Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Februar 2016, mit welcher er im Wesentlichen die Anträge stellt, es seien die vorgenannten beiden Entscheide "ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären, voll- ständig kostenpflichtig aufzuheben und aus dem Recht zu weisen", es sei auf- schiebende Wirkung zu erteilen, "die Frist wiederherzustellen" und ihm unentgelt- liche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren sowie es seien die Bezirks- richterin lic. iur. B._____ und der Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie die Ge- richtsschreiberinnen lic. iur. D._____ und lic. iur. E._____ in Ausstand zu verset- zen (Urk. 8 S. 2), nach Einsicht in die beigezogenen vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-7), da mit dem heutigen Endentscheid das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung hinfällig ist, da der Gesuchsgegner mit keinem Wort angibt, welche Frist wiederherzu- stellen sei, weshalb hierauf nicht einzutreten ist, da die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich mit Beschluss vom 3. Sep- tember 2015 auf eine Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den mit vorlie-
- 3 - gender Beschwerde ebenfalls angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom
27. Juli 2015 ebensowenig eingetreten ist (Urk. 3/5b), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2015 bestätigt wurde (Urk. 3/5c), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wozu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll, ansonsten jene Erwägungen von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden brauchen und insofern grund- sätzlich Bestand haben, da der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde in keiner Weise auf die Erwä- gungen in dem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2016 Bezug nimmt und jene mit keinem Wort beanstandet, sondern lediglich seine Ausführun- gen vor Vorinstanz wiederholt (Urk. 8 S. 3f.), weshalb auch insoweit und damit insgesamt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da nach dem Gesagten das Armenrechtsgesuch des Beklagten zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, da die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– zu bemessen ist, da die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren dem Gesuchsgegner zufolge seines Un- terliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO); wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Fristen wird nicht eingetreten. - 4 -
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 126.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 16. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160022-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 16. Februar 2016 in Sachen A._____, Dr. med., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen SVA Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Januar 2016 (EB151899-L)
- 2 - Nach Einsicht in den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2016, mit welchem auf das Ausstandsbegehren des Gesuchsgegners nicht einge- treten und das Sistierungsgesuch sowie das Armenrechtsgesuch des Gesuchs- gegners abgewiesen und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 24. April 2015) – gestützt auf die voll- streckbare Beitragsverfügung vom 27. Januar 2014 für ausstehende Sozialversi- cherungsbeiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2014 – definitive Rechts- öffnung für Fr. 126.– nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2015 erteilt wurde (Urk. 9), nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juli 2015, mit welchem festgestellt wurde, dass die in der vorgenannten Betreibung erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei, und mit welchem das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen wurde (Urk. 3/5a), nach Einsicht in die vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde vom
5. Februar 2016, mit welcher er im Wesentlichen die Anträge stellt, es seien die vorgenannten beiden Entscheide "ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären, voll- ständig kostenpflichtig aufzuheben und aus dem Recht zu weisen", es sei auf- schiebende Wirkung zu erteilen, "die Frist wiederherzustellen" und ihm unentgelt- liche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren sowie es seien die Bezirks- richterin lic. iur. B._____ und der Ersatzrichter lic. iur. C._____ sowie die Ge- richtsschreiberinnen lic. iur. D._____ und lic. iur. E._____ in Ausstand zu verset- zen (Urk. 8 S. 2), nach Einsicht in die beigezogenen vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-7), da mit dem heutigen Endentscheid das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung hinfällig ist, da der Gesuchsgegner mit keinem Wort angibt, welche Frist wiederherzu- stellen sei, weshalb hierauf nicht einzutreten ist, da die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich mit Beschluss vom 3. Sep- tember 2015 auf eine Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den mit vorlie-
- 3 - gender Beschwerde ebenfalls angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom
27. Juli 2015 ebensowenig eingetreten ist (Urk. 3/5b), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2015 bestätigt wurde (Urk. 3/5c), weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wozu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll, ansonsten jene Erwägungen von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden brauchen und insofern grund- sätzlich Bestand haben, da der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde in keiner Weise auf die Erwä- gungen in dem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2016 Bezug nimmt und jene mit keinem Wort beanstandet, sondern lediglich seine Ausführun- gen vor Vorinstanz wiederholt (Urk. 8 S. 3f.), weshalb auch insoweit und damit insgesamt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da nach dem Gesagten das Armenrechtsgesuch des Beklagten zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, da die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– zu bemessen ist, da die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren dem Gesuchsgegner zufolge seines Un- terliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO); wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Fristen wird nicht eingetreten.
- 4 -
3. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 126.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 16. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: se