Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 10. November 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 4. August 2016) gestützt auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag (Urk. 5/2, Urk. 8/8) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 21'688.– nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2016 (Urk. 13).
b) Mit Eingabe vom 10. Dezember 2016 (hierorts am 15. Dezember 2016 eingegangen) erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde gegen das vor- genannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 11): " 1. Die provisorische Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen.
E. 2 Die Angelegenheit sei eventuell nochmals zu überprüfen.
E. 3 a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz gemach- ten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechts- mittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerde- führer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
b) Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da sich dieser mit der Urteilsbegründung der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichte- rin nicht konkret auseinandergesetzt hat. Lediglich vorzubringen, die in der Ur-
- 4 - teilserwägung 2.5 wiedergegebene Aussage der Gesuchstellerin, sie habe Fr. 2'000.– sowie Fr. 1'000.– nicht erhalten, sei gelogen (Urk. 11), genügt nicht. Der Gesuchsgegner hätte hierzu darlegen müssen, wieso diesbezüglich der Sachverhalt durch die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin offensichtlich un- richtig festgestellt worden sei. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, die Gesuchstelle- rin habe im erstinstanzlichen Verfahren wahrheitswidrig behauptet, unter anderem den iranischen Check (Rial 2'000'000'000.–, was in etwa Fr. 70'000.– entspreche) verloren bzw. nie erhalten zu haben (mit Verweis auf Urk. 13 S. 3 E. 2.4 unten und E. 2.5 oben; Urk. 11). Seine hierzu in der Beschwerdeschrift (Absätze 2 und
3) vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind – wie bereits ausgeführt – aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig.
E. 4 Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Auf die Beschwerde ist da- her nicht einzutreten.
E. 5 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 11 und 14 sowie einer Kopie der Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'688.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160210-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. März 2017 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. November 2016 (EB161460-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 10. November 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 4. August 2016) gestützt auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag (Urk. 5/2, Urk. 8/8) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 21'688.– nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2016 (Urk. 13).
b) Mit Eingabe vom 10. Dezember 2016 (hierorts am 15. Dezember 2016 eingegangen) erhob der Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde gegen das vor- genannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 11): " 1. Die provisorische Rechtsöffnung sei nicht zu erteilen.
2. Die Angelegenheit sei eventuell nochmals zu überprüfen.
3. Für die Übersetzung und Einreichung weiterer Dokumente bitte ich um eine Fristverlängerung bzw. Nachfrist von mindestens 30 Ta- gen." Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 10. Dezember 2016 abgewiesen und ihm Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 16). Der Kostenvorschuss wurde durch den Gesuchs- gegner innert Frist geleistet (Urk. 16 f.).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
- 3 -
b) Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens die in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2016 enthal- tenen Tatsachenbehauptungen zur Checkeinlösung erstmals im Beschwerdever- fahren vor. Die diesbezüglichen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zusammen mit der Beschwerde eingereich- te Urkunde 14.
3. a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittel- instanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz gemach- ten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechts- mittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerde- führer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
b) Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da sich dieser mit der Urteilsbegründung der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichte- rin nicht konkret auseinandergesetzt hat. Lediglich vorzubringen, die in der Ur-
- 4 - teilserwägung 2.5 wiedergegebene Aussage der Gesuchstellerin, sie habe Fr. 2'000.– sowie Fr. 1'000.– nicht erhalten, sei gelogen (Urk. 11), genügt nicht. Der Gesuchsgegner hätte hierzu darlegen müssen, wieso diesbezüglich der Sachverhalt durch die erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin offensichtlich un- richtig festgestellt worden sei. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, die Gesuchstelle- rin habe im erstinstanzlichen Verfahren wahrheitswidrig behauptet, unter anderem den iranischen Check (Rial 2'000'000'000.–, was in etwa Fr. 70'000.– entspreche) verloren bzw. nie erhalten zu haben (mit Verweis auf Urk. 13 S. 3 E. 2.4 unten und E. 2.5 oben; Urk. 11). Seine hierzu in der Beschwerdeschrift (Absätze 2 und
3) vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind – wie bereits ausgeführt – aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig.
4. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Auf die Beschwerde ist da- her nicht einzutreten.
5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- 5 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 11 und 14 sowie einer Kopie der Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'688.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. März 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo