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RT160108

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2016-07-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 1. Juni 2016 hatte das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2016) – gestützt auf einen Strafbefehl vom

8. Oktober 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.-- nebst 5% Zins seit

23. November 2015 sowie Fr. 230.-- erteilt und im Mehrbetrag (u.a. Mahngebühr von Fr. 10.--) das Gesuch abgewiesen (Urk. 14).

b) Hinsichtlich der Mahngebühr hat die Gesuchstellerin am 13. Juni 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 13).

c) Mit Schreiben vom 13. Juli 2016, beim Obergericht eingegangen am

15. Juli 2016, hat die Gesuchstellerin ihre Beschwerde zurückgezogen (Urk. 19). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

E. 2 Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Gesuchstel- lerin auferlegt.

E. 3 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 3 -

E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 18. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc

Dispositiv
  1. a) Mit Urteil vom 1. Juni 2016 hatte das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2016) – gestützt auf einen Strafbefehl vom
  2. Oktober 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.-- nebst 5% Zins seit
  3. November 2015 sowie Fr. 230.-- erteilt und im Mehrbetrag (u.a. Mahngebühr von Fr. 10.--) das Gesuch abgewiesen (Urk. 14). b) Hinsichtlich der Mahngebühr hat die Gesuchstellerin am 13. Juni 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 13). c) Mit Schreiben vom 13. Juli 2016, beim Obergericht eingegangen am
  4. Juli 2016, hat die Gesuchstellerin ihre Beschwerde zurückgezogen (Urk. 19). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
  5. a) Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren aus- gangsgemäss kostenpflichtig. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
  6. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  7. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Gesuchstel- lerin auferlegt.
  8. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 3 -
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 18. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160108-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 18. Juli 2016 in Sachen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Inkasso gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Juni 2016 (EB160572-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 1. Juni 2016 hatte das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2016) – gestützt auf einen Strafbefehl vom

8. Oktober 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.-- nebst 5% Zins seit

23. November 2015 sowie Fr. 230.-- erteilt und im Mehrbetrag (u.a. Mahngebühr von Fr. 10.--) das Gesuch abgewiesen (Urk. 14).

b) Hinsichtlich der Mahngebühr hat die Gesuchstellerin am 13. Juni 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 13).

c) Mit Schreiben vom 13. Juli 2016, beim Obergericht eingegangen am

15. Juli 2016, hat die Gesuchstellerin ihre Beschwerde zurückgezogen (Urk. 19). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. a) Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren aus- gangsgemäss kostenpflichtig.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Gesuchstel- lerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 3 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 18. Juli 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc