opencaselaw.ch

RT160015

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2016-03-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 3. März 2016, beim Obergericht eingegangen am 4. März 2016, hat die Gesuchstellerin eine Vereinbarung eingereicht, deren Ziffer 2 wie folgt lautet (Urk. 29 = Urk. 31, S. 1 f.): "2. Schuldanerkennung und Prozesserledigung im Verfahren RT160015 Hinsichtlich des pendenten Rechtsöffnungsverfahren RT160015 anerkennt A._____ B._____ CHF 60'000 zu schulden sowie das Rechtsmittel vorbe- haltlos zurückzuziehen, im Einzelnen: [...] A._____ zieht hiermit ihre Beschwerde vom 28. Januar 2016 gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. Januar 2016 (EB150257-G) vorbehaltlos zurück, unter Tra- gung der Kosten für das obergerichtliche Verfahren mit der Prozessnummer RT160015. B._____ erklärt, auf eine Prozessentschädigung im obergerichtlichen Be- schwerdeverfahren zu verzichten."

b) Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend zufolge Rückzug ab- zuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

E. 2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss seinem Verzicht ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt. - 3 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 338'791.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 14. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 14. März 2016 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Dr. iur. Y._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 15. Januar 2016 (EB150257-G)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 3. März 2016, beim Obergericht eingegangen am 4. März 2016, hat die Gesuchstellerin eine Vereinbarung eingereicht, deren Ziffer 2 wie folgt lautet (Urk. 29 = Urk. 31, S. 1 f.): "2. Schuldanerkennung und Prozesserledigung im Verfahren RT160015 Hinsichtlich des pendenten Rechtsöffnungsverfahren RT160015 anerkennt A._____ B._____ CHF 60'000 zu schulden sowie das Rechtsmittel vorbe- haltlos zurückzuziehen, im Einzelnen: [...] A._____ zieht hiermit ihre Beschwerde vom 28. Januar 2016 gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. Januar 2016 (EB150257-G) vorbehaltlos zurück, unter Tra- gung der Kosten für das obergerichtliche Verfahren mit der Prozessnummer RT160015. B._____ erklärt, auf eine Prozessentschädigung im obergerichtlichen Be- schwerdeverfahren zu verzichten."

b) Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend zufolge Rückzug ab- zuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss seinem Verzicht ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt.

- 3 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 338'791.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 14. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: se