Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 Februar 2016 eingegangen, zog der Gesuchsteller die Beschwerde zurück (Urk. 18). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 11 und 14 sowie einer Kopie der Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 3 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 7'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150199-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 12. Februar 2016 in Sachen A._____, Dr., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. publ. X._____, gegen B._____, Dr., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. November 2015 (EB150388-G)
- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (recte: 2016), beim Obergericht am
9. Februar 2016 eingegangen, zog der Gesuchsteller die Beschwerde zurück (Urk. 18). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 11 und 14 sowie einer Kopie der Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 3 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 7'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Februar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se