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RT160010

Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2016-03-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 erliess die Vorderrichterin folgenden Entscheid (Urk. 10 S. 2): "1. Das Rechtsöffnungsverfahren in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2015, wird infolge Anerkennung des Gesuchs abgeschrieben.

E. 2 Die Spruchgebühr von Fr. 350.– wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

E. 3 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.

E. 4 (Schriftliche Mitteilung)

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'850.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc

Dispositiv
  1. Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 erliess die Vorderrichterin folgenden Entscheid (Urk. 10 S. 2): "1. Das Rechtsöffnungsverfahren in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2015, wird infolge Anerkennung des Gesuchs abgeschrieben.
  2. Die Spruchgebühr von Fr. 350.– wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
  3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
  4. (Schriftliche Mitteilung)
  5. (Rechtsmittelbelehrung Revision bzw. Beschwerde)
  6. a) Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 8b) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 9 S. 1): "Ich beantrage eine angemessene Reduktion oder Verzicht auf die festge- legte Parteientschädigung und Spruchgebühr." b) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Be- schwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ein reformatorischer Sachentscheid kommt namentlich bei der vorliegenden Anfechtung eines Kosten- entscheides in Betracht (Botschaft ZPO S. 7379; KUKO ZPO-Brunner, Art. 327 N 7). Insbesondere in diesem Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheis- - 3 - sung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. c) Dem Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegners ist zu ent- nehmen, dass er im besten Fall keine Kosten- und Entschädigungsfolgen tragen möchte und - für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden könnte - wenigstens eine "angemessene Reduktion" der Spruchgebühr und der Partei- entschädigung verlangt. Es ist daher im vorliegenden Fall trotz ungenügender Be- zifferung des Eventualantrags von einem genügenden Antrag auszugehen. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher einzutreten.
  7. a) Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass sein monatliches Einkommen aus einer AHV-Rente von Fr. 1'976.– und Zu- satzleistungen der Stadt Zürich von Fr. 1'200.– bestehe und er darüber hinaus kein Vermögen besitze. Er habe sich aufgrund der Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) verschulden müssen. Daher sei er nicht in der Lage, die verfügte Parteientschädigung und Spruchgebühr zu bezahlen (Urk. 9 S. 1). b) Die Gesuchstellerin verlangte vor Vorinstanz die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 75'000.– nebst Zins und für Fr. 100.30 Betreibungskosten (Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz vom 6. Januar 2016 an- erkannte der Gesuchsgegner das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin (Prot. I S. 4 und Urk. 6). Er gilt daher gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO als unter- liegende Partei und wird entsprechend kosten- und entschädigungspflichtig. Die Vorderrichterin setzte die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 350.– und die Parteientschädigung gestützt auf § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 AnwGebV auf Fr. 1'500.– fest (Urk. 10 S. 2). c) Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht mit die- sen Erwägungen der Vorderrichterin auseinander. Die finanziellen Verhältnisse des Verpflichteten sind kein Kriterium für die Festsetzung der Kosten- und Ent- - 4 - schädigungshöhe. Sollte der Gesuchsgegner tatsächlich nicht in der Lage sein, die festgesetzten Entschädigungen zu bezahlen, müsste er sich mit den jeweili- gen Gläubigern über entsprechende Abzahlungsmodalitäten einigen. d) Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsgegner auf Folgendes hinzuweisen: Die Gerichtsgebühr ist im Rechtsöffnungsverfahren gestützt auf Art. 48 GebV SchKG festzulegen. Bei einem Streitwert von Fr. 75'000.– ergibt sich gestützt auf diese Bestimmung eine Spruchgebühr von Fr. 60.– bis Fr. 500.–. Die von der Vorderrichterin festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 350.– bewegt sich innerhalb dieses Rahmens und ist daher nicht zu beanstanden. Die Höhe der Par- teientschädigung richtet sich sodann nach der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Gemäss § 9 AnwGebV beträgt die Gebühr im summarischen Verfahren in der Regel zwei Drittel bis ein Fünftel der sich angesichts des Streitwerts in An- wendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 9'250.– belaufenden Parteientschädi- gung. Die Vorinstanz reduzierte die Parteientschädigung gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV aufgrund der Schwierigkeit des Falles und des geringen Zeitaufwands auf Fr. 1'500.– (Urk. 10 S. 2), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
  8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Beschwer- deantwort der Gesuchstellerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
  9. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 1'850.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 200.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 5 -
  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  12. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  13. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'850.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT160010-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 10. März 2016 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 6. Januar 2016 (EB151861-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 erliess die Vorderrichterin folgenden Entscheid (Urk. 10 S. 2): "1. Das Rechtsöffnungsverfahren in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 2. Oktober 2015, wird infolge Anerkennung des Gesuchs abgeschrieben.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 350.– wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.

4. (Schriftliche Mitteilung)

5. (Rechtsmittelbelehrung Revision bzw. Beschwerde)

2. a) Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 8b) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 9 S. 1): "Ich beantrage eine angemessene Reduktion oder Verzicht auf die festge- legte Parteientschädigung und Spruchgebühr."

b) Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Be- schwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (vgl. Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ein reformatorischer Sachentscheid kommt namentlich bei der vorliegenden Anfechtung eines Kosten- entscheides in Betracht (Botschaft ZPO S. 7379; KUKO ZPO-Brunner, Art. 327 N 7). Insbesondere in diesem Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheis-

- 3 - sung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss.

c) Dem Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegners ist zu ent- nehmen, dass er im besten Fall keine Kosten- und Entschädigungsfolgen tragen möchte und - für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden könnte

- wenigstens eine "angemessene Reduktion" der Spruchgebühr und der Partei- entschädigung verlangt. Es ist daher im vorliegenden Fall trotz ungenügender Be- zifferung des Eventualantrags von einem genügenden Antrag auszugehen. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher einzutreten.

3. a) Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass sein monatliches Einkommen aus einer AHV-Rente von Fr. 1'976.– und Zu- satzleistungen der Stadt Zürich von Fr. 1'200.– bestehe und er darüber hinaus kein Vermögen besitze. Er habe sich aufgrund der Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) verschulden müssen. Daher sei er nicht in der Lage, die verfügte Parteientschädigung und Spruchgebühr zu bezahlen (Urk. 9 S. 1).

b) Die Gesuchstellerin verlangte vor Vorinstanz die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 75'000.– nebst Zins und für Fr. 100.30 Betreibungskosten (Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz vom 6. Januar 2016 an- erkannte der Gesuchsgegner das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin (Prot. I S. 4 und Urk. 6). Er gilt daher gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO als unter- liegende Partei und wird entsprechend kosten- und entschädigungspflichtig. Die Vorderrichterin setzte die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 350.– und die Parteientschädigung gestützt auf § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 AnwGebV auf Fr. 1'500.– fest (Urk. 10 S. 2).

c) Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht mit die- sen Erwägungen der Vorderrichterin auseinander. Die finanziellen Verhältnisse des Verpflichteten sind kein Kriterium für die Festsetzung der Kosten- und Ent-

- 4 - schädigungshöhe. Sollte der Gesuchsgegner tatsächlich nicht in der Lage sein, die festgesetzten Entschädigungen zu bezahlen, müsste er sich mit den jeweili- gen Gläubigern über entsprechende Abzahlungsmodalitäten einigen.

d) Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsgegner auf Folgendes hinzuweisen: Die Gerichtsgebühr ist im Rechtsöffnungsverfahren gestützt auf Art. 48 GebV SchKG festzulegen. Bei einem Streitwert von Fr. 75'000.– ergibt sich gestützt auf diese Bestimmung eine Spruchgebühr von Fr. 60.– bis Fr. 500.–. Die von der Vorderrichterin festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 350.– bewegt sich innerhalb dieses Rahmens und ist daher nicht zu beanstanden. Die Höhe der Par- teientschädigung richtet sich sodann nach der kantonalen Anwaltsgebührenver- ordnung. Gemäss § 9 AnwGebV beträgt die Gebühr im summarischen Verfahren in der Regel zwei Drittel bis ein Fünftel der sich angesichts des Streitwerts in An- wendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 9'250.– belaufenden Parteientschädi- gung. Die Vorinstanz reduzierte die Parteientschädigung gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV aufgrund der Schwierigkeit des Falles und des geringen Zeitaufwands auf Fr. 1'500.– (Urk. 10 S. 2), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf das Einholen einer Beschwer- deantwort der Gesuchstellerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

5. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im oberge- richtlichen Verfahren von Fr. 1'850.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 200.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstel- lerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 5 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'850.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: mc