Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 30. Mai 2017 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. November 2016) – gestützt auf ein Scheidungsurteil für bevorschusste Unterhaltsbeiträge von August 2008 bis Mai 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'183.55 nebst 5% Zins seit 8. November 2016; die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 18 = Urk. 21).
b) Hiergegen hat der Beklagte am 14. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 19) Be- schwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 20): Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung nicht zu erteilen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Juni 2008 inhaltlich falsch sei, jedoch könne dies das Rechtsöffnungsgericht
- 3 - nicht überprüfen; dies wäre in einem allfälligen Abänderungsverfahren geltend zu machen. Die Forderung sei sodann durch die eingereichten Urkunden ausgewie- sen und bei der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen. Es sei daher die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 21 S. 3-5).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, seit 10 Jahren sei sein Lohn gepfändet und es seien so Schulden von mehr als Fr. 90'000.-- entstanden; dies zeige, dass die Berechnungen des Scheidungsur- teils nicht stimmen könnten. Er habe auch erfahren, dass ein Dritter der Vater des ersten Kindes sein solle und seine Ex-Frau von diesem unter der Hand Geld er- halte. Seine Ex-Frau habe aus einer Erbschaft in der Türkei sodann sicher über Fr. 100'000.-- erhalten, verschweige dies aber gegenüber dem Sozialamt; sie ma- che auch Ferien an den teuersten Orten in der Türkei. Sobald er von seinen Ver- sicherungen sämtliche Abrechnungen habe, werde es ihm möglich sein, eine rückwirkende Abänderung des Scheidungsurteils zu bewirken (Urk. 20).
d) Alle diese Beschwerdevorbringen gehen dahin, dass die im Schei- dungsurteil vom 2. Juni 2008 (Urk. 4/2) festgesetzten Unterhaltsbeiträge – welche Gegenstand der vorliegenden Betreibung bilden – den tatsächlichen Gegebenhei- ten nicht bzw. nicht mehr entsprechen würden, d.h. zu hoch seien. Wie jedoch schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 21 S. 5-6), darf das Rechtsöff- nungsgericht nicht überprüfen, ob gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge an- gemessen sind oder nicht; diese Prüfung ist im Rahmen des Scheidungsverfah- rens erfolgt. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es nur noch um die Vollstreckung des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom 2. Juni 2008 und das Rechtsöffnungs- gericht ist nicht befugt, die darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge (noch einmal) zu überprüfen. Solange diese nicht durch einen rechtskräftigen Entscheid eines
- 4 - ordentlichen Gerichts abgeändert werden, sind sie vom Rechtsöffnungsgericht zu vollstrecken, d.h. ist die Rechtsöffnung zu erteilen. Ob und inwieweit der Beklagte in der Lage ist, die betriebenen Forderungen zu bezahlen, darf ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden; das ihm zu belassende Existenzmini- mum wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
E. 3 a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 15'183.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Beklagte hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 20). Aber auch wenn seine Ausführungen betreffend seine finanziellen Ver- hältnisse als sinngemässes Armenrechtsgesuch anzusehen wären, wäre dassel- be abzuweisen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei- nen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde des Beklagten ist jedoch als aus- sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. - 5 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'183.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170106-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. Juni 2017 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Stadt B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 30. Mai 2017 (EB170158-C)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 30. Mai 2017 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 8. November 2016) – gestützt auf ein Scheidungsurteil für bevorschusste Unterhaltsbeiträge von August 2008 bis Mai 2013 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'183.55 nebst 5% Zins seit 8. November 2016; die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 18 = Urk. 21).
b) Hiergegen hat der Beklagte am 14. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 19) Be- schwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 20): Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung nicht zu erteilen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihr Gesuch auf das rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juni 2008, in welchem der Beklagte zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 700.-- für seine beiden Kinder verpflichtet worden sei. Die Klägerin habe sodann diese Un- terhaltsbeiträge von August 2008 bis Mai 2013 bevorschusst und bezahlt, womit sie von Gesetzes wegen in den Anspruch der unterhaltsberechtigten Kinder ein- getreten sei (Urk. 21 S. 2-3). Der Beklagte habe keine Tilgung, Stundung oder Verjährung eingewendet oder dass die Unterhaltszahlungen nicht durch das Ge- meinwesen übernommen worden seien, sondern er habe geltend gemacht, diese Unterhaltsbeiträge würden nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen; er selber könne seinen Verpflichtungen kaum mehr nachkommen, wogegen die Ex-Frau Vermögenswerte in der Türkei vor den Behörden verstecke und Unter- haltszahlungen doppelt beziehe. Dazu erwog die Vorinstanz, sämtliche diese Einwendungen würden sich darauf beziehen, dass das Scheidungsurteil vom
2. Juni 2008 inhaltlich falsch sei, jedoch könne dies das Rechtsöffnungsgericht
- 3 - nicht überprüfen; dies wäre in einem allfälligen Abänderungsverfahren geltend zu machen. Die Forderung sei sodann durch die eingereichten Urkunden ausgewie- sen und bei der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen. Es sei daher die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 21 S. 3-5).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- deinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, seit 10 Jahren sei sein Lohn gepfändet und es seien so Schulden von mehr als Fr. 90'000.-- entstanden; dies zeige, dass die Berechnungen des Scheidungsur- teils nicht stimmen könnten. Er habe auch erfahren, dass ein Dritter der Vater des ersten Kindes sein solle und seine Ex-Frau von diesem unter der Hand Geld er- halte. Seine Ex-Frau habe aus einer Erbschaft in der Türkei sodann sicher über Fr. 100'000.-- erhalten, verschweige dies aber gegenüber dem Sozialamt; sie ma- che auch Ferien an den teuersten Orten in der Türkei. Sobald er von seinen Ver- sicherungen sämtliche Abrechnungen habe, werde es ihm möglich sein, eine rückwirkende Abänderung des Scheidungsurteils zu bewirken (Urk. 20).
d) Alle diese Beschwerdevorbringen gehen dahin, dass die im Schei- dungsurteil vom 2. Juni 2008 (Urk. 4/2) festgesetzten Unterhaltsbeiträge – welche Gegenstand der vorliegenden Betreibung bilden – den tatsächlichen Gegebenhei- ten nicht bzw. nicht mehr entsprechen würden, d.h. zu hoch seien. Wie jedoch schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 21 S. 5-6), darf das Rechtsöff- nungsgericht nicht überprüfen, ob gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge an- gemessen sind oder nicht; diese Prüfung ist im Rahmen des Scheidungsverfah- rens erfolgt. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es nur noch um die Vollstreckung des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom 2. Juni 2008 und das Rechtsöffnungs- gericht ist nicht befugt, die darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge (noch einmal) zu überprüfen. Solange diese nicht durch einen rechtskräftigen Entscheid eines
- 4 - ordentlichen Gerichts abgeändert werden, sind sie vom Rechtsöffnungsgericht zu vollstrecken, d.h. ist die Rechtsöffnung zu erteilen. Ob und inwieweit der Beklagte in der Lage ist, die betriebenen Forderungen zu bezahlen, darf ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden; das ihm zu belassende Existenzmini- mum wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 15'183.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Beklagte hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 20). Aber auch wenn seine Ausführungen betreffend seine finanziellen Ver- hältnisse als sinngemässes Armenrechtsgesuch anzusehen wären, wäre dassel- be abzuweisen. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei- nen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde des Beklagten ist jedoch als aus- sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
- 5 -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'183.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: cm