bezirksgericht Winterthur vom 21. Juni 2018 betreffend Konkurseröffnung (Urk. 16) als auch die Verfügung des Einzelgerichts in Konkurssachen am Bezirksgericht Winterthur vom 21. August 2018 betreffend Anordnung des summarischen Verfahrens im Sinne von Art. 231 SchKG ein (Urk. 17).

b) Dem Handelsregister des Kantons Zürich lässt sich entnehmen, dass das Konkursverfahren gegen die Gesuchsgegnerin mit Urteil vom 17. Juli 2018 man- gels Aktiven eingestellt worden ist. Indessen wird das Konkursverfahren nun doch im summarischen Verfahren durchgeführt, da im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die erforderliche Sicherheit geleistet wurde (Urk. 17 und 18).

- 3 -

E. 4 a) Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG führt der Konkurs des Schuldners dazu, dass grundsätzlich alle gegen ihn hängigen Betreibungen aufgehoben sind. Diese leben jedoch nach Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder auf, wenn das Konkurs- verfahren mangels Aktiven eingestellt wird und die Betreibung fortsetzungsfähig ist (BGE 132 III 89 E. 1.4; BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, Art. 206 N 11 und N 29).

b) Vorliegend wurde der Konkurs zwar zunächst mangels Aktiven eingestellt (vgl. Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 24. Juli 2018), jedoch wird er nun in Anwendung von Art. 231 SchKG im summarischen Verfahren durchgeführt (Urk. 17). Entsprechend bleibt die diesem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegende Betreibung aufgehoben und lebt auch nicht wieder auf. Nach- dem aber die Betreibung definitiv erloschen ist, wird das vorliegende Rechtsöff- nungsverfahren gegenstandslos, handelt es sich bei diesem doch um eine blosse Zwischenstreitigkeit, ein sogenanntes Betreibungsinzident, welches nur für die jeweilige Betreibung Wirkung entfaltet. Entsprechend ist das Beschwerdeverfah- ren abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

E. 5 a) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO aufzuerlegen. Bei dieser Ermessens- ausübung ist in Betracht zu ziehen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 8).

b) Vorliegend erscheint es grundsätzlich angemessen, die Kosten des Ver- fahrens den Gesuchstellern aufzuerlegen. Diese Lösung trägt dem von der Praxis anerkannten Grundsatz Rechnung, wonach das Prozessrisiko vorab bei der kla- genden bzw. ein Rechtsmittel ergreifenden Partei liegt, so dass diese auch die Gefahr trägt, bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens für dessen Nebenfolgen aufkommen zu müssen, falls die übrigen Kriterien keine anderweitige Verteilung nahelegen (ZR 68 Nr. 67; ZR 76 Nr. 125; ZR 75 Nr. 89). Es ist davon auszuge- hen, dass der Konkursfall des Schuldners in den Risikobereich jener Partei fällt, die das allgemeine Prozessrisiko zu tragen hat. Gemäss § 200 lit. a GOG können

- 4 - dem Kanton in Zivilverfahren – worunter auch ein Rechtsöffnungsverfahren be- treffend Steuerschulden zu subsumieren ist (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetz, § 200 N 9) – jedoch keine Ge- richtskosten auferlegt werden. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, die Stadt Winterthur zu verpflichten, die Hälfte der grundsätzlich festzulegenden zweitin- stanzlichen Spruchgebühr zu tragen. Die volle Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren wäre in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Stadt Winterthur ist somit eine Spruchgebühr von Fr. 150.– aufzuerlegen.

c) Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Die halbe Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Stadt Winterthur auferlegt.
  3. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und 17, an die Gesuchsgegnerin zusätzlich unter Zustellung eines Doppels der Beschwerdeschrift (Urk. 8), des Beilagenverzeichnisses (Urk. 11), je einer Kopie der Beilagen (Urk. 12/3, 12/5-6) sowie der Urk. 14 und 15/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 5 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'781.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180106-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 3. September 2018 in Sachen Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen A._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. Mai 2018 (EB180189-K)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 30. Mai 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- begehren der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom

11. Januar 2018) ab und auferlegte die Kosten dem Vertreter der Gesuchsuch- steller (Urk. 9 S. 4, Dispositiv-Ziffern 1 und 3).

2. Gegen dieses Urteil erhoben die Gesuchsteller innert Frist (Urk. 7) mit Eingabe vom 14. Juni 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): "1. Das Urteil vom 30. Mai 2018 des Bezirksgerichts Winterthur sei aufzuheben.

2. Es sei den Beschwerdeführern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Ober- winterthur (Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2018) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 3'781.15 nebst Zins zu 4.5 % seit 11. Januar 2018 zuzüglich Fr. 80.85 Zinsbe- lastung bis 10. Januar 2018 und Betreibungsgebühren von Fr. 73.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

3. a) Am 30. August 2018 teilte die Vorinstanz mit, dass am 21. Juni 2018 über die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) der Konkurs eröffnet worden sei (Prot. II S. 2), und reichte sowohl das Urteil des Einzelgerichts in Konkurssachen am Bezirksgericht Winterthur vom 21. Juni 2018 betreffend Konkurseröffnung (Urk. 16) als auch die Verfügung des Einzelgerichts in Konkurssachen am Bezirksgericht Winterthur vom 21. August 2018 betreffend Anordnung des summarischen Verfahrens im Sinne von Art. 231 SchKG ein (Urk. 17).

b) Dem Handelsregister des Kantons Zürich lässt sich entnehmen, dass das Konkursverfahren gegen die Gesuchsgegnerin mit Urteil vom 17. Juli 2018 man- gels Aktiven eingestellt worden ist. Indessen wird das Konkursverfahren nun doch im summarischen Verfahren durchgeführt, da im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die erforderliche Sicherheit geleistet wurde (Urk. 17 und 18).

- 3 -

4. a) Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG führt der Konkurs des Schuldners dazu, dass grundsätzlich alle gegen ihn hängigen Betreibungen aufgehoben sind. Diese leben jedoch nach Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder auf, wenn das Konkurs- verfahren mangels Aktiven eingestellt wird und die Betreibung fortsetzungsfähig ist (BGE 132 III 89 E. 1.4; BSK SchKG II-Wohlfart/Meyer, Art. 206 N 11 und N 29).

b) Vorliegend wurde der Konkurs zwar zunächst mangels Aktiven eingestellt (vgl. Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 24. Juli 2018), jedoch wird er nun in Anwendung von Art. 231 SchKG im summarischen Verfahren durchgeführt (Urk. 17). Entsprechend bleibt die diesem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegende Betreibung aufgehoben und lebt auch nicht wieder auf. Nach- dem aber die Betreibung definitiv erloschen ist, wird das vorliegende Rechtsöff- nungsverfahren gegenstandslos, handelt es sich bei diesem doch um eine blosse Zwischenstreitigkeit, ein sogenanntes Betreibungsinzident, welches nur für die jeweilige Betreibung Wirkung entfaltet. Entsprechend ist das Beschwerdeverfah- ren abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

5. a) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO aufzuerlegen. Bei dieser Ermessens- ausübung ist in Betracht zu ziehen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 8).

b) Vorliegend erscheint es grundsätzlich angemessen, die Kosten des Ver- fahrens den Gesuchstellern aufzuerlegen. Diese Lösung trägt dem von der Praxis anerkannten Grundsatz Rechnung, wonach das Prozessrisiko vorab bei der kla- genden bzw. ein Rechtsmittel ergreifenden Partei liegt, so dass diese auch die Gefahr trägt, bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens für dessen Nebenfolgen aufkommen zu müssen, falls die übrigen Kriterien keine anderweitige Verteilung nahelegen (ZR 68 Nr. 67; ZR 76 Nr. 125; ZR 75 Nr. 89). Es ist davon auszuge- hen, dass der Konkursfall des Schuldners in den Risikobereich jener Partei fällt, die das allgemeine Prozessrisiko zu tragen hat. Gemäss § 200 lit. a GOG können

- 4 - dem Kanton in Zivilverfahren – worunter auch ein Rechtsöffnungsverfahren be- treffend Steuerschulden zu subsumieren ist (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetz, § 200 N 9) – jedoch keine Ge- richtskosten auferlegt werden. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, die Stadt Winterthur zu verpflichten, die Hälfte der grundsätzlich festzulegenden zweitin- stanzlichen Spruchgebühr zu tragen. Die volle Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren wäre in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Der Stadt Winterthur ist somit eine Spruchgebühr von Fr. 150.– aufzuerlegen.

c) Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die halbe Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Stadt Winterthur auferlegt.

3. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und 17, an die Gesuchsgegnerin zusätzlich unter Zustellung eines Doppels der Beschwerdeschrift (Urk. 8), des Beilagenverzeichnisses (Urk. 11), je einer Kopie der Beilagen (Urk. 12/3, 12/5-6) sowie der Urk. 14 und 15/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 5 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'781.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc