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RT160174

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2016-12-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist war am 15. August 2016 abgelau- fen. Auf die Beschwerde ist zufolge Verspätung nicht einzutreten.

E. 3 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Ausnahmsweise kann nochmals darauf verzichtet werden, dem Be- schwerdeführer Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, nachdem dieser bereits am 10. August 2016 eine identische Beschwerde in der gleichen Sache erhoben hatte. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewie- sen, dass er bei einer weiteren Beschwerde in derselben Sache mit einer Kosten- auflage rechnen müsste. Offenbar möchte der Beschwerdeführer, dass ihm das Obergericht eine Ratenzahlungsvereinbarung unterbreitet. Dafür ist das Oberge- richt nicht zuständig. 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 3 -
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 562.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160174-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 6. Dezember 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung (ZI) betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. August 2016 (EB160273-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 2. August 2016 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstel- lerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 6. November 2015) ab; Kosten wurden keine erhoben (Urk. 6 S. 4 = Urk. 10 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 (Datum Poststempel 10. Ok- tober 2016, eingegangen am 12. Oktober 2016) Beschwerde (Urk. 9).

2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist war am 15. August 2016 abgelau- fen. Auf die Beschwerde ist zufolge Verspätung nicht einzutreten.

3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Ausnahmsweise kann nochmals darauf verzichtet werden, dem Be- schwerdeführer Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, nachdem dieser bereits am 10. August 2016 eine identische Beschwerde in der gleichen Sache erhoben hatte. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewie- sen, dass er bei einer weiteren Beschwerde in derselben Sache mit einer Kosten- auflage rechnen müsste. Offenbar möchte der Beschwerdeführer, dass ihm das Obergericht eine Ratenzahlungsvereinbarung unterbreitet. Dafür ist das Oberge- richt nicht zuständig. 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 3 -

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 562.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: jo