Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 November 2016 spätestens am 7. Juni 2017 zugestellt worden sei. Da die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen für die allenfalls mögliche Einsprache spätestens am 7. Juli 2017 abgelaufen sei, sei die Schlussrechnung rechtskräftig. In Würdi-
- 6 - gung der Umstände sei von der rechtsgültigen Eröffnung der Schlussrechnung auszugehen. Damit seien keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich (Urk. 13 S. 9 ff.). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten sind die im Beschwerdeverfahren erstmals vorge- brachten Behauptungen des Gesuchsgegners, welche über das vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen, neu und damit unzulässig und entsprechend unbeacht- lich. Demgemäss ist insbesondere der Einwand, wonach der Vermerk in Urk. 3/2a "per Einschreiben" weder ein Beweis für den effektiven Versand per Einschreiben noch ein solcher für den Erhalt der Sendung durch den Gesuchsgegner sei, un- beachtlich. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 3.3 Auf die weitschweifigen Ausführungen des Gesuchsgegners ist vorlie- gend nur insoweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind: 3.3.1 Soweit der Gesuchsgegner Name und Unterschrift des Richters auf dem Urteil vermisst (Urk. 12 S. 1 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass zum einen der Name des Richters im Rubrum enthalten ist und zum anderen ein Urteil im summarischen Verfahren gemäss § 136 GOG lediglich von einem Mitglied des Gerichts oder dem Gerichtsschreiber/der Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen ist. Damit aber geht die Argumentation des Gesuchsgegners fehl, wonach das Ur- teil nicht rechtsgültig unterzeichnet worden sei.
- 7 - 3.3.2 Der Rüge der Diskriminierung, welche der Gesuchsgegner darin er- blicken will, dass nebst seinem Namen sein Geburtsdatum und seine Staatsan- gehörigkeit hinzugefügt worden seien (Urk. 12 S. 2), ist von Beginn weg der Bo- den entzogen. Gemäss Art. 252 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 238 lit. c ZPO soll das Urteil die Parteien bezeichnen. Die Aufnahme von Ge- burtsdatum und Staatsangehörigkeit dient der zweifelsfreien Identifizierung der Parteien (BGE 131 I 57 E. 2.2; BSK ZPO-Steck, Art. 238 N 11). 3.3.3 Den Einwand, das Urteil sei ein Gefälligkeitsurteil, begründet der Ge- suchsgegner lediglich damit, dass sich permanente Rechtsverweigerung von An- fang an durch das gesamte Urteil ziehe und die Gewährung des rechtlichen Ge- hörs nur vorgetäuscht worden sei (Urk. 12 S. 2 Abs. 6). Diese bloss in pauschaler Form gehaltene Kritik vermag den gesetzlichen Vorgaben an die Begründungs- pflicht einer Beschwerde nicht zu genügen; es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.3.4 Soweit der Gesuchsgegner die Beschwerdefrist von 10 Tagen als zu kurz und damit einhergehend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist er damit nicht zu hören. So ergibt sich die Beschwerdefrist aus Art. 321 Abs. 2 ZPO; als solche ist sie unabänderlich und nicht erstreckbar, Art. 144 Abs. 1 ZPO. 3.3.5 Hinsichtlich der Rüge des Gesuchsgegners, wonach der Gesuchstel- ler zu seiner Stellungnahme vom 8. November 2017 keine Stellung habe nehmen müssen, ist darauf nicht einzutreten: Diesbezüglich fehlt es dem Gesuchsgegner an der Beschwer, da ihm hieraus kein Nachteil erwächst (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.3.6 Die Rüge des Gesuchsgegners, wonach ihm die Beilagen (Veranla- gungsverfügung des Steueramtes B._____ vom 4. November 2016 sowie die ent- sprechende Schlussrechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer vom 24. November 2016, Urk. 3/2a und Urk. 3/2b) durch die Vor- instanz bewusst vorenthalten und verheimlicht worden seien (Urk. 12 S. 3), geht fehl. Diese Unterlagen wurden dem Gesuchsgegner durch die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 20. Oktober 2017 zugestellt; deren Erhalt hat der Gesuchsgegner persönlich bestätigt (Auszug Track-and-trace Sendungsnummer Nr. …, Urk. 7).
- 8 - Entsprechend ist die Behauptung, wonach ihm diese Belege durch die Vorinstanz bewusst verheimlicht worden sind, aktenwidrig. 3.3.7 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners wurde die Mahnung vom
14. Oktober 2016 von der Vorinstanz nicht erstmals im angefochtenen Entscheid angeführt (Urk. 12 S. 6); hierauf nahm bereits das Gemeindesteueramt B._____ in seiner Veranlagungsverfügung vom 4. November 2016 Bezug (Urk. 3/2a). Wie erwähnt, wurden dem Gesuchsgegner die Veranlagungsverfügung des Steueram- tes B._____ vom 4. November 2016 durch die Vorinstanz mit Verfügung vom
20. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 7). Den Erhalt dieser Mahnung hat der Ge- suchsgegner vor Vorinstanz nicht bestritten (vgl. Urk. 8). Damit zielt auch dieser Einwand ins Leere. 3.3.8 Soweit die Ausführungen des Gesuchsgegners sich darin erschöpfen, der Vorinstanz falsche Tatsachenbehauptungen, unrichtige Rechtsanwendung, Unparteilichkeit, Rechtsverweigerung, Desavouierung, Diskreditierung und Ver- leumdung in lediglich pauschaler Weise vorzuwerfen, genügt die Beschwerdebe- gründung den gesetzlichen Anforderungen nicht. Daran vermag auch das blosse Beharren auf dem von ihm vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach er keinen Wohnsitz in der Gemeinde B._____ ZH und weder den Veranlagungs- entscheid des Gemeindesteueramtes B._____ vom 4. November 2016 noch die Schlussrechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 24. November 2016 erhalten habe, nichts zu ändern. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinanderset- zung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen. Hierauf ist nicht ein- zutreten. Bleibt darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner selber seit Jahren die Adresse an der C._____-Strasse … in B._____ ZH als die seine angibt (BezGer Dielsdorf EB130426-D vom 4.03.2014; OGer ZH RT140045-O vom 24.06.2014), weshalb die von der Vorinstanz getroffene Annahme, die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht gelte als sehr wahrscheinlich, nicht zu beanstanden ist, nachdem sie mit Verweis auf diverse Gerichtsverfahren festgestellt hatte, dass der Gesuchsgegner bereits seit 2013 an der C._____- Strasse ... in B._____ ZH wohnt und sich somit dort sein zivilrechtlicher Wohnsitz
- 9 - befindet. Ohnehin aber hätte der Gesuchsgegner die Frage der steuerrechtlichen Zuständigkeit mittels Einsprache gegen den Veranlagungsentscheid anfechten können und müssen; wie bereits die Vorinstanz zutreffend und ungerügt festhielt (Urk. 13 S. 9), hat der Gesuchsgegner den Erhalt der Aufforderung des Gemein- desteueramtes B._____ vom 14. Oktober 2016 zur Einreichung der Steuererklä- rung nicht bestritten. Damit ist von dessen Erhalt auszugehen und es ist irrele- vant, ob der Gesuchsgegner von einer öffentlichen Bekanntgabe zur Einreichung einer Steuererklärung Kenntnis hatte. Im Einklang mit der diesbezüglichen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass mit Zustellen der Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung ein Prozess- rechtsverhältnis begründet werde. Damit aber gilt der Veranlagungsentscheid des Gemeindesteueramtes B._____ vom 4. November 2016 als zugestellt. Entspre- chend hätte der Gesuchsgegner den hier geltend gemachten fehlenden steuer- rechtlichen Wohnsitz mit dem dafür vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel an- fechten können und müssen. 3.3.9 Soweit sich die Beschwerdebegründung lediglich auf das Bestreiten mit Nichtwissen, das Bezeichnen der vorinstanzlichen Erwägungen als Spekulati- onen und auf nicht nachvollziehbare Ausführungen beschränkt, vermag die Be- schwerdeschrift den gesetzlichen Vorgaben wiederum nicht zu genügen. Daran ändert auch das mehrfache Wiederholen derselben Behauptungen nichts. Insbe- sondere setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Zustellungsfiktion, Be- weislastverteilung bei der Zustellung, der Zustellung von Abholungseinladungen sowie der Pflicht, sich nach Kenntnis einer möglichen Zustellung einer behördli- chen Sendung bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, auseinander. Das blosse Beharren auf der diesbezüglichen Beweispflicht des Gesuchstellers stellt jedenfalls keine hinreichende Begründung dar. Damit ist auch auf die diesbezügli- chen Einwendungen nicht weiter einzugehen. 3.3.10 Schliesslich zeigt der Gesuchsgegner auch nicht in ausreichend substantiierter Weise auf, inwiefern die Vorinstanz seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren nicht berücksichtigt haben soll (Urk. 12 S. 3). Wie
- 10 - den vorangehenden Erwägungen (E. 2.1 und 2.2 hiervor) entnommen werden kann, ging die Vorinstanz auf die Rügen des Gesuchsgegners einlässlich ein. Da- ran ändert nichts, dass sie seine Rügen in ihrem Entscheid sinngemäss und nicht wörtlich wiedergegeben hat. Insbesondere zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, in- wiefern und bezüglich welcher Einwendungen die Vorinstanz die Tatsachen un- richtig festgestellt hätte, indem sie seine Einwendungen sinngemäss wiedergab. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zwar rügt der Gesuchsgegner die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr und Parteientschädigung als un- verhältnismässig, völlig überzogen und rechtsmissbräuchlich (Urk. 12 S. 8). Indes hat er weder im Antrag noch in der Begründung beziffert, auf wieviel er die Ge- richtskosten und die Entschädigung festgesetzt haben will (Urk. 12 S. 1 ff.). Da die auf Geldzahlungen gerichteten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.), ist mangels Bezifferung auf diesen Antrag nicht einzutreten. Ohne- hin handelte es sich bei der Begründung des Gesuchsgegners wiederum lediglich um eine pauschale Kritik, welche den Begründungsanforderungen an eine Be- schwerde nicht genügt. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 11 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 103.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170226-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 17. Januar 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. Dezember 2017 (EB170262-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. Dezember 2017 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom 1. Juni 2017) gestützt auf die Ver- anlagungsverfügung des Gemeindesteueramtes B._____ vom 4. November 2016 sowie die Schlussrechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom
24. November 2016 (bzw. deren Duplikat vom 18. Juli 2017) für die ausstehende direkte Bundessteuer betreffend das Steuerjahr 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 103.85 nebst 3 % Zins seit 25. Mai 2017 sowie für Fr. 1.25 aufgelaufener Ver- zugszins bis 24. Mai 2017; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Las- ten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) gere- gelt (Urk. 13 S. 12 f. = Urk. 9 S. 12 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 23. Dezember 2017 (Datum Poststempel: 27. Dezember 2017, eingegangen am 28. Dezember
2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 1): "1. Es wird beantragt das Dispositives, Ziffer 1., des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, datiert 1. Dezember 2017 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Kantons Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, datiert 18. Juli 2017, in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal einschliesslich Zahlungsbefehlskosten und Zins zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Unterzeichners.
2. Weiterhin wird beantragt der Gegenseite, Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, die Kosten sowohl des vorinstanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und dem Unterzeichner eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
3. Ausserdem wird beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen." 2.1 Vor Vorinstanz bestritt der Gesuchsgegner einerseits die Legitimation des Kantonalen Steueramtes Zürich zur Vertretung des Kantons Zürich, anderer- seits das Bestehen eines Steuerrechtsverhältnisses zwischen ihm und dem Ge- suchsteller sowie den Erhalt der Veranlagungsverfügung des Gemeindesteueram-
- 3 - tes B._____ vom 4. November 2016, der dazugehörigen Rechnung des Kantona- len Steueramtes Zürich vom 24. November 2016 bzw. des Duplikats derselben vom 18. Juli 2017 sowie der Rechtskraftbestätigung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 18. Juli 2017 (Urk. 8 = Urk. 14). 2.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der zivilrechtliche Wohnsitz des Gesuchsgegners in der Schweiz bzw. in B._____ gerichtsnotorisch sei, zumal er seit 2013 unbestrittenermassen an der C._____-Strasse … in B._____ gewohnt habe und dort immer noch wohne. Im Weiteren hätten dem Gesuchsgegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeschriebene Sendungen an der dem Gericht bekannten Adresse an der C._____-Strasse … in B._____ zugestellt wer- den können, womit belegt sei, dass er in B._____ gemeldet sei und seit 2013 Aufenthalt in der Schweiz habe (Urk. 13 S. 4 f.). Entsprechend habe er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 StHG an seinem zivilrecht- lichen Domizil in der Gemeinde B._____ (Urk. 13 S. 5). Des Weiteren würden gemäss § 172 StG i.V.m. § 46 der Verordnung zum Steuergesetz sämtliche Steu- ern – mit Ausnahme der Quellensteuern sowie der staatlichen und kommunalen Nachsteuern – durch das Gemeindesteueramt der Gemeinde, in welcher die Ver- anlagung erfolgt sei, bezogen. Dieses sei damit örtlich, sachlich und funktional zuständig, sowohl kommunale wie auch kantonale Einkommens- und Vermö- genssteuern von natürlichen Personen zu verlangen und zu beziehen. Die Ein- schätzungsgemeinde bestimme sich aufgrund des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 108 Abs. 1 StG). Die Zwangsvollstreckung der vom Steueramt B._____ festgesetzten Steuerschuld erfolge vorliegend jedoch nicht durch das Gemeindesteueramt selbst, sondern durch das Kantonale Steueramt Zürich. Da grundsätzlich dem Kanton die Kompetenz zur Veranlagung und zum Bezug der Einkommenssteuern zukomme, sei er auch berechtigt, die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Der Kanton sei daher originär zur Zwangsvollstreckung berechtigt. Das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach dem Kantonalen Steueramt die Legitimation fehle, vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 13 S. 5 f.).
- 4 - Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsgegner Kenntnis vom Ein- schätzungsverfahren gehabt habe: Der Gesuchsgegner habe grundsätzlich davon auszugehen gehabt, dass er steuerpflichtig sei. Er müsse sich vorhalten lassen, pflichtwidrig keine Steuererklärung für das Jahr 2013 eingereicht zu haben, wes- wegen er habe eingeschätzt werden müssen. Aus dem Einschätzungsentscheid vom 4. November 2016 sei ersichtlich, dass der Gesuchsgegner und seine Ehe- frau für die Steuerperiode vom 17. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2013 die Steuererklärung für das Steuerjahr 2013 trotz Mahnung vom 14. Oktober 2016 nicht eingereicht hätten. Dies sei unbestritten geblieben. Infolgedessen seien sie durch das Gemeindesteueramt B._____ im Sinne von § 139 Abs. 2 StG mit Ver- fügung vom 4. November 2016 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Gerichtsnotorisch sei zudem, dass sich der Gesuchsgegner bewusst und regelmässig auf angeblich fehlerhafte Zustellungen von behördlichen Dokumen- ten berufe. Ein solches Verhalten sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz (Urk. 13 S. 9 mit Hinweis auf BGer 2C_1040/2012 vom 21. März 2013, E. 4.3). Der Gesuchsgeg- ner habe somit mit dem Erlass und der Zustellung eines Einschätzungsentschei- des der Steuerbehörde rechnen müssen. Spätestens seit der öffentlichen Be- kanntgabe der Pflicht zum Einreichen einer Steuererklärung für das Jahr 2013 habe ein Prozessrechtsverhältnis bestanden, weshalb die Zustellung fingiert wer- den könne. Da der Einschätzungsentscheid per Einschreiben versandt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Post die Abholungseinladung zugestellt und das Zustelldatum korrekt erfasst habe (Urk. 13 S. 9 mit Verweis auf BGer 6B_465/2012 vom 12. September 2012, E. 5.3). Da der Gesuchsgegner das Ein- schreiben innert Frist nicht abgeholt habe, greife die Zustellfiktion und der Ein- schätzungsentscheid gelte als ordnungsgemäss zugestellt (Urk. 13 S. 9). Hinsichtlich der Zustellung der Schlussrechnung vom 24. November 2016 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Nichterhalt einer per A-Post zugestell- ten Sendung an den Gesuchsgegner unwahrscheinlich sei. So könnten dem Ge- suchsgegner eingeschriebene Sendungen grundsätzlich persönlich zugestellt werden. Dies lasse darauf schliessen, dass dem Gesuchsgegner auch Mitteilun- gen der Post, wie Abholungseinladungen, und somit auch Briefe per A-Post zuge-
- 5 - stellt werden könnten und er die Möglichkeit habe, davon Kenntnis zu erlangen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern postalische Zustellungen an den Gesuchsgegner nicht möglich seien. Aus dem Verhalten des Gesuchsgeg- ners sei erkennbar, dass er den Umgang mit behördlichen Sendungen gewöhnt sei und ihm Fristen und die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen nicht un- bekannt seien. Es erscheine als unglaubwürdige Schutzbehauptung, dass ausge- rechnet ihm sämtliche mit A-Post versandten Schreiben nicht zugestellt werden könnten. Der Gesuchsgegner habe spätestens ab Zustellung des Zahlungsbe- fehls vom 7. Juni 2017 Kenntnis von seiner Steuerschuld für die direkten Bundes- steuern für das Jahr 2013 erhalten, da dies ausdrücklich als Forderungsgrund ge- nannt worden sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er nach Treu und Glau- ben beim zuständigen Steueramt verlangen können und müssen, dass ihm die nicht erhaltenen Schreiben zugestellt würden, damit er sich dagegen zur Wehr hätte setzen können. Dies habe er unterlassen. Er sei erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens aktiv geworden und habe sich gegen die geltend ge- machte Steuerforderung zur Wehr gesetzt. Damit sei der Gesuchsteller vom strengen Nachweis der Eröffnung der Schlussrechnung entbunden. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie aufgrund der vorliegenden Um- stände lägen genügend Indizien vor, welche darauf schliessen liessen, dass der Gesuchsgegner regelmässig seine Post erhalte, diese zur Kenntnis nehme und auch nach Treu und Glauben die Möglichkeit habe, rechtzeitig darauf zu reagie- ren. Somit lägen keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Zustellung der Schlussrechnung in uneingeschriebener Form sprechen würden. Selbst aber wenn die Schlussrechnung nicht zugestellt worden wäre, hätte der Gesuchsgeg- ner spätestens bei der Zustellung des Zahlungsbefehls davon Kenntnis erlangt, dass der Gesuchsteller ihm eine Schlussrechnung eröffnen wollte. Unter Würdi- gung dieser Umstände sei festzuhalten, dass der Zahlungsbefehl in diesem Fall den Stellenwert einer Empfangsbestätigung i.S.v. Art. 138 Abs. 1 ZPO habe und damit ein genügend starkes Indiz dafür bilde, dass die Steuerrechnung vom
24. November 2016 spätestens am 7. Juni 2017 zugestellt worden sei. Da die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen für die allenfalls mögliche Einsprache spätestens am 7. Juli 2017 abgelaufen sei, sei die Schlussrechnung rechtskräftig. In Würdi-
- 6 - gung der Umstände sei von der rechtsgültigen Eröffnung der Schlussrechnung auszugehen. Damit seien keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich (Urk. 13 S. 9 ff.). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten sind die im Beschwerdeverfahren erstmals vorge- brachten Behauptungen des Gesuchsgegners, welche über das vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen, neu und damit unzulässig und entsprechend unbeacht- lich. Demgemäss ist insbesondere der Einwand, wonach der Vermerk in Urk. 3/2a "per Einschreiben" weder ein Beweis für den effektiven Versand per Einschreiben noch ein solcher für den Erhalt der Sendung durch den Gesuchsgegner sei, un- beachtlich. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 3.3 Auf die weitschweifigen Ausführungen des Gesuchsgegners ist vorlie- gend nur insoweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind: 3.3.1 Soweit der Gesuchsgegner Name und Unterschrift des Richters auf dem Urteil vermisst (Urk. 12 S. 1 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass zum einen der Name des Richters im Rubrum enthalten ist und zum anderen ein Urteil im summarischen Verfahren gemäss § 136 GOG lediglich von einem Mitglied des Gerichts oder dem Gerichtsschreiber/der Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen ist. Damit aber geht die Argumentation des Gesuchsgegners fehl, wonach das Ur- teil nicht rechtsgültig unterzeichnet worden sei.
- 7 - 3.3.2 Der Rüge der Diskriminierung, welche der Gesuchsgegner darin er- blicken will, dass nebst seinem Namen sein Geburtsdatum und seine Staatsan- gehörigkeit hinzugefügt worden seien (Urk. 12 S. 2), ist von Beginn weg der Bo- den entzogen. Gemäss Art. 252 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 238 lit. c ZPO soll das Urteil die Parteien bezeichnen. Die Aufnahme von Ge- burtsdatum und Staatsangehörigkeit dient der zweifelsfreien Identifizierung der Parteien (BGE 131 I 57 E. 2.2; BSK ZPO-Steck, Art. 238 N 11). 3.3.3 Den Einwand, das Urteil sei ein Gefälligkeitsurteil, begründet der Ge- suchsgegner lediglich damit, dass sich permanente Rechtsverweigerung von An- fang an durch das gesamte Urteil ziehe und die Gewährung des rechtlichen Ge- hörs nur vorgetäuscht worden sei (Urk. 12 S. 2 Abs. 6). Diese bloss in pauschaler Form gehaltene Kritik vermag den gesetzlichen Vorgaben an die Begründungs- pflicht einer Beschwerde nicht zu genügen; es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.3.4 Soweit der Gesuchsgegner die Beschwerdefrist von 10 Tagen als zu kurz und damit einhergehend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist er damit nicht zu hören. So ergibt sich die Beschwerdefrist aus Art. 321 Abs. 2 ZPO; als solche ist sie unabänderlich und nicht erstreckbar, Art. 144 Abs. 1 ZPO. 3.3.5 Hinsichtlich der Rüge des Gesuchsgegners, wonach der Gesuchstel- ler zu seiner Stellungnahme vom 8. November 2017 keine Stellung habe nehmen müssen, ist darauf nicht einzutreten: Diesbezüglich fehlt es dem Gesuchsgegner an der Beschwer, da ihm hieraus kein Nachteil erwächst (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.3.6 Die Rüge des Gesuchsgegners, wonach ihm die Beilagen (Veranla- gungsverfügung des Steueramtes B._____ vom 4. November 2016 sowie die ent- sprechende Schlussrechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich für die direkte Bundessteuer vom 24. November 2016, Urk. 3/2a und Urk. 3/2b) durch die Vor- instanz bewusst vorenthalten und verheimlicht worden seien (Urk. 12 S. 3), geht fehl. Diese Unterlagen wurden dem Gesuchsgegner durch die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 20. Oktober 2017 zugestellt; deren Erhalt hat der Gesuchsgegner persönlich bestätigt (Auszug Track-and-trace Sendungsnummer Nr. …, Urk. 7).
- 8 - Entsprechend ist die Behauptung, wonach ihm diese Belege durch die Vorinstanz bewusst verheimlicht worden sind, aktenwidrig. 3.3.7 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners wurde die Mahnung vom
14. Oktober 2016 von der Vorinstanz nicht erstmals im angefochtenen Entscheid angeführt (Urk. 12 S. 6); hierauf nahm bereits das Gemeindesteueramt B._____ in seiner Veranlagungsverfügung vom 4. November 2016 Bezug (Urk. 3/2a). Wie erwähnt, wurden dem Gesuchsgegner die Veranlagungsverfügung des Steueram- tes B._____ vom 4. November 2016 durch die Vorinstanz mit Verfügung vom
20. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 7). Den Erhalt dieser Mahnung hat der Ge- suchsgegner vor Vorinstanz nicht bestritten (vgl. Urk. 8). Damit zielt auch dieser Einwand ins Leere. 3.3.8 Soweit die Ausführungen des Gesuchsgegners sich darin erschöpfen, der Vorinstanz falsche Tatsachenbehauptungen, unrichtige Rechtsanwendung, Unparteilichkeit, Rechtsverweigerung, Desavouierung, Diskreditierung und Ver- leumdung in lediglich pauschaler Weise vorzuwerfen, genügt die Beschwerdebe- gründung den gesetzlichen Anforderungen nicht. Daran vermag auch das blosse Beharren auf dem von ihm vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach er keinen Wohnsitz in der Gemeinde B._____ ZH und weder den Veranlagungs- entscheid des Gemeindesteueramtes B._____ vom 4. November 2016 noch die Schlussrechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 24. November 2016 erhalten habe, nichts zu ändern. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinanderset- zung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen. Hierauf ist nicht ein- zutreten. Bleibt darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner selber seit Jahren die Adresse an der C._____-Strasse … in B._____ ZH als die seine angibt (BezGer Dielsdorf EB130426-D vom 4.03.2014; OGer ZH RT140045-O vom 24.06.2014), weshalb die von der Vorinstanz getroffene Annahme, die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht gelte als sehr wahrscheinlich, nicht zu beanstanden ist, nachdem sie mit Verweis auf diverse Gerichtsverfahren festgestellt hatte, dass der Gesuchsgegner bereits seit 2013 an der C._____- Strasse ... in B._____ ZH wohnt und sich somit dort sein zivilrechtlicher Wohnsitz
- 9 - befindet. Ohnehin aber hätte der Gesuchsgegner die Frage der steuerrechtlichen Zuständigkeit mittels Einsprache gegen den Veranlagungsentscheid anfechten können und müssen; wie bereits die Vorinstanz zutreffend und ungerügt festhielt (Urk. 13 S. 9), hat der Gesuchsgegner den Erhalt der Aufforderung des Gemein- desteueramtes B._____ vom 14. Oktober 2016 zur Einreichung der Steuererklä- rung nicht bestritten. Damit ist von dessen Erhalt auszugehen und es ist irrele- vant, ob der Gesuchsgegner von einer öffentlichen Bekanntgabe zur Einreichung einer Steuererklärung Kenntnis hatte. Im Einklang mit der diesbezüglichen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass mit Zustellen der Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung ein Prozess- rechtsverhältnis begründet werde. Damit aber gilt der Veranlagungsentscheid des Gemeindesteueramtes B._____ vom 4. November 2016 als zugestellt. Entspre- chend hätte der Gesuchsgegner den hier geltend gemachten fehlenden steuer- rechtlichen Wohnsitz mit dem dafür vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel an- fechten können und müssen. 3.3.9 Soweit sich die Beschwerdebegründung lediglich auf das Bestreiten mit Nichtwissen, das Bezeichnen der vorinstanzlichen Erwägungen als Spekulati- onen und auf nicht nachvollziehbare Ausführungen beschränkt, vermag die Be- schwerdeschrift den gesetzlichen Vorgaben wiederum nicht zu genügen. Daran ändert auch das mehrfache Wiederholen derselben Behauptungen nichts. Insbe- sondere setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Zustellungsfiktion, Be- weislastverteilung bei der Zustellung, der Zustellung von Abholungseinladungen sowie der Pflicht, sich nach Kenntnis einer möglichen Zustellung einer behördli- chen Sendung bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, auseinander. Das blosse Beharren auf der diesbezüglichen Beweispflicht des Gesuchstellers stellt jedenfalls keine hinreichende Begründung dar. Damit ist auch auf die diesbezügli- chen Einwendungen nicht weiter einzugehen. 3.3.10 Schliesslich zeigt der Gesuchsgegner auch nicht in ausreichend substantiierter Weise auf, inwiefern die Vorinstanz seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren nicht berücksichtigt haben soll (Urk. 12 S. 3). Wie
- 10 - den vorangehenden Erwägungen (E. 2.1 und 2.2 hiervor) entnommen werden kann, ging die Vorinstanz auf die Rügen des Gesuchsgegners einlässlich ein. Da- ran ändert nichts, dass sie seine Rügen in ihrem Entscheid sinngemäss und nicht wörtlich wiedergegeben hat. Insbesondere zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, in- wiefern und bezüglich welcher Einwendungen die Vorinstanz die Tatsachen un- richtig festgestellt hätte, indem sie seine Einwendungen sinngemäss wiedergab. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zwar rügt der Gesuchsgegner die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr und Parteientschädigung als un- verhältnismässig, völlig überzogen und rechtsmissbräuchlich (Urk. 12 S. 8). Indes hat er weder im Antrag noch in der Begründung beziffert, auf wieviel er die Ge- richtskosten und die Entschädigung festgesetzt haben will (Urk. 12 S. 1 ff.). Da die auf Geldzahlungen gerichteten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 E. 4.2 f.), ist mangels Bezifferung auf diesen Antrag nicht einzutreten. Ohne- hin handelte es sich bei der Begründung des Gesuchsgegners wiederum lediglich um eine pauschale Kritik, welche den Begründungsanforderungen an eine Be- schwerde nicht genügt. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 11 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 103.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc