Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Mai 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Win- terthur-Stadt, Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2017, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 9'846.60 sowie Kosten und Entschädigung (Urk. 8 S. 4 = Urk. 17 S. 4). 1.2. Gegen dieses Urteil wandte sich der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 12. Juni 2017 an die Vorinstanz (Urk. 10; Urk. 15). Auf deren Anfrage (Urk. 11) bestätigte er mit Eingabe vom
24. Juni 2017 seinen Beschwerdewillen (Urk. 12; Urk. 16), worauf die Vorinstanz das Schreiben des Gesuchsgegners vom 12. Juni 2017 zusammen mit den übri- gen Akten an die beschliessende Kammer weiterleitete (Urk. 14). 1.3. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Entgegen der klar formulierten Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (vgl. Dispositiv-Ziffer 7, Urk. 17 S. 5) reichte der Gesuchsgegner seine Eingabe vom 12. Juni 2017, mit welcher er Beschwerde erheben wollte (Urk. 15, Urk. 16), statt bei der zuständigen Kammer bei der Vorinstanz ein. Gestützt auf die Praxis des Bundesgerichts und die einhellige Lehre schadet jedoch dem Rechtsmittelkläger eine versehentlich bei der Vorinstanz (iudex a quo) eingereich- te Beschwerde nicht (BGE 140 III 636 E. 3.6 und 3.7; BK ZPO-Sterchi, Art. 311 N 4 mit weiteren Hinweisen). Die Eingabe wurde denn auch von der Vorinstanz unverzüglich - nach Klärung des Beschwerdewillens - an die zuständige Kammer weitergeleitet. 2.2. Indes hat der Gesuchsgegner seine Beschwerde zu spät bei der Vorinstanz eingereicht: Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was der zutreffenden Rechtsmittelbe-
- 3 - lehrung im angefochtenen Entscheid entspricht (Dispositiv-Ziffer 7, Urk. 17 S. 5). Der Gesuchsgegner nahm das angefochtene Urteil in begründeter Fassung am
31. Mai 2017 entgegen (Urk. 9). Die Beschwerdefrist begann am folgenden Tag nach der Zustellung, mithin am 1. Juni 2017, zu laufen und endete am 12. Juni 2017 (vgl. Art. 142 ZPO). Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Der Gesuchsgegner hat seine Be- schwerdeschrift am 15. Juni 2017 bei der Post aufgegeben (vgl. Briefumschlag zu Urk. 10). Seine Beschwerde ist somit verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist. 3.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 9'846.60. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzuspre- chen: Der Gesuchstellerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungs- pflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat auf- grund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopien von Urk. 14-16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'846.60. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170124-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 31. Juli 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. Mai 2017 (EB170139-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit zunächst unbegründetem (Urk. 5), hernach begründetem Urteil vom
4. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Win- terthur-Stadt, Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2017, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 9'846.60 sowie Kosten und Entschädigung (Urk. 8 S. 4 = Urk. 17 S. 4). 1.2. Gegen dieses Urteil wandte sich der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 12. Juni 2017 an die Vorinstanz (Urk. 10; Urk. 15). Auf deren Anfrage (Urk. 11) bestätigte er mit Eingabe vom
24. Juni 2017 seinen Beschwerdewillen (Urk. 12; Urk. 16), worauf die Vorinstanz das Schreiben des Gesuchsgegners vom 12. Juni 2017 zusammen mit den übri- gen Akten an die beschliessende Kammer weiterleitete (Urk. 14). 1.3. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Entgegen der klar formulierten Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (vgl. Dispositiv-Ziffer 7, Urk. 17 S. 5) reichte der Gesuchsgegner seine Eingabe vom 12. Juni 2017, mit welcher er Beschwerde erheben wollte (Urk. 15, Urk. 16), statt bei der zuständigen Kammer bei der Vorinstanz ein. Gestützt auf die Praxis des Bundesgerichts und die einhellige Lehre schadet jedoch dem Rechtsmittelkläger eine versehentlich bei der Vorinstanz (iudex a quo) eingereich- te Beschwerde nicht (BGE 140 III 636 E. 3.6 und 3.7; BK ZPO-Sterchi, Art. 311 N 4 mit weiteren Hinweisen). Die Eingabe wurde denn auch von der Vorinstanz unverzüglich - nach Klärung des Beschwerdewillens - an die zuständige Kammer weitergeleitet. 2.2. Indes hat der Gesuchsgegner seine Beschwerde zu spät bei der Vorinstanz eingereicht: Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was der zutreffenden Rechtsmittelbe-
- 3 - lehrung im angefochtenen Entscheid entspricht (Dispositiv-Ziffer 7, Urk. 17 S. 5). Der Gesuchsgegner nahm das angefochtene Urteil in begründeter Fassung am
31. Mai 2017 entgegen (Urk. 9). Die Beschwerdefrist begann am folgenden Tag nach der Zustellung, mithin am 1. Juni 2017, zu laufen und endete am 12. Juni 2017 (vgl. Art. 142 ZPO). Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Der Gesuchsgegner hat seine Be- schwerdeschrift am 15. Juni 2017 bei der Post aufgegeben (vgl. Briefumschlag zu Urk. 10). Seine Beschwerde ist somit verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist. 3.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 9'846.60. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzuspre- chen: Der Gesuchstellerin sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungs- pflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat auf- grund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 4 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Kopien von Urk. 14-16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'846.60. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: cm