Sachverhalt
in Bezug auf das vom Beklagten im Jahre 2015 erzielte Erwerbseinkommen nicht richtig abgeklärt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Vorliegend hat die Vor- instanz Dispositivziffer 3.5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hor- gen vom 7. Dezember 2007 in Verbindung mit Dispositivziffer 2 des Erläuterungs- urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 28. Juni 2014 dahinge- hend ausgelegt, dass ein Entfallen der Unterhaltspflicht nach Eintritt der Frühpen- sionierung ungeachtet der Tatsache eingetreten sei, ob der Beklagte nach seiner Frühpensionierung weiter arbeite oder nicht. Mit dieser Schlussfolgerung aber musste die Vorinstanz das Einkommen des Beklagten betreffend das Jahr 2015 gerade nicht mehr weiter abklären. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn
- 10 - die Vorinstanz zum Schluss gelangt wäre, dass ein Entfallen der Unterhaltspflicht vom Grad der Frühpensionierung bzw. dem Umfang der nebst dem Rentenbezug andauernden Erwerbstätigkeit abhängig ist. Zu diesem Schluss aber ist sie gera- de nicht gekommen. Nach dem Gesagten musste die Vorinstanz dementspre- chend auch die zwischen der D._____ AG und dem Beklagten geschlossene Ver- einbarung bezüglich Weiterbeschäftigung des Beklagten nach Auflösung des Ar- beitsverhältnisses im Dezember 2014 auf Stundenlohnbasis vom Beklagten nicht edieren. Diese war nach der Feststellung der Vorinstanz, dass die Weiterbeschäf- tigung am Status der Frühpensionierung nichts ändere, für den Ausgang des Ver- fahrens irrelevant. Ebenso ist aus demselben Grund irrelevant, ob die Auskunft der SVA Zug bezüglich eines 50% Pensums des Beklagten zutrifft oder nicht. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig festge- stellt noch hat sie Dispositivziffer 3.5 des Scheidungsurteils vom 7. Dezember 2007 i.V.m. Dispositivziffer 2 des Erläuterungsurteils vom 28. Juni 2014 nicht ausgelegt; der Vorwurf der fehlenden Würdigung des damaligen Parteiwillens geht dementsprechend fehl. Inwiefern die Auslegung der Vorinstanz falsch sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Diesbezüglich wiederholt sie lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausge- führte und setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz, wonach für das Ent- fallen der Unterhaltspflicht bei Frühpensionierung die Erwerbstätigkeit nicht gänz- lich aufzugeben sei, nur rudimentär auseinander, indem sie festhält, dass für sie als Laiin Ruhestand und Frühpensionierung dasselbe bedeute. Allein der Um- stand, dass sie anderer Ansicht ist, vermag die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz nicht umzustossen. So ist es Fakt, dass die Parteien – und dies ergibt sich insbesondere aus dem Erläuterungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 28. Juni 2014 – den Fall, bei welchem sich der Beklagte zwar früh- pensionieren lässt, indes weiterhin (teilweise) erwerbstätig ist, im Scheidungsurteil vom 7. Dezember 2007 nicht geregelt haben. Es wurde lediglich der Fall der Frühpensionierung erwähnt, welcher nun eingetreten ist. Damit ist die Unterhalts- pflicht entfallen und die Vorinstanz wies das Begehren zu Recht ab.
- 11 - 5.3 Sodann kann die Klägerin auch aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2004 (BGer B 59/04) nichts zu ihren Gunsten ableiten: Darin hatte das Bundesgericht lediglich die Frage zu entscheiden, ob einer Person, wel- che unmittelbar im Anschluss an das Ausscheiden aus der vollen Erwerbstätigkeit einer befristeten Teilzeiterwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber nachgeht, be- reits während der Dauer des befristeten Teilarbeitspensums eine volle Altersrente oder lediglich eine Teilaltersrente auszurichten sei. Dabei hatte das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht Rentenansprüche aus Sozialversicherungsrecht zu klären, nicht aber Unterhaltsansprüche aus Scheidungsrecht. Des Weiteren hat das Bundesgericht sich im genannten Entscheid nicht über allfällige Unterhaltsan- sprüche bei Eintritt der Frühpensionierung ausgelassen. Entsprechend ist dieser Entscheid vorliegend nicht stichhaltig. Ebenso wenig kann die Klägerin zu ihren Gunsten etwas aus dem von ihr zusätzlich zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 6. Januar 2014 ableiten, da die- ser eine negative Feststellungsklage nach Art. 85 SchKG betraf, welcher Fall vor- liegend nicht gegeben ist (BGE 140 III 41). 5.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Erwägungen (10 Absätze)
E. 5 Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten persönlich monatliche Unterhaltsbei- träge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'900.– ab 1. Dezember 2007 bis zur ordentlichen Pensionierung des Klä- gers, jedoch frühestens ab Erreichen seines 60. Altersjahrs, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Dieser Betrag erhöht sich um Fr. 800.– monatlich, sobald der Kläger gegen- über dem Sohn C._____ nicht mehr unterstützungspflichtig ist.
E. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Darstellung der jewei- ligen Parteibehauptungen durch die Vorinstanz (Erw. 2.2.1-2.2.3 des vorinstanzli- chen Urteils) und den von der Vorinstanz getätigten Feststellungen und Erwägun- gen (Erw. 2.2.4-2.2.9 des vorinstanzlichen Urteils) zu unterscheiden ist. Soweit die Vorinstanz die Parteibehauptungen in ihrem Urteil darstellt, handelt es sich dabei nicht um von ihr getätigte Sachverhaltsfeststellungen. Die Klägerin scheint dies zu verkennen. Sofern die Klägerin also geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (Art. 320 lit. b ZPO) und dabei auf Ausführungen in Ziffer 2.2.1-2.2.3 des Urteils verweist (vgl. Urk. 20 S. 6 f.), geht die Rüge aus den genannten Gründen von vornherein fehl, zumal die Kläge- rin nicht vorbringt, die Vorinstanz habe die Parteibehauptungen falsch wiederge- geben. Damit ist aber auch gesagt, dass die Vorinstanz nicht zum Schluss ge- kommen ist, der Beklagte beziehe effektiv eine AHV-Rente (vgl. Erw. 2.2.1, ge- mäss welcher der Beklagte behauptet hatte, eine AHV-Rente sowie Pensionskas- sengelder zu beziehen im Vergleich zu Erw. 2.2.4, gemäss welcher die Vorinstanz festgestellt hat, der Beklagte beziehe von der Pensionskasse E._____ eine Alters- leistung in Rentenform und habe der Ausgleichskasse des Kantons Zürich im Zu- sammenhang mit der AHV-Beitragspflicht einen Fragebogen für Nichterwerbstäti- ge zukommen lassen, Urk. 21 S. 5 f.). Das von der Vorinstanz Dargelegte ent- spricht den Akten; die diesbezügliche Rüge des offensichtlich unrichtig festgestell- ten Sachverhalts geht demgemäss fehl.
E. 5.2 Soweit die Klägerin beanstandet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf das vom Beklagten im Jahre 2015 erzielte Erwerbseinkommen nicht richtig abgeklärt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Vorliegend hat die Vor- instanz Dispositivziffer 3.5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hor- gen vom 7. Dezember 2007 in Verbindung mit Dispositivziffer 2 des Erläuterungs- urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 28. Juni 2014 dahinge- hend ausgelegt, dass ein Entfallen der Unterhaltspflicht nach Eintritt der Frühpen- sionierung ungeachtet der Tatsache eingetreten sei, ob der Beklagte nach seiner Frühpensionierung weiter arbeite oder nicht. Mit dieser Schlussfolgerung aber musste die Vorinstanz das Einkommen des Beklagten betreffend das Jahr 2015 gerade nicht mehr weiter abklären. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn
- 10 - die Vorinstanz zum Schluss gelangt wäre, dass ein Entfallen der Unterhaltspflicht vom Grad der Frühpensionierung bzw. dem Umfang der nebst dem Rentenbezug andauernden Erwerbstätigkeit abhängig ist. Zu diesem Schluss aber ist sie gera- de nicht gekommen. Nach dem Gesagten musste die Vorinstanz dementspre- chend auch die zwischen der D._____ AG und dem Beklagten geschlossene Ver- einbarung bezüglich Weiterbeschäftigung des Beklagten nach Auflösung des Ar- beitsverhältnisses im Dezember 2014 auf Stundenlohnbasis vom Beklagten nicht edieren. Diese war nach der Feststellung der Vorinstanz, dass die Weiterbeschäf- tigung am Status der Frühpensionierung nichts ändere, für den Ausgang des Ver- fahrens irrelevant. Ebenso ist aus demselben Grund irrelevant, ob die Auskunft der SVA Zug bezüglich eines 50% Pensums des Beklagten zutrifft oder nicht. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig festge- stellt noch hat sie Dispositivziffer 3.5 des Scheidungsurteils vom 7. Dezember 2007 i.V.m. Dispositivziffer 2 des Erläuterungsurteils vom 28. Juni 2014 nicht ausgelegt; der Vorwurf der fehlenden Würdigung des damaligen Parteiwillens geht dementsprechend fehl. Inwiefern die Auslegung der Vorinstanz falsch sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Diesbezüglich wiederholt sie lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausge- führte und setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz, wonach für das Ent- fallen der Unterhaltspflicht bei Frühpensionierung die Erwerbstätigkeit nicht gänz- lich aufzugeben sei, nur rudimentär auseinander, indem sie festhält, dass für sie als Laiin Ruhestand und Frühpensionierung dasselbe bedeute. Allein der Um- stand, dass sie anderer Ansicht ist, vermag die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz nicht umzustossen. So ist es Fakt, dass die Parteien – und dies ergibt sich insbesondere aus dem Erläuterungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 28. Juni 2014 – den Fall, bei welchem sich der Beklagte zwar früh- pensionieren lässt, indes weiterhin (teilweise) erwerbstätig ist, im Scheidungsurteil vom 7. Dezember 2007 nicht geregelt haben. Es wurde lediglich der Fall der Frühpensionierung erwähnt, welcher nun eingetreten ist. Damit ist die Unterhalts- pflicht entfallen und die Vorinstanz wies das Begehren zu Recht ab.
- 11 -
E. 5.3 Sodann kann die Klägerin auch aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2004 (BGer B 59/04) nichts zu ihren Gunsten ableiten: Darin hatte das Bundesgericht lediglich die Frage zu entscheiden, ob einer Person, wel- che unmittelbar im Anschluss an das Ausscheiden aus der vollen Erwerbstätigkeit einer befristeten Teilzeiterwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber nachgeht, be- reits während der Dauer des befristeten Teilarbeitspensums eine volle Altersrente oder lediglich eine Teilaltersrente auszurichten sei. Dabei hatte das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht Rentenansprüche aus Sozialversicherungsrecht zu klären, nicht aber Unterhaltsansprüche aus Scheidungsrecht. Des Weiteren hat das Bundesgericht sich im genannten Entscheid nicht über allfällige Unterhaltsan- sprüche bei Eintritt der Frühpensionierung ausgelassen. Entsprechend ist dieser Entscheid vorliegend nicht stichhaltig. Ebenso wenig kann die Klägerin zu ihren Gunsten etwas aus dem von ihr zusätzlich zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 6. Januar 2014 ableiten, da die- ser eine negative Feststellungsklage nach Art. 85 SchKG betraf, welcher Fall vor- liegend nicht gegeben ist (BGE 140 III 41).
E. 5.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Erzielt die Beklagte im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 18'000.– übersteigendes jährliches Netto-Erwerbseinkommen, so reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 im Folgejahr um die Hälfte des Fr. 18'000.– übersteigenden Teils.
E. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 6.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
E. 7 Dezember 2007 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- 3 -
2. In Gutheissung des klägerischen Begehrens um Erläuterung der Dispositivziffer 3./5. erster Absatz des Scheidungsurteils vom 7. Dezember 2007 wird dieses dahingehend erläutert, dass die Unterhaltspflicht des Klägers längstens bis zur ordentlichen Pensi- onierung andauert, im Falle einer Frühpensionierung jedoch erst mit Erreichen des
60. Altersjahres entfällt. 3.-7. […]." Dabei hatte das Einzelgericht erwogen, dass sich klar ergebe, dass mit der Formulierung der (damalige) Kläger der (damaligen) Beklagten einen persönli- chen Unterhaltsbeitrag längstens bis zu seiner ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren, im Falle einer Frühpensionierung aber mindestens bis zum Erreichen des
60. Altersjahrs schulde. Die beklagtische Sichtweise, dass lediglich die ordentli- che Pensionierung in Dispositivziffer 3.5 geregelt und eine Frühpensionierung nur bei einer durch ein Arztzeugnis erwiesenen Arbeitsunfähigkeit ermöglicht werden sollte, ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des Urteils. Eine solche Bedingung hät- te ausdrücklich in die Konvention aufgenommen werden müssen. Dies sei offen- sichtlich nicht erfolgt. Demgemäss sei Dispositivziffer 3.5 dahingehend zu erläu- tern, dass die Pflicht des Klägers zur Leistung eines nachehelichen Unterhaltsbei- trages an die Beklagte längstens bis zur ordentlichen Pensionierung mit 65. Al- tersjahr bestehe, im Falle der Frühpensionierung jedoch mindestens bis zum Er- reichen des 60. Altersjahrs andauere. Das Motiv für eine Frühpensionierung des Klägers spiele keine Rolle; die Unterhaltsleistungen seien unabhängig davon mindestens jedoch bis zu seinem 60. Altersjahr geschuldet (Urk. 3/3 S. 7). Dieses Urteil blieb von beiden Parteien unangefochten. 1.3 Hierauf reichte die Klägerin am 18. Januar 2016 das Begehren ein, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2015) gestützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 7. Dezember 2007 sowie das Erläuterungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 28. Juni 2014 definitive Rechtsöff- nung für Fr. 22'653.30 nebst 1% Zins seit 1.4.2015 und für Fr. 22'540.85 nebst 1% Zins seit 1.9.2015 zu erteilen (Urk. 1; Urk. 2). Nach Durchführung des Verfah- rens wies die Vorinstanz das Begehren mit Urteil vom 17. März 2016 ab. Die auf
- 4 - Fr. 500.– festgesetzte Spruchgebühr auferlegte die Vorinstanz der Klägerin. Par- teientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 21 S. 8). 1.4 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. März 2016 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 1. April 2016) innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. März 2016 mit dem Entscheid der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2015) sei aufgrund unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung aufzuhe- ben." 1.5 Mit Verfügung vom 20. April 2016 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– angesetzt (Urk. 24). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 25). 2.1 Die Vorinstanz zog aus den eingereichten Unterlagen den Schluss, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der D._____ AG auf den 31. Dezem- ber 2014 aufgelöst habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei er 60 Jahre alt gewesen. Die Kündigung der Arbeitsstelle und die fortlaufende Unterstützung des Unter- nehmens auf Stundenlohnbasis sei von der D._____ AG mit Schreiben vom
29. Januar 2016 bestätigt worden. Ab dem 1. Januar 2015 habe sich der Beklagte von der Pensionskasse E._____ eine Altersleistung in Rentenform ausbezahlen lassen. Der Ausgleichskasse des Kantons Zürich habe er im Zusammenhang mit der AHV-Beitragspflicht einen Fragebogen für Nichterwerbstätige zukommen las- sen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten enthalte die schweizerische Rechtsordnung keine Legaldefinition des Begriffs "Frühpensionierung". Immerhin halte Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) fest, dass die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen abweichend vom ordentlichen Leis- tungsanspruch vorsehen können, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entstehe. Im Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 2 BVG habe das Bundesgericht ausgeführt, dass sich die Beendigung der Erwerbs-
- 5 - tätigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung auf die konkrete Erwerbstätigkeit im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber beziehe, welcher der betreffenden Vorsor- geeinrichtung angeschlossen sei. Es sei nicht entscheidend, ob der vormalige Ar- beitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich in den Ruhe- stand getreten oder weiterhin erwerbstätig sei, denn in beiden Fällen entstehe gegenüber dem Arbeitgeber bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein Anspruch auf Altersleistungen (Urk. 21 S. 6 mit Verweis auf BGE 120 V 306 E. 4b). Sodann sei dem Faktenblatt "Erfahrungen Frühpensionierung – Rentenvor- bezug" des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 10. Oktober 2005 zu entnehmen, dass die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) den Begriff "Frühpensionierung" auf drei Arten definiere. Da es in der Schweiz möglich sei, bei gleichzeitiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit Leistungen der Altersvorsorge zu beziehen, sei die Verwendung von "Definition 1" sinnvoll, wonach alle Personen frühpensioniert seien, die unabhängig von ihrem Erwerbsstatuts eine staatliche oder private Altersrente beziehen würden. Vor dem Hintergrund des Gesagten spiele es für die Beurteilung der Leis- tung von nachehelichem Unterhalt an die Klägerin keine Rolle, ob der Beklagte nach seiner Frühpensionierung weiterhin arbeitstätig sei oder nicht. In Anlehnung an BGE 120 V 306 und das Faktenblatt "Erfahrungen Frühpensionierung– Rentenvorbezug" könne auch von Frühpensionierung im Sinne von Dispositivzif- fer 3.5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 7. Dezember 2007 in Verbindung mit Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Horgen vom 28. Juni 2014 gesprochen werden, wenn der Beklagte noch nicht in den Ruhestand getreten sei. Damit könne dem Rechtsöffnungsbe- gehren der Klägerin unter den gegebenen Umständen nicht stattgegeben werden. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin von der Frühpensionierung des Be- klagten erst Anfang 2015 erfahren habe, da im Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Horgen vom 7. Dezember 2007 keine diesbezügliche Informations- pflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich dieses Zeitpunkts statu- iert worden sei. Zum anderen habe der Beklagte im Erläuterungsbegehren vom
E. 10 September 2013 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit 60 Jahren eine Frühpensionierung anstrebe (Urk. 21 S. 7).
- 6 - 2.2 Die Klägerin beanstandet beschwerdeweise, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt habe. So habe sie die einzig relevante Tatsache, nämlich wie viel der Beklagte im Jahre 2015 tatsächlich gearbeitet und wie viel er dabei verdient habe, nicht abgeklärt. Die Aussage des Beklagten, wo- nach er im Januar 2016 lediglich 35.5 Stunden für die D._____ AG gearbeitet ha- be, habe im vorliegenden Fall, in welchem es um die im Jahre 2015 geschuldeten Unterhaltsbeiträge gehe, keine Relevanz. Gemäss Auskunft der Sozialversiche- rungsanstalt Zürich (fortan SVA Zürich) sei der Beklage zu 50% erwerbstätig ge- wesen. Sie, die Klägerin, sei dem Beklagten im damaligen Scheidungsverfahren dahingehend entgegengekommen, als sie einer Beendigung der Unterhaltspflicht im Falle der Frühpensionierung des Beklagten zugestimmt habe; keinesfalls habe es aber damals dem Parteiwillen entsprochen, dass sich der Beklagte frühpensio- nieren lasse und ohne Einschränkung weiterarbeite, und damit die geschuldeten Unterhaltszahlungen bis zur ordentlichen Pensionierung umgehen könne. Dies hätte die Vorinstanz aus den Erwägungen zum Erläuterungsbegehren des Be- klagten und den entsprechenden Stellungnahmen erkennen müssen. Sie irre, wenn sie davon ausgehe, dass es keine Rolle spiele, dass der Beklagte in den Ruhestand getreten sei und dennoch weiterarbeite. So habe der Beklagte immer wieder auf seine schlechte Gesundheit hingewiesen, die ihm ein Arbeiten bis zur ordentlichen Pensionierung nicht erlauben würde. Damit könne es nicht sein, dass der Beklagte schon nach einem kurzen Unterbruch seine Erwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber wieder aufnehme und die Unterhaltspflicht dennoch entfalle. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich am 31. Dezember 2014 bei der SVA Zürich als Nichterwerbstätiger angemeldet habe und damit die Zahlung der AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger veranlasst habe. Eine Aufnah- mebestätigung in die Kasse der SVA Zürich liege allerdings nicht vor. Demge- mäss beziehe der Beklagte auch keine Altersleistungen der AHV. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Schliesslich sei Fakt, dass der Be- klagte wieder mit einem 50%-Pensum bei der Ausgleichskasse Zug angemeldet sei. Diese Anmeldung müsse durch die D._____ AG erfolgt sein. Dementspre- chend sei erstellt, dass der Beklagte 2015 erwerbstätig gewesen sei. Eine Wei- terarbeit nach der Frühpensionierung aber sei ihm im Scheidungsurteil nicht ein-
- 7 - geräumt worden. So könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit Disposi- tivziffer 3.5 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 7. Dezember 2007 in Verbindung mit Dispositivziffer 2 des Erläuterungsur- teils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 28. Juni 2014 auch bei ei- ner teilweisen Frühpensionierung ein Wegfallen der Unterhaltspflicht möglich wä- re. Für sie habe ihr damaliges Zugeständnis zur Beendigung der Unterhaltspflicht bei Frühpensionierung bedeutet, dass der Beklagte seine Erwerbstätigkeit aufge- be. Durch die ungenügende und unklare Feststellung des Sachverhaltes sowie durch die fehlende Würdigung des Parteiwillens im Scheidungs- und Erläute- rungsurteil sei von der Vorinstanz einzig die Frage der Weitererwerbstätigkeit nach der Frühpensionierung in den Vordergrund gerückt worden, ohne diese aber im vorliegenden Fall am konkreten Beispiel des Beklagten auf ihre Rechtmässig- keit zu prüfen. Zur Vermeidung von Umgehungen habe das Bundesgericht in sei- nem Entscheid vom 20. Oktober 2004 festgehalten, dass zusätzlich zu einer zeit- lichen Distanz zwischen den Arbeitsverhältnissen auch verlangt werden müsse, dass die spätere Wiedereinstellung im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung noch nicht beabsichtigt gewesen sei. Es sei zu vermuten, dass bereits das Einrei- chen des Erläuterungsbegehrens am 10. September 2013 ein erster Schritt dazu gewesen sei, ihr ab dem 60. Altersjahr keine Unterhaltszahlungen mehr leisten zu müssen, aber darüber hinaus zumindest teilweise arbeitstätig zu bleiben (Urk. 20 S. 5 ff. mit Verweis auf BGer B 59/04 vom 20. Oktober 2004).
3. Vorliegend stellt die Klägerin lediglich Antrag auf Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides. Da die Beschwerdeinstanz bei Spruchreife auch in der Sache neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), genügt es grundsätzlich nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu verlangen, vielmehr muss auch ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ein solcher Antrag (auf Auf- hebung) kommt indes dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlen- der Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO; Hungerbühler in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 322 N 9 i.V.m. Art. 312 N 17). Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O.,
- 8 - Art. 321 N 14). Der vorliegende Fall ist – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – spruchreif, weshalb die Beschwerdeinstanz in der Sache entscheiden kann; es bedarf demnach eines Antrages in der Sache. Da die Klägerin einen solchen nicht gestellt hat, ist ihr Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils an sich mangelhaft. Indes ist auf eine Beschwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbin- dung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begrün- dung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und Erw. 4.3). Die Klägerin stellt sich in ihrer Begründung gegen das abgewiesene Rechtsöffnungsbegehren, da sie der Ansicht ist, dass die Unterhaltspflicht nicht erloschen ist. Entsprechend ist vorlie- gend davon auszugehen, dass die Klägerin in der Sache die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzu- treten. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rechtsöffnung zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren getä- tigten Ausführungen, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinaus- gehen, sowie die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 23/4 S. 2; Urk. 23/15) neu und damit unzulässig und unbeachtlich.
- 9 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. - 12 -
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels von Urk. 20, Urk. 22 und Urk. 23/2-23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'194.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160064-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 30. Juni 2016 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. März 2016 (EB160018-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 7. Dezem- ber 2007 wurden die Parteien geschieden. Die Regelung der persönlichen Unter- haltsbeiträge für die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) lautete dabei wie folgt (Urk. 3/2 S. 3): "3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 1. Juni 2007 über die Scheidungsfolgen, an- gepasst am 30. November 2007, wird im Übrigen genehmigt und von Ziffer 4 Vormerk genommen: 1.-4. […].
5. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten persönlich monatliche Unterhaltsbei- träge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'900.– ab 1. Dezember 2007 bis zur ordentlichen Pensionierung des Klä- gers, jedoch frühestens ab Erreichen seines 60. Altersjahrs, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Dieser Betrag erhöht sich um Fr. 800.– monatlich, sobald der Kläger gegen- über dem Sohn C._____ nicht mehr unterstützungspflichtig ist.
6. Erzielt die Beklagte im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 18'000.– übersteigendes jährliches Netto-Erwerbseinkommen, so reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 im Folgejahr um die Hälfte des Fr. 18'000.– übersteigenden Teils.
7. Lebt die Beklagte während mehr als 18 Monaten mit einer anderen Person im Konkubinat zusammen, so reduziert sich die Pflicht zur Zahlung von Unter- haltsbeiträgen gemäss Art. 125 ZGB für die Dauer des Zusammenlebens um die Hälfte und wird ab dem 37. Monat sistiert. 8.-15. […]" 1.2 Am 9. September 2013 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) bezüglich der Dispositivziffern 3.5 und 3.6 ein Erläuterungsbe- gehren (Urk. 3/4). Hierüber entschied das Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 28. Juni 2014 wie folgt (Urk. 3/3 S. 8): "1. Das Begehren um Erläuterung der Dispositivziffer 3./6. des Scheidungsurteils vom
7. Dezember 2007 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- 3 -
2. In Gutheissung des klägerischen Begehrens um Erläuterung der Dispositivziffer 3./5. erster Absatz des Scheidungsurteils vom 7. Dezember 2007 wird dieses dahingehend erläutert, dass die Unterhaltspflicht des Klägers längstens bis zur ordentlichen Pensi- onierung andauert, im Falle einer Frühpensionierung jedoch erst mit Erreichen des
60. Altersjahres entfällt. 3.-7. […]." Dabei hatte das Einzelgericht erwogen, dass sich klar ergebe, dass mit der Formulierung der (damalige) Kläger der (damaligen) Beklagten einen persönli- chen Unterhaltsbeitrag längstens bis zu seiner ordentlichen Pensionierung mit 65 Jahren, im Falle einer Frühpensionierung aber mindestens bis zum Erreichen des
60. Altersjahrs schulde. Die beklagtische Sichtweise, dass lediglich die ordentli- che Pensionierung in Dispositivziffer 3.5 geregelt und eine Frühpensionierung nur bei einer durch ein Arztzeugnis erwiesenen Arbeitsunfähigkeit ermöglicht werden sollte, ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des Urteils. Eine solche Bedingung hät- te ausdrücklich in die Konvention aufgenommen werden müssen. Dies sei offen- sichtlich nicht erfolgt. Demgemäss sei Dispositivziffer 3.5 dahingehend zu erläu- tern, dass die Pflicht des Klägers zur Leistung eines nachehelichen Unterhaltsbei- trages an die Beklagte längstens bis zur ordentlichen Pensionierung mit 65. Al- tersjahr bestehe, im Falle der Frühpensionierung jedoch mindestens bis zum Er- reichen des 60. Altersjahrs andauere. Das Motiv für eine Frühpensionierung des Klägers spiele keine Rolle; die Unterhaltsleistungen seien unabhängig davon mindestens jedoch bis zu seinem 60. Altersjahr geschuldet (Urk. 3/3 S. 7). Dieses Urteil blieb von beiden Parteien unangefochten. 1.3 Hierauf reichte die Klägerin am 18. Januar 2016 das Begehren ein, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2015) gestützt auf das Scheidungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 7. Dezember 2007 sowie das Erläuterungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 28. Juni 2014 definitive Rechtsöff- nung für Fr. 22'653.30 nebst 1% Zins seit 1.4.2015 und für Fr. 22'540.85 nebst 1% Zins seit 1.9.2015 zu erteilen (Urk. 1; Urk. 2). Nach Durchführung des Verfah- rens wies die Vorinstanz das Begehren mit Urteil vom 17. März 2016 ab. Die auf
- 4 - Fr. 500.– festgesetzte Spruchgebühr auferlegte die Vorinstanz der Klägerin. Par- teientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 21 S. 8). 1.4 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. März 2016 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 1. April 2016) innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. März 2016 mit dem Entscheid der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2015) sei aufgrund unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung aufzuhe- ben." 1.5 Mit Verfügung vom 20. April 2016 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– angesetzt (Urk. 24). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 25). 2.1 Die Vorinstanz zog aus den eingereichten Unterlagen den Schluss, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der D._____ AG auf den 31. Dezem- ber 2014 aufgelöst habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei er 60 Jahre alt gewesen. Die Kündigung der Arbeitsstelle und die fortlaufende Unterstützung des Unter- nehmens auf Stundenlohnbasis sei von der D._____ AG mit Schreiben vom
29. Januar 2016 bestätigt worden. Ab dem 1. Januar 2015 habe sich der Beklagte von der Pensionskasse E._____ eine Altersleistung in Rentenform ausbezahlen lassen. Der Ausgleichskasse des Kantons Zürich habe er im Zusammenhang mit der AHV-Beitragspflicht einen Fragebogen für Nichterwerbstätige zukommen las- sen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten enthalte die schweizerische Rechtsordnung keine Legaldefinition des Begriffs "Frühpensionierung". Immerhin halte Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) fest, dass die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen abweichend vom ordentlichen Leis- tungsanspruch vorsehen können, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entstehe. Im Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 2 BVG habe das Bundesgericht ausgeführt, dass sich die Beendigung der Erwerbs-
- 5 - tätigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung auf die konkrete Erwerbstätigkeit im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber beziehe, welcher der betreffenden Vorsor- geeinrichtung angeschlossen sei. Es sei nicht entscheidend, ob der vormalige Ar- beitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich in den Ruhe- stand getreten oder weiterhin erwerbstätig sei, denn in beiden Fällen entstehe gegenüber dem Arbeitgeber bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein Anspruch auf Altersleistungen (Urk. 21 S. 6 mit Verweis auf BGE 120 V 306 E. 4b). Sodann sei dem Faktenblatt "Erfahrungen Frühpensionierung – Rentenvor- bezug" des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 10. Oktober 2005 zu entnehmen, dass die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) den Begriff "Frühpensionierung" auf drei Arten definiere. Da es in der Schweiz möglich sei, bei gleichzeitiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit Leistungen der Altersvorsorge zu beziehen, sei die Verwendung von "Definition 1" sinnvoll, wonach alle Personen frühpensioniert seien, die unabhängig von ihrem Erwerbsstatuts eine staatliche oder private Altersrente beziehen würden. Vor dem Hintergrund des Gesagten spiele es für die Beurteilung der Leis- tung von nachehelichem Unterhalt an die Klägerin keine Rolle, ob der Beklagte nach seiner Frühpensionierung weiterhin arbeitstätig sei oder nicht. In Anlehnung an BGE 120 V 306 und das Faktenblatt "Erfahrungen Frühpensionierung– Rentenvorbezug" könne auch von Frühpensionierung im Sinne von Dispositivzif- fer 3.5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 7. Dezember 2007 in Verbindung mit Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Horgen vom 28. Juni 2014 gesprochen werden, wenn der Beklagte noch nicht in den Ruhestand getreten sei. Damit könne dem Rechtsöffnungsbe- gehren der Klägerin unter den gegebenen Umständen nicht stattgegeben werden. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin von der Frühpensionierung des Be- klagten erst Anfang 2015 erfahren habe, da im Urteil des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Horgen vom 7. Dezember 2007 keine diesbezügliche Informations- pflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich dieses Zeitpunkts statu- iert worden sei. Zum anderen habe der Beklagte im Erläuterungsbegehren vom
10. September 2013 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit 60 Jahren eine Frühpensionierung anstrebe (Urk. 21 S. 7).
- 6 - 2.2 Die Klägerin beanstandet beschwerdeweise, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt habe. So habe sie die einzig relevante Tatsache, nämlich wie viel der Beklagte im Jahre 2015 tatsächlich gearbeitet und wie viel er dabei verdient habe, nicht abgeklärt. Die Aussage des Beklagten, wo- nach er im Januar 2016 lediglich 35.5 Stunden für die D._____ AG gearbeitet ha- be, habe im vorliegenden Fall, in welchem es um die im Jahre 2015 geschuldeten Unterhaltsbeiträge gehe, keine Relevanz. Gemäss Auskunft der Sozialversiche- rungsanstalt Zürich (fortan SVA Zürich) sei der Beklage zu 50% erwerbstätig ge- wesen. Sie, die Klägerin, sei dem Beklagten im damaligen Scheidungsverfahren dahingehend entgegengekommen, als sie einer Beendigung der Unterhaltspflicht im Falle der Frühpensionierung des Beklagten zugestimmt habe; keinesfalls habe es aber damals dem Parteiwillen entsprochen, dass sich der Beklagte frühpensio- nieren lasse und ohne Einschränkung weiterarbeite, und damit die geschuldeten Unterhaltszahlungen bis zur ordentlichen Pensionierung umgehen könne. Dies hätte die Vorinstanz aus den Erwägungen zum Erläuterungsbegehren des Be- klagten und den entsprechenden Stellungnahmen erkennen müssen. Sie irre, wenn sie davon ausgehe, dass es keine Rolle spiele, dass der Beklagte in den Ruhestand getreten sei und dennoch weiterarbeite. So habe der Beklagte immer wieder auf seine schlechte Gesundheit hingewiesen, die ihm ein Arbeiten bis zur ordentlichen Pensionierung nicht erlauben würde. Damit könne es nicht sein, dass der Beklagte schon nach einem kurzen Unterbruch seine Erwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber wieder aufnehme und die Unterhaltspflicht dennoch entfalle. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich am 31. Dezember 2014 bei der SVA Zürich als Nichterwerbstätiger angemeldet habe und damit die Zahlung der AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger veranlasst habe. Eine Aufnah- mebestätigung in die Kasse der SVA Zürich liege allerdings nicht vor. Demge- mäss beziehe der Beklagte auch keine Altersleistungen der AHV. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt. Schliesslich sei Fakt, dass der Be- klagte wieder mit einem 50%-Pensum bei der Ausgleichskasse Zug angemeldet sei. Diese Anmeldung müsse durch die D._____ AG erfolgt sein. Dementspre- chend sei erstellt, dass der Beklagte 2015 erwerbstätig gewesen sei. Eine Wei- terarbeit nach der Frühpensionierung aber sei ihm im Scheidungsurteil nicht ein-
- 7 - geräumt worden. So könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit Disposi- tivziffer 3.5 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 7. Dezember 2007 in Verbindung mit Dispositivziffer 2 des Erläuterungsur- teils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 28. Juni 2014 auch bei ei- ner teilweisen Frühpensionierung ein Wegfallen der Unterhaltspflicht möglich wä- re. Für sie habe ihr damaliges Zugeständnis zur Beendigung der Unterhaltspflicht bei Frühpensionierung bedeutet, dass der Beklagte seine Erwerbstätigkeit aufge- be. Durch die ungenügende und unklare Feststellung des Sachverhaltes sowie durch die fehlende Würdigung des Parteiwillens im Scheidungs- und Erläute- rungsurteil sei von der Vorinstanz einzig die Frage der Weitererwerbstätigkeit nach der Frühpensionierung in den Vordergrund gerückt worden, ohne diese aber im vorliegenden Fall am konkreten Beispiel des Beklagten auf ihre Rechtmässig- keit zu prüfen. Zur Vermeidung von Umgehungen habe das Bundesgericht in sei- nem Entscheid vom 20. Oktober 2004 festgehalten, dass zusätzlich zu einer zeit- lichen Distanz zwischen den Arbeitsverhältnissen auch verlangt werden müsse, dass die spätere Wiedereinstellung im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung noch nicht beabsichtigt gewesen sei. Es sei zu vermuten, dass bereits das Einrei- chen des Erläuterungsbegehrens am 10. September 2013 ein erster Schritt dazu gewesen sei, ihr ab dem 60. Altersjahr keine Unterhaltszahlungen mehr leisten zu müssen, aber darüber hinaus zumindest teilweise arbeitstätig zu bleiben (Urk. 20 S. 5 ff. mit Verweis auf BGer B 59/04 vom 20. Oktober 2004).
3. Vorliegend stellt die Klägerin lediglich Antrag auf Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides. Da die Beschwerdeinstanz bei Spruchreife auch in der Sache neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), genügt es grundsätzlich nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu verlangen, vielmehr muss auch ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ein solcher Antrag (auf Auf- hebung) kommt indes dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlen- der Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO; Hungerbühler in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 322 N 9 i.V.m. Art. 312 N 17). Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O.,
- 8 - Art. 321 N 14). Der vorliegende Fall ist – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – spruchreif, weshalb die Beschwerdeinstanz in der Sache entscheiden kann; es bedarf demnach eines Antrages in der Sache. Da die Klägerin einen solchen nicht gestellt hat, ist ihr Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils an sich mangelhaft. Indes ist auf eine Beschwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbin- dung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begrün- dung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und Erw. 4.3). Die Klägerin stellt sich in ihrer Begründung gegen das abgewiesene Rechtsöffnungsbegehren, da sie der Ansicht ist, dass die Unterhaltspflicht nicht erloschen ist. Entsprechend ist vorlie- gend davon auszugehen, dass die Klägerin in der Sache die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzu- treten. Damit ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rechtsöffnung zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren getä- tigten Ausführungen, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinaus- gehen, sowie die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 23/4 S. 2; Urk. 23/15) neu und damit unzulässig und unbeachtlich.
- 9 - 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Darstellung der jewei- ligen Parteibehauptungen durch die Vorinstanz (Erw. 2.2.1-2.2.3 des vorinstanzli- chen Urteils) und den von der Vorinstanz getätigten Feststellungen und Erwägun- gen (Erw. 2.2.4-2.2.9 des vorinstanzlichen Urteils) zu unterscheiden ist. Soweit die Vorinstanz die Parteibehauptungen in ihrem Urteil darstellt, handelt es sich dabei nicht um von ihr getätigte Sachverhaltsfeststellungen. Die Klägerin scheint dies zu verkennen. Sofern die Klägerin also geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (Art. 320 lit. b ZPO) und dabei auf Ausführungen in Ziffer 2.2.1-2.2.3 des Urteils verweist (vgl. Urk. 20 S. 6 f.), geht die Rüge aus den genannten Gründen von vornherein fehl, zumal die Kläge- rin nicht vorbringt, die Vorinstanz habe die Parteibehauptungen falsch wiederge- geben. Damit ist aber auch gesagt, dass die Vorinstanz nicht zum Schluss ge- kommen ist, der Beklagte beziehe effektiv eine AHV-Rente (vgl. Erw. 2.2.1, ge- mäss welcher der Beklagte behauptet hatte, eine AHV-Rente sowie Pensionskas- sengelder zu beziehen im Vergleich zu Erw. 2.2.4, gemäss welcher die Vorinstanz festgestellt hat, der Beklagte beziehe von der Pensionskasse E._____ eine Alters- leistung in Rentenform und habe der Ausgleichskasse des Kantons Zürich im Zu- sammenhang mit der AHV-Beitragspflicht einen Fragebogen für Nichterwerbstäti- ge zukommen lassen, Urk. 21 S. 5 f.). Das von der Vorinstanz Dargelegte ent- spricht den Akten; die diesbezügliche Rüge des offensichtlich unrichtig festgestell- ten Sachverhalts geht demgemäss fehl. 5.2 Soweit die Klägerin beanstandet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf das vom Beklagten im Jahre 2015 erzielte Erwerbseinkommen nicht richtig abgeklärt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Vorliegend hat die Vor- instanz Dispositivziffer 3.5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hor- gen vom 7. Dezember 2007 in Verbindung mit Dispositivziffer 2 des Erläuterungs- urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 28. Juni 2014 dahinge- hend ausgelegt, dass ein Entfallen der Unterhaltspflicht nach Eintritt der Frühpen- sionierung ungeachtet der Tatsache eingetreten sei, ob der Beklagte nach seiner Frühpensionierung weiter arbeite oder nicht. Mit dieser Schlussfolgerung aber musste die Vorinstanz das Einkommen des Beklagten betreffend das Jahr 2015 gerade nicht mehr weiter abklären. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn
- 10 - die Vorinstanz zum Schluss gelangt wäre, dass ein Entfallen der Unterhaltspflicht vom Grad der Frühpensionierung bzw. dem Umfang der nebst dem Rentenbezug andauernden Erwerbstätigkeit abhängig ist. Zu diesem Schluss aber ist sie gera- de nicht gekommen. Nach dem Gesagten musste die Vorinstanz dementspre- chend auch die zwischen der D._____ AG und dem Beklagten geschlossene Ver- einbarung bezüglich Weiterbeschäftigung des Beklagten nach Auflösung des Ar- beitsverhältnisses im Dezember 2014 auf Stundenlohnbasis vom Beklagten nicht edieren. Diese war nach der Feststellung der Vorinstanz, dass die Weiterbeschäf- tigung am Status der Frühpensionierung nichts ändere, für den Ausgang des Ver- fahrens irrelevant. Ebenso ist aus demselben Grund irrelevant, ob die Auskunft der SVA Zug bezüglich eines 50% Pensums des Beklagten zutrifft oder nicht. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt weder offensichtlich unrichtig festge- stellt noch hat sie Dispositivziffer 3.5 des Scheidungsurteils vom 7. Dezember 2007 i.V.m. Dispositivziffer 2 des Erläuterungsurteils vom 28. Juni 2014 nicht ausgelegt; der Vorwurf der fehlenden Würdigung des damaligen Parteiwillens geht dementsprechend fehl. Inwiefern die Auslegung der Vorinstanz falsch sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Diesbezüglich wiederholt sie lediglich das bereits vor Vorinstanz Ausge- führte und setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz, wonach für das Ent- fallen der Unterhaltspflicht bei Frühpensionierung die Erwerbstätigkeit nicht gänz- lich aufzugeben sei, nur rudimentär auseinander, indem sie festhält, dass für sie als Laiin Ruhestand und Frühpensionierung dasselbe bedeute. Allein der Um- stand, dass sie anderer Ansicht ist, vermag die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz nicht umzustossen. So ist es Fakt, dass die Parteien – und dies ergibt sich insbesondere aus dem Erläuterungsurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 28. Juni 2014 – den Fall, bei welchem sich der Beklagte zwar früh- pensionieren lässt, indes weiterhin (teilweise) erwerbstätig ist, im Scheidungsurteil vom 7. Dezember 2007 nicht geregelt haben. Es wurde lediglich der Fall der Frühpensionierung erwähnt, welcher nun eingetreten ist. Damit ist die Unterhalts- pflicht entfallen und die Vorinstanz wies das Begehren zu Recht ab.
- 11 - 5.3 Sodann kann die Klägerin auch aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2004 (BGer B 59/04) nichts zu ihren Gunsten ableiten: Darin hatte das Bundesgericht lediglich die Frage zu entscheiden, ob einer Person, wel- che unmittelbar im Anschluss an das Ausscheiden aus der vollen Erwerbstätigkeit einer befristeten Teilzeiterwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber nachgeht, be- reits während der Dauer des befristeten Teilarbeitspensums eine volle Altersrente oder lediglich eine Teilaltersrente auszurichten sei. Dabei hatte das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht Rentenansprüche aus Sozialversicherungsrecht zu klären, nicht aber Unterhaltsansprüche aus Scheidungsrecht. Des Weiteren hat das Bundesgericht sich im genannten Entscheid nicht über allfällige Unterhaltsan- sprüche bei Eintritt der Frühpensionierung ausgelassen. Entsprechend ist dieser Entscheid vorliegend nicht stichhaltig. Ebenso wenig kann die Klägerin zu ihren Gunsten etwas aus dem von ihr zusätzlich zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 6. Januar 2014 ableiten, da die- ser eine negative Feststellungsklage nach Art. 85 SchKG betraf, welcher Fall vor- liegend nicht gegeben ist (BGE 140 III 41). 5.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- 12 -
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je ei- nes Doppels von Urk. 20, Urk. 22 und Urk. 23/2-23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'194.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juni 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc