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RT170024

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2017-03-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 7. November 2016 erteilte der Vorderrichter der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2016, defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 481.– nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2016, für Fr. 10.– Mahngebühr und Fr. 72.60 Betreibungs- und Zustellkosten sowie für Kosten und Entschädigung des Urteils (Urk. 16). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründe- ter Fassung (Urk. 6) und wurde hernach - auf Begehren der Ehefrau des Beklag- ten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter), welche als seine Vertreterin auftrat (Urk. 9 und Urk.12) - begründet (Urk. 13 = Urk. 16).

E. 2 Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 3. Februar 2017 innert Frist (Urk. 14/2) Beschwerde (Urk. 15).

E. 3 Die erstinstanzlichen Akten EB160250-F wurden beigezogen. Da sich die Eingabe vom 3. Februar 2017 sogleich als unbeachtlich erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Der Beklagte äussert sich in seiner Beschwerdeschrift abschätzig und beleidigend über den Vorderrichter, indem er ihn einen "völlig verblödeten Einzell- richter" nennt. Überdies bezeichnet er Richter generell als "Arschlöcher" und "Riesenarschloch" (Urk. 15). Bereits diese Äusserungen sind ohne Zweifel ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO. Darüber hinaus macht der Beklagte am Schluss seiner Rechtsmittelschrift folgende Bemerkung (Urk. 15): "Wer diese Eingabe wegen Ungebührlichkeit ohne Nachfrist zur Behebung des Mangels einfach aus dem Recht weist, ist ein Riesenarschloch. Ich werde euch den Tarif durchge- ben". Damit macht der äusserst prozesserfahrene Beklagte klar, dass er sich über die Ungebührlichkeit seiner Eingabe völlig im Klaren ist. Wer aber im Wissen um die Ungebührlichkeit und einzig zur Erzwingung einer Nachfristansetzung sowie

- 3 - unter Äusserung einer Drohung eine Rechtsschrift einreicht, handelt rechtsmiss- bräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Die Beschwerdeschrift vom 3. Feb- ruar 2017 ist dem Beklagten daher in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen zurückzuschicken. Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben.

E. 5 Auch bei einem Vorgehen gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO entstehen Ge- richtskosten. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 491.– auf Fr. 150.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2017 gegen die Verfügung des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom
  2. November 2017 wird dem Beklagten als rechtsmissbräuchliche Eingabe zurückgeschickt.
  3. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Beschwerdeschrift Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 4 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 491.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT170024-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 16. März 2017 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 7. November 2016 (EB160250-F)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 7. November 2016 erteilte der Vorderrichter der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 1. Juli 2016, defi- nitive Rechtsöffnung für Fr. 481.– nebst Zins zu 5 % seit 17. Mai 2016, für Fr. 10.– Mahngebühr und Fr. 72.60 Betreibungs- und Zustellkosten sowie für Kosten und Entschädigung des Urteils (Urk. 16). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründe- ter Fassung (Urk. 6) und wurde hernach - auf Begehren der Ehefrau des Beklag- ten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter), welche als seine Vertreterin auftrat (Urk. 9 und Urk.12) - begründet (Urk. 13 = Urk. 16).

2. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 3. Februar 2017 innert Frist (Urk. 14/2) Beschwerde (Urk. 15).

3. Die erstinstanzlichen Akten EB160250-F wurden beigezogen. Da sich die Eingabe vom 3. Februar 2017 sogleich als unbeachtlich erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

4. Der Beklagte äussert sich in seiner Beschwerdeschrift abschätzig und beleidigend über den Vorderrichter, indem er ihn einen "völlig verblödeten Einzell- richter" nennt. Überdies bezeichnet er Richter generell als "Arschlöcher" und "Riesenarschloch" (Urk. 15). Bereits diese Äusserungen sind ohne Zweifel ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO. Darüber hinaus macht der Beklagte am Schluss seiner Rechtsmittelschrift folgende Bemerkung (Urk. 15): "Wer diese Eingabe wegen Ungebührlichkeit ohne Nachfrist zur Behebung des Mangels einfach aus dem Recht weist, ist ein Riesenarschloch. Ich werde euch den Tarif durchge- ben". Damit macht der äusserst prozesserfahrene Beklagte klar, dass er sich über die Ungebührlichkeit seiner Eingabe völlig im Klaren ist. Wer aber im Wissen um die Ungebührlichkeit und einzig zur Erzwingung einer Nachfristansetzung sowie

- 3 - unter Äusserung einer Drohung eine Rechtsschrift einreicht, handelt rechtsmiss- bräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Die Beschwerdeschrift vom 3. Feb- ruar 2017 ist dem Beklagten daher in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen zurückzuschicken. Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben.

5. Auch bei einem Vorgehen gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO entstehen Ge- richtskosten. Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 491.– auf Fr. 150.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2017 gegen die Verfügung des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom

7. November 2017 wird dem Beklagten als rechtsmissbräuchliche Eingabe zurückgeschickt.

2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Beschwerdeschrift Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 4 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 491.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: jo