Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.A., 2016, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).
E. 4 Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Ge- richtskosten zu verzichten. Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern man- gels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf die Erhebung von Gerichtskos- ten verzichtet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsgegnerin persönlich und an ihre Bei- ständin, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und Urk. 16/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'899.75. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160035-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 4. März 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. Februar 2016 (EB160019-K)
- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 11. Februar 2016 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Winterthur-Stadt definitive Rechtsöffnung für Staats- und Ge- meindesteuern des Jahres 2011 von Fr. 9'602.60, aufgelaufene Zinsen von Fr. 202.05 und Fr. 1'095.10 sowie für Kosten und Entschädigung (Urk. 12 = Urk. 15).
b) Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) rechtzeitig (Urk. 13, Briefumschlag zu Urk. 14) Be- schwerde mit dem Antrag, die Steuerperiode 2011 sei "zu berichtigen" (Urk. 14 S. 1 f.).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass im Einzelnen darzulegen ist, was konkret im angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat somit Bestand. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten (worauf schon in der vor- instanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv-Ziffer 6, Urk. 15 S. 8). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte.
b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Ge- suchsgegnerin nicht zu genügen. Ihr Antrag auf "Berichtigung der Steuerperiode 2011" nimmt in keiner Weise Bezug auf die Anordnungen im vorinstanzlichen Entscheid und lässt weder Schlüsse darauf zu, was im Einzelnen angefochten
- 3 - wird, noch wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auch die Begründung der Beschwerde setzt sich mit keinem Wort mit den entscheidrelevanten Erwä- gungen des angefochtenen Urteils auseinander. Vielmehr ist sie in weiten Teilen unverständlich. Immerhin kann aus ihr entnommen werden, dass die Gesuchs- gegnerin wohl mit der Einschätzung ihres steuerbaren Einkommens der Steuerpe- riode vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 und entsprechend mit der erhobenen Steuer- forderung nicht einverstanden sei (Urk. 14 S. 2, Urk. 2/2, Urk. 2/4). Eine Überprü- fung der materiellen Richtigkeit der Forderung ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Darauf wurde bereits im angefochtenen Entscheid zu- treffend hingewiesen (Urk 15 S. 5/6). Da die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwer- deschrift keinerlei konkrete Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil er- hob, sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgültige Beschwerdeschrift vorliegend nicht erfüllt.
3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.A., 2016, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).
4. Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Ge- richtskosten zu verzichten. Sodann sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern man- gels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf die Erhebung von Gerichtskos- ten verzichtet.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsgegnerin persönlich und an ihre Bei- ständin, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 14 und Urk. 16/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'899.75. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: mc