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RT170214

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2018-03-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 6. November 2017 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom

28. August 2017) betreffend Wohnungsabnahmerechnung für Fr. 23'326.– nebst Zins zu 5 % seit 22. April 2017 und für die Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1, Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 21. November 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um auszuführen, wie sich die Wohnungsabnahmerechnung im Umfang von Fr. 23'326.– zusammensetze, und um einen Rechtsöffnungstitel einzu- reichen, sofern es sich bei den in der Wohnungsabnahmerechnung enthaltenen Teilbeträgen nicht um Mietzinse aus dem Mietvertrag vom 4. Juni 2008 handle. Im Säumnisfall werde aufgrund der Akten entschieden (Urk. 4 S. 4 f. Dispositivzif- fer 1). Ferner wurde ihr Frist angesetzt, um für die mutmassliche Spruchgebühr einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 4 S. 5 Dispositivziffer 2). Die Gesuchstellerin leistete innert Frist den Kostenvorschuss (Urk. 5 S. 1, Urk. 8 S. 1) und reichte diverse Urkunden ohne weitere Erläuterungen ein (Urk. 6, Urk. 7/1-3). Mit Verfügung (recte: Urteil [vgl. Urk. 9 S. 5: "Es wird erkannt"]) vom 1. De- zember 2017 wies die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin das Rechtsöff- nungsbegehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstelle- rin die Spruchgebühr von Fr. 200.–, welche mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss zu verrechnen sei (Urk. 9 S. 5).

b) Mit fristgerechter Eingabe vom 5. Dezember 2017 erhob die Gesuchstel- lerin bei der Vorinstanz Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die erstinstanzlich beantragte Rechts- öffnung zu erteilen (Urk. 13 f.).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 13).

- 3 -

E. 2 a) Die Gesuchstellerin widerspricht in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 14) den von der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsrichterin gemachten Ausführungen in Erwägung 2.2.7 des angefochtenen Entscheids. Gemäss Ziffer 10 des Mietvertra- ges genüge die Unterschrift eines Mieters auf dem Wohnungsabnahmeprotokoll (Bevollmächtigung). Die Mieter seien durch Vollmacht vertreten gewesen. Somit stelle die eingereichte Wohnungsabnahmerechnung sehr wohl eine durch Unter- schrift bekräftigte Schuldanerkennung dar. Dies belege sie mit den im Beschwer- deverfahren eingereichten Kopien des Mietvertrages (unter Hinweis auf Artikel 10; Urk. 17/1), des Abnahmeprotokolls vom 31. Oktober 2016 (Urk. 17/2) sowie der Vollmacht (Urk. 17/3).

b) Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin führte in Erwägung 2.2.7 des angefochtenen Entscheids aus, dass die eingereichte Wohnungsabnahmerech- nung vom 23. März 2017 keine Unterschrift der Gesuchsgegnerin aufweise und damit keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung darstelle. Auch aus den von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten Handwerker-Rechnungen (unter Hinweis auf Urk. 7/1-3) sei keine Willenserklärung der Gesuchsgegnerin ersicht- lich, wonach diese anerkenne, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit für die entstandenen Wohnungsschäden zu bezahlen. Der unmissverständliche und bedingungslose Wille der Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu bezahlen, gehe aus den Un- terlagen nicht hervor, weshalb für die ausstehende Wohnungsabnahmerechnung vom 23. März 2017 kein Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 15 S. 4).

E. 3 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die Gesuchstellerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahrens die in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2017 enthaltenen Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die diesbezügli-

- 4 - chen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrach- ten und können daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte Urkunde 17/3.

E. 4 a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ein- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).

b) Die Gesuchstellerin stützt ihre Begründung im Beschwerdeverfahren ein- zig auf die von D._____ unterzeichnete Generalvollmacht mit Substitutionsbefug- nis vom 11. Mai 2016 (Urk. 17/3), welche – wie aufgezeigt – im Beschwerdever- fahren keine Beachtung finden darf. Im Übrigen setzt sie sich im Beschwerdever- fahren mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids inhaltlich nicht aus- einander. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten.

- 5 -

E. 5 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchge- bühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– fest- zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt.
  4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge je einer Kopie der Urk. 14 und 16 sowie der Doppel der Urk. 17/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'326.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170214-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 12. März 2018 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ AG, gegen C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., lic. oec. HSG X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Dezember 2017 (EB170523-I)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 6. November 2017 stellte die Gesuchstellerin und Be- schwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom

28. August 2017) betreffend Wohnungsabnahmerechnung für Fr. 23'326.– nebst Zins zu 5 % seit 22. April 2017 und für die Betreibungskosten provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1, Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 21. November 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um auszuführen, wie sich die Wohnungsabnahmerechnung im Umfang von Fr. 23'326.– zusammensetze, und um einen Rechtsöffnungstitel einzu- reichen, sofern es sich bei den in der Wohnungsabnahmerechnung enthaltenen Teilbeträgen nicht um Mietzinse aus dem Mietvertrag vom 4. Juni 2008 handle. Im Säumnisfall werde aufgrund der Akten entschieden (Urk. 4 S. 4 f. Dispositivzif- fer 1). Ferner wurde ihr Frist angesetzt, um für die mutmassliche Spruchgebühr einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 4 S. 5 Dispositivziffer 2). Die Gesuchstellerin leistete innert Frist den Kostenvorschuss (Urk. 5 S. 1, Urk. 8 S. 1) und reichte diverse Urkunden ohne weitere Erläuterungen ein (Urk. 6, Urk. 7/1-3). Mit Verfügung (recte: Urteil [vgl. Urk. 9 S. 5: "Es wird erkannt"]) vom 1. De- zember 2017 wies die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin das Rechtsöff- nungsbegehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte der Gesuchstelle- rin die Spruchgebühr von Fr. 200.–, welche mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss zu verrechnen sei (Urk. 9 S. 5).

b) Mit fristgerechter Eingabe vom 5. Dezember 2017 erhob die Gesuchstel- lerin bei der Vorinstanz Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die erstinstanzlich beantragte Rechts- öffnung zu erteilen (Urk. 13 f.).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1 bis Urk. 13).

- 3 -

2. a) Die Gesuchstellerin widerspricht in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 14) den von der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsrichterin gemachten Ausführungen in Erwägung 2.2.7 des angefochtenen Entscheids. Gemäss Ziffer 10 des Mietvertra- ges genüge die Unterschrift eines Mieters auf dem Wohnungsabnahmeprotokoll (Bevollmächtigung). Die Mieter seien durch Vollmacht vertreten gewesen. Somit stelle die eingereichte Wohnungsabnahmerechnung sehr wohl eine durch Unter- schrift bekräftigte Schuldanerkennung dar. Dies belege sie mit den im Beschwer- deverfahren eingereichten Kopien des Mietvertrages (unter Hinweis auf Artikel 10; Urk. 17/1), des Abnahmeprotokolls vom 31. Oktober 2016 (Urk. 17/2) sowie der Vollmacht (Urk. 17/3).

b) Die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin führte in Erwägung 2.2.7 des angefochtenen Entscheids aus, dass die eingereichte Wohnungsabnahmerech- nung vom 23. März 2017 keine Unterschrift der Gesuchsgegnerin aufweise und damit keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung darstelle. Auch aus den von der Gesuchstellerin ins Recht gelegten Handwerker-Rechnungen (unter Hinweis auf Urk. 7/1-3) sei keine Willenserklärung der Gesuchsgegnerin ersicht- lich, wonach diese anerkenne, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit für die entstandenen Wohnungsschäden zu bezahlen. Der unmissverständliche und bedingungslose Wille der Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu bezahlen, gehe aus den Un- terlagen nicht hervor, weshalb für die ausstehende Wohnungsabnahmerechnung vom 23. März 2017 kein Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 15 S. 4).

3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die Gesuchstellerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahrens die in ihrer Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2017 enthaltenen Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Die diesbezügli-

- 4 - chen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrach- ten und können daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte Urkunde 17/3.

4. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerde- führer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Ein- zelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).

b) Die Gesuchstellerin stützt ihre Begründung im Beschwerdeverfahren ein- zig auf die von D._____ unterzeichnete Generalvollmacht mit Substitutionsbefug- nis vom 11. Mai 2016 (Urk. 17/3), welche – wie aufgezeigt – im Beschwerdever- fahren keine Beachtung finden darf. Im Übrigen setzt sie sich im Beschwerdever- fahren mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids inhaltlich nicht aus- einander. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten.

- 5 -

5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchge- bühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– fest- zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt.

4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge je einer Kopie der Urk. 14 und 16 sowie der Doppel der Urk. 17/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 23'326.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. März 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc