Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom
20. September 2017) für Fr. 7'366.30 sowie für Fr. 73.30 Kosten des Zahlungsbe- fehls Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 22. November 2017 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin schriftlich Stel- lung zu nehmen, wobei bei Säumnis das Verfahren ohne diese Stellungnahme weitergeführt und gestützt auf die vorliegenden Akten ein Endentscheid gefällt werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sein werde (Urk. 6 S. 2 f. Dispositivzif- fern 2.1 und 2.3). Dem Gesuchsgegner wurde in der Folge diese Verfügung zweimal zugestellt, wobei er beide Zustellungen bei der für ihn zuständigen Post- stelle nicht abgeholt hat (Urk. 7/1-2). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme des Gesuchsgegners ein. Mit unbegründetem Urteil vom 9. Februar 2018 entschied die Vorinstanz an- drohungsgemäss aufgrund des eingereichten Gesuchs sowie der vorhandenen Akten und erteilte der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom 20. September 2017) für Fr. 7'366.30 (Urk. 8). Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 verlangte der Gesuchsgegner die Be- gründung des Urteils (Urk. 10), welche von ihm am 1. Juni 2018 persönlich in Empfang genommen wurde (Urk. 12/2).
b) Mit am 6. Juni 2018 zur Post gegebener Eingabe (hierorts am 7. Juni 2018 eingegangen) führte der Gesuchsgegner aus, B._____ habe von der Ar- beitslosenkasse Fr. 7'366.30 bezogen. Er habe mit ihr bis zum 22. Juni 2015 zu- sammengewohnt. Er habe für die Kinder immer Geld erhalten und alles gekauft, was die Kinder gebraucht hätten. Von der Arbeitslosenkasse habe er bis am
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17. August 2015 Geld erhalten. Er habe somit zwischen dem 22. Juni 2015 und dem 17. August 2015 kein Geld gegeben. Er zahle das Geld nicht, da B._____ dies zurückzahlen müsse. Wie sie das getan habe, wisse er nicht, aber es stimme etwas nicht. Er entschuldige sich dafür, dass er nicht verständlicher auf deutsch schreiben könne (Urk. 13). In seinem Schreiben erwähnte der Gesuchsgegner weder eine Verfahrensnummer noch legte er diesem einen Entscheid bei. Die urteilende Kammer ging in der Folge davon aus, dass sich das Schrei- ben des Gesuchsgegners auf sein beim Bezirksgericht Dielsdorf hängiges Schei- dungsverfahren FE180070-D beziehe. Sie schickte daher die Eingabe mit Schrei- ben vom 8. Juni 2018 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Dielsdorf, da aus der Eingabe des Gesuchsgegners nicht zu entnehmen sei, dass er ein Rechtsmittel habe ergreifen wollen. Dieses Schreiben wurde in Kopie auch an den Gesuchsgegner gesandt (Urk. 15). Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 retournierte das Bezirksgericht Dielsdorf die genannte Eingabe des Gesuchsgegners an die urteilende Kammer zur weite- ren Prüfung, da sich diese vermutungsweise nicht auf das Scheidungsverfahren, sondern auf das Rechtsöffnungsverfahren gegen die Arbeitslosenkasse des Kan- tons Zürich (EB170393-D) bezogen habe, in welchem ein anfechtbarer Entscheid ergangen sei. Auch dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner in Kopie zuge- stellt (Urk. 16). In der Folge eröffnete die urteilende Kammer das vorliegende Beschwerde- verfahren, was sie mit Schreiben vom 13. Juni 2018 der Gesuchstellerin anzeigte. Eine Kopie dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 17). Der Gesuchsgegner reichte bis zum heutigen Tag betreffend die Rechtsöff- nung keine weiteren Eingaben ein.
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter
- 4 - anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahrens die in seiner am 6. Juni 2018 zur Post gegebenen Eingabe enthalte- nen Tatsachenbehauptungen erstmals fristgerecht im Beschwerdeverfahren vor. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können diese Behauptungen im Beschwerde- verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die mit Eingabe vom 28. Februar 2018 erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen des Gesuchsgegners (Urk. 10) waren erst nach Ablauf der dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 22. Novem- ber 2017 gesetzten Frist zur Stellungnahme – sowie nach Urteilsfällung – erfolgt, weshalb der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren als säumig zu gelten hatte und die Vorinstanz seine Einwendungen nicht mehr berücksichtigen durfte. Sie behandelte die Eingabe vom 28. Februar 2018 in ihrer begründeten Ausferti- gung des Urteils vom 9. Februar 2018 denn auch lediglich der Vollständigkeit hal- ber (Urk. 14 S. 5 E. 2.3).
b) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechts- öffnungsrichter durfte daher die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige und vollstreckbare (Urk. 3/2-3) Rückforderungsverfügung vom
31. August 2015 (Urk. 3/1) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Verfügung zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Somit hät- ten die Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, sofern sie vorliegend berücksichtigt worden wären.
- 5 -
c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 3 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'366.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT180105-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 17. August 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. Februar 2018 (EB170393-D)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom
20. September 2017) für Fr. 7'366.30 sowie für Fr. 73.30 Kosten des Zahlungsbe- fehls Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 22. November 2017 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin schriftlich Stel- lung zu nehmen, wobei bei Säumnis das Verfahren ohne diese Stellungnahme weitergeführt und gestützt auf die vorliegenden Akten ein Endentscheid gefällt werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sein werde (Urk. 6 S. 2 f. Dispositivzif- fern 2.1 und 2.3). Dem Gesuchsgegner wurde in der Folge diese Verfügung zweimal zugestellt, wobei er beide Zustellungen bei der für ihn zuständigen Post- stelle nicht abgeholt hat (Urk. 7/1-2). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme des Gesuchsgegners ein. Mit unbegründetem Urteil vom 9. Februar 2018 entschied die Vorinstanz an- drohungsgemäss aufgrund des eingereichten Gesuchs sowie der vorhandenen Akten und erteilte der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom 20. September 2017) für Fr. 7'366.30 (Urk. 8). Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 verlangte der Gesuchsgegner die Be- gründung des Urteils (Urk. 10), welche von ihm am 1. Juni 2018 persönlich in Empfang genommen wurde (Urk. 12/2).
b) Mit am 6. Juni 2018 zur Post gegebener Eingabe (hierorts am 7. Juni 2018 eingegangen) führte der Gesuchsgegner aus, B._____ habe von der Ar- beitslosenkasse Fr. 7'366.30 bezogen. Er habe mit ihr bis zum 22. Juni 2015 zu- sammengewohnt. Er habe für die Kinder immer Geld erhalten und alles gekauft, was die Kinder gebraucht hätten. Von der Arbeitslosenkasse habe er bis am
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17. August 2015 Geld erhalten. Er habe somit zwischen dem 22. Juni 2015 und dem 17. August 2015 kein Geld gegeben. Er zahle das Geld nicht, da B._____ dies zurückzahlen müsse. Wie sie das getan habe, wisse er nicht, aber es stimme etwas nicht. Er entschuldige sich dafür, dass er nicht verständlicher auf deutsch schreiben könne (Urk. 13). In seinem Schreiben erwähnte der Gesuchsgegner weder eine Verfahrensnummer noch legte er diesem einen Entscheid bei. Die urteilende Kammer ging in der Folge davon aus, dass sich das Schrei- ben des Gesuchsgegners auf sein beim Bezirksgericht Dielsdorf hängiges Schei- dungsverfahren FE180070-D beziehe. Sie schickte daher die Eingabe mit Schrei- ben vom 8. Juni 2018 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Dielsdorf, da aus der Eingabe des Gesuchsgegners nicht zu entnehmen sei, dass er ein Rechtsmittel habe ergreifen wollen. Dieses Schreiben wurde in Kopie auch an den Gesuchsgegner gesandt (Urk. 15). Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 retournierte das Bezirksgericht Dielsdorf die genannte Eingabe des Gesuchsgegners an die urteilende Kammer zur weite- ren Prüfung, da sich diese vermutungsweise nicht auf das Scheidungsverfahren, sondern auf das Rechtsöffnungsverfahren gegen die Arbeitslosenkasse des Kan- tons Zürich (EB170393-D) bezogen habe, in welchem ein anfechtbarer Entscheid ergangen sei. Auch dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner in Kopie zuge- stellt (Urk. 16). In der Folge eröffnete die urteilende Kammer das vorliegende Beschwerde- verfahren, was sie mit Schreiben vom 13. Juni 2018 der Gesuchstellerin anzeigte. Eine Kopie dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 17). Der Gesuchsgegner reichte bis zum heutigen Tag betreffend die Rechtsöff- nung keine weiteren Eingaben ein.
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter
- 4 - anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahrens die in seiner am 6. Juni 2018 zur Post gegebenen Eingabe enthalte- nen Tatsachenbehauptungen erstmals fristgerecht im Beschwerdeverfahren vor. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können diese Behauptungen im Beschwerde- verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die mit Eingabe vom 28. Februar 2018 erstinstanzlich vorgebrachten Einwendungen des Gesuchsgegners (Urk. 10) waren erst nach Ablauf der dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 22. Novem- ber 2017 gesetzten Frist zur Stellungnahme – sowie nach Urteilsfällung – erfolgt, weshalb der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren als säumig zu gelten hatte und die Vorinstanz seine Einwendungen nicht mehr berücksichtigen durfte. Sie behandelte die Eingabe vom 28. Februar 2018 in ihrer begründeten Ausferti- gung des Urteils vom 9. Februar 2018 denn auch lediglich der Vollständigkeit hal- ber (Urk. 14 S. 5 E. 2.3).
b) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechts- öffnungsrichter durfte daher die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende rechtskräftige und vollstreckbare (Urk. 3/2-3) Rückforderungsverfügung vom
31. August 2015 (Urk. 3/1) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Verfügung zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Somit hät- ten die Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, sofern sie vorliegend berücksichtigt worden wären.
- 5 -
c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'366.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. August 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: am