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RT150172

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-12-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung und Urteil vom 8. Juli 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2015) gestützt auf die Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 10. November 2014 für ausstehende Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'200.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung ge- mäss jenem Entscheid (Urk. 21 S. 5). Des Weiteren trat die Vorinstanz auf die folgenden (sinngemässen) Anträge der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) nicht ein (Urk. 10 S. 6, Anträge 1-4; Urk. 21 S. 5):

- Feststellung der Mängel im Verfahren vor dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Handelsgericht des Kantons Zürich;

- Rückerstattung der von ihr aufgrund des Verfahrens vor dem Handels- gericht des Kantons Zürich an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich bezahlten Umtriebsentschädigung von Fr. 300.–;

- Erlass der damaligen (und hier im Streit liegenden) Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.–. Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Gesuchsgegnerin in begründeter Form (Urk. 11; Urk. 13; Urk. 14).

E. 2 Das Verfahren ist aufgrund der geschilderten Verfahrensmängel an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen, mit der Aufforderung, der Gesuchsgegnerin das ihr zustehende Beschwerderecht zu gewähren, indem statt des aufgrund des zu niedri- gen Streitwertes nicht anrufbare Bundesgericht die zuständige Rekursinstanz bekannt gegeben werde (Begründung: Bei jedem Urteil gibt es ein Beschwerderecht, selbst bei einer Ordnungsbusse im Strassenverkehr ist dies mit dem Polizeirichter der Fall).

E. 2.1 Gleichzeitig mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 teilte die Gesuchs- gegnerin mit, dass sie zwischenzeitlich die in Betreibung gesetzte Forderung be- glichen habe, um sich weitere administrative Unbill zu ersparen. Der guten Ord- nung halber halte sie jedoch unmissverständlich daran fest, dass ihrerseits die Forderung als ungerechtfertigt und widerrechtlich betrachtet werde (Urk. 24 S. 2). Die vollständige Zahlung (inkl. Kosten für den Zahlungsbefehl, das Rechtsöff- nungsverfahren sowie die Entschädigung für dasselbe) wurde seitens des Ge- suchstellers mit Schreiben vom 5. November 2015 bestätigt (Urk. 29). Des Weite- ren hat die Gesuchsgegnerin gleichzeitig mit der Mitteilung der Zahlung ihren An- trag Ziffer 3 vom 7. Oktober 2015 wie folgt geändert sowie einen weiteren Antrag gestellt (Urk. 24 S. 2): "ad 3 (korr.): Die bereits bezahlten Forderungen der seitens des Handelsgerichts des Kan- tons Zürich verlangten Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 2'200 (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Uster vom 08. Mai 2015), sowie alle weiteren Spruchgebühren und

- 5 - Parteientschädigungen verschiedenster Rechtsinstanzen seien der A._____ AG vollum- fänglich zurückzuerstatten.

E. 2.2 Die Bezahlung der gesamten Schuld samt Zinsen an das Betreibungs- amt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags (BSK SchKG I-D. Staehelin, 2. Aufla- ge, Basel 2010, Art. 84 N 70 mit Verweis auf BGE 77 III 5 S. 7; BSK SchKG I-A. E. Lebrecht, a.a.O., Art. 88 N 31; P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 97). Dies kann indes nicht uneingeschränkt gelten. Gemäss BGE 77 III 5, auf welchen sich die Lehre vorliegend stützt, hielt folgendes fest: Zahle der Betriebe- ne, der Rechtsvorschlag erhoben habe, den Betrag der Forderung an das Betrei- bungsamt, so gebe er damit dem Amt, für das der gewöhnliche Sinn des äussern Verhaltens massgebend sein müsse, zu erkennen, dass er die Forderung und das Betreibungsrecht des Gläubigers nicht mehr bestreiten wolle. Eine solche Zahlung schliesse also den Rückzug des Rechtsvorschlags in sich (S. 7). Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin – wie erwähnt – zwar die gesamte Schuld inklusive die Be- treibungskosten sowie die gemäss Urteil der Vorinstanz vom 8. Juli 2015 aufer- legten Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren von Fr. 250.– samt Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 100.– beglichen und erfolgte die Zahlung direkt an das Betreibungsamt (vgl. Urk. 29). Damit stellt sich die Frage, ob durch das Beglei- chen der betriebenen Forderung der Rechtsvorschlag als zurückgezogen gilt. Im vorliegenden Fall kann jedoch mit Bezahlen der Forderung nicht auch von einem Rückzug des Rechtsvorschlages ausgegangen werden: Der Gesuchsteller hat das Fortsetzungsbegehren am 8. Oktober 2015 gestellt, so dass die Gesuchs- gegnerin gezwungen war, die Forderung zu begleichen, wollte sie nicht in Kon- kurs fallen. Damit ist vorliegende Zahlung nicht mit derjenigen zu vergleichen, welche zwar nach Anhebung des Rechtsöffnungsbegehrens, indes vor Erteilung der Rechtsöffnung und damit ohne Fortsetzung der Betreibung erfolgt. Entspre- chend kann die Zahlung der betriebenen Forderung nicht als Rückzug des Rechtsvorschlages angesehen werden. Dementsprechend ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden und abzuschreiben; es ist fortzuführen.

- 6 -

3. Hinsichtlich der mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 neu formulierten Anträge gilt folgendes: Die geänderte Formulierung von Antrag Ziffer 3 ist als Kla- geänderung im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (L. Kilias in: BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 227 N 23). Entsprechend ist darauf nicht einzutreten. Sodann wurde der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Ziffer 4) erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Datum Ablauf: Montag, den 12. Oktober 2015) ge- stellt. Bei der Frist von 10 Tagen zum Erheben der Beschwerde handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Damit aber ist der Antrag um Zu- sprechung einer Parteientschädigung verspätet, da sowohl Anträge als auch Be- gründung innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen sind. So diente auch die gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO angesetzte Nachfrist zur Verbesserung der feh- lenden korrekten Unterzeichnung der Beschwerde nicht der Ergänzung dersel- ben. Entsprechend ist auf Antrag Ziffer 4 ebenso wenig einzutreten. III. Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung

1. Die Vorinstanz erwog, dass die Rechtsöffnung der Vollstreckung rechtskräftiger Gerichts- und Verwaltungsentscheide diene. Als Folge der materi- ellen Rechtskraft solcher Titel könne die materiellrechtliche Frage des Bestandes und Umfanges der betriebenen Forderung auf erhobenen Rechtsvorschlag hin nicht neu überprüft werden. Das Rechtsöffnungsgericht kläre nur, ob ein Ent- scheid im Sinne eines definitiven Rechtsöffnungstitels vorliege, ob dieser nichtig sei und ob der Schuldner nicht durch das Vorlegen einer Urkunde die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung beweise. Der Dispositionsmaxime, wel- che vorschreibe, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zu- sprechen dürfe, als sie verlange, seien folglich Grenzen gesetzt. Gegenstand des Prozesses könne nur die Frage sein, ob die Zwangsvollstreckung der betriebenen Forderung fortgesetzt werden könne; das Rechtsöffnungsgericht könne nie mehr und anderes zusprechen als was gemäss Zahlungsbefehl in Betreibung gesetzt worden sei, zuzüglich der Kosten der betreffenden Betreibung. Es könne und dür- fe unter Berücksichtigung dieser Hinweise folglich nicht die Aufgabe des Rechts-

- 7 - öffnungsgerichts sein, im Sinne der Anträge der Gesuchsgegnerin die abge- schlossenen Verfahren vor dem Handelsregisteramt bzw. dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf allfällige Mängel hin zu überprüfen. Solche hätte die Ge- suchsgegnerin spätestens im Rahmen der bundesrechtlichen Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht vom 10. November 2014 geltend machen müssen. Diese sei gemäss Dispositivziffer 6 das einzige mögli- che Rechtsmittel, das gegen diese Verfügung hätte erhoben werden können. Wie in der Verfügung auf Seite 2 und 3 festgehalten worden sei, habe der Streitwert des Verfahrens nämlich die notwendige Grenze von Fr. 30'000.– erreicht. Ent- sprechend sei auf die Anträge zur Überprüfung der genannten Verfahren nicht einzutreten. Schliesslich habe die Gesuchsgegnerin weder behauptet noch be- legt, dass sie die geltend gemachte Schuld bezahlt habe, dass sie ihr gestundet worden oder dass sie verjährt sei, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 21 S. 3 f.).

2. Die Gesuchsgegnerin stört sich hauptsächlich an der Feststellung der Vorinstanz, wonach sie es versäumt habe, Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 28. September 2014 zu erheben. Demgegenüber habe das Handelsgericht sie, die Gesuchsgegnerin, belehrt, dass eine solche Beschwerde nur bei einem minimalen Streitwert von Fr. 30'000.– zulässig sei und ihr dementsprechend bei einem Streitwert von bloss Fr. 2'500.– das Beschwerderecht nicht zustehe. Aus rechtsstaatlicher Sicht sei dies ein nicht tolerierbarer Zustand, da es bei jedem Urteil eine Beschwer- deinstanz gebe. Somit könne die "Nichtzuständigkeit" nicht damit begründet wer- den, dass ein elementares Recht, das einer Partei expressis verbis vorenthalten werde, von dieser nicht wahrgenommen worden sei. So habe die Gesuchsgegne- rin dies im Oktober 2014 beim Handelsgericht moniert und die Bekanntgabe der zuständigen Beschwerdeinstanz gefordert. Auf diese Forderung sei das Handels- gericht gar nicht erst eingetreten, sondern habe in der Folge über die zentrale In- kassostelle der Zürcher Gerichte die Betreibung eingeleitet. Aufgrund des unstatt- haft aberkannten Beschwerderechts habe es die Gesuchsgegnerin zur Betreibung kommen lassen, um sich in dieser Angelegenheit, nach erfolgtem Rechtsvor-

- 8 - schlag, im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens erstmals rechtliches Gehör zu verschaffen (Urk. 26/1 S. 1). 3.1.1 Die Gesuchsgegnerin irrt in zweierlei Hinsicht: Zum Einen liegt dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht ein Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2014 mit einem Streitwert von Fr. 2'500.– zugrunde, sondern die Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kan- tons Zürich vom 10. November 2014 (vgl. Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2015 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster, wonach unter Forderungsurkunde "Obergericht, Entscheid vom 10.11.2014" aufgeführt ist [Urk. 2/1]). Diesen Ent- scheid hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz auch eingereicht (Urk. 2/2). Darin wird – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – expressis verbis folgendes festgehalten: "2. …Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindes- tens CHF 30'000.00." (Urk. 2/2 S. 2). Sodann lautet die Rechtsmittelbelehrung dieses Entscheides wie folgt: "6. Eine bundesgerichtliche Beschwerde gegen die- sen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00." (Urk. 2/2 S. 3). Damit aber ist davon auszu- gehen, dass die Gesuchsgegnerin sich nicht auf den hier massgeblichen Rechtöffnungstitel bezieht; ihre diesbezüglichen Ausführungen gehen dement- sprechend fehl. 3.1.2 Selbst wenn sich aber die Ausführungen der Gesuchsgegnerin auf den hier massgeblichen Rechtsöffnungstitel beziehen würden, nämlich die Verfü- gung des Einzelgerichts am Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. No- vember 2014, zielten ihre Einwendungen ins Leere: So ist diesbezüglich von ei- nem Streitwert von Fr. 30'000.– auszugehen, auch wenn die Gesuchsgegnerin wohl der Meinung ist, dass dieser nur Fr. 2'200.– betrage, wenn sie lediglich die ihr auferlegte Gerichtsgebühr anfechte (vgl. Prot. I S. 4). Das Streitwerterfordernis für eine Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 74 BGG ist nämlich erfüllt,

- 9 - wenn die vor Vorinstanz (Handelsgericht) streitig gebliebenen Begehren Fr. 30'000.– betragen, auch wenn die Beschwerde einzig die Gerichtskosten von Fr. 2'200.– zum Gegenstand hat (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 47). Die Rechtsmittelbelehrung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 10. November 2014 war somit korrekt und die Einwendungen der Gesuchs- gegnerin, wonach ihr das Beschwerderecht abgesprochen worden sei, treffen nicht zu. Damit aber ist der Beschwerde die Grundlage entzogen und es bleibt diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich in seiner Verfü- gung vom 10. November 2014 selbst auf die Möglichkeit der subsidiären Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG verwiesen hat, die kein Streitwerterfor- dernis kennt, so dass der Gesuchsgegnerin – selbst bei Nichterreichen des Streitwerts – ein Rechtsmittel angezeigt worden ist. Damit aber hat es sein Be- wenden.

E. 3 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Nachbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO betreffend Unter- schrift/Vollmacht sowie Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 450.– angesetzt (Urk. 22). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 23). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 reichte die Gesuchsgegnerin die Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2015 nun gültig unterzeichnet ein (Urk. 24; Urk. 26/1). Da nicht hinreichend klar war, ob die Gesuchsgegnerin ebenso gegen die gleichzeitig eingereichte Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2015, mit welcher diese auf das Berichtigungsgesuch der Gesuchsgegnerin nicht eingetre- ten war, Beschwerde erheben will, wurde ihr mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 eine entsprechende Nachfrist im Sinne von Art. 56 ZPO zur Klärung angesetzt (Urk. 24; Urk. 26/2; Urk. 27).

E. 3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass inhaltliche Fehler – zu welchen auch Begründungsfehler zählen – nicht auf dem Wege der Berichti- gung geltend zu machen sind, sondern auf dem Rechtsmittelweg mit (vorliegend) einer Beschwerde (vgl. Wortlaut von Art. 334 Abs. 1 ZPO). So kann Gegenstand der Berichtigung nur ein offenkundiger Fehler im Ausdruck, nicht aber in der Wil- lensbildung sein (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2013, Art. 334 N 7). Nachdem nun offenkundig kein Schreibfehler in Be- zug auf den damaligen Streitwert des Rechtsöffnungstitels vorgelegen hat, ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass die gerügte Stelle nicht der Be- richtigung unterliege. Sie ist zu Recht nicht auf das Berichtigungsbegehren einge- treten.

E. 3.2 Damit erweist sich auch diese Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde gegen das Urteil der Vor– instanz vom 8. Juli 2015 als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid bzgl. Berichtigungsgesuch

1. Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2015, dass die Berichtigung nur möglich sei, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig sei oder wenn das Dispositiv mit der Begründung im Widerspruch stehe. Die von der Gesuchsgegnerin beanstandete Stelle (Satz in der Erwägung 4 des Urteils vom 8. Juli 2015 betreffend den Streitwert des Verfahrens vor Han- delsgericht) finde sich in der Begründung des Entscheids. Indes müssten inhaltli- che Fehler eines Urteils mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln, d.h. im vorliegenden Fall mit der Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, ge- rügt werden. Entsprechend fehle es an einer Hauptvoraussetzung für eine Berich- tigung, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (Urk. 26/2 S. 2 = Urk. 31/21 S. 2).

2. Die Gesuchsgegnerin ging von einem offensichtlichen Schreibfehler aus und hatte vor Vorinstanz um Berichtigung der Begründung ersucht: Sie war auch diesbezüglich der Ansicht, dass der hier massgebliche Rechtsöffnungsent- scheid ein Entscheid des Handelsgerichts vom September 2014 sei, welcher ihr im Oktober 2014 zugestellt worden war und bei welchem der Streitwert von Fr. 30'000.– nicht erreicht worden sei (vgl. Urk. 24 S. 1). So verlangte sie vor Vor- instanz dahingehend Berichtigung, dass Erwägung 4 des vorintanzlichen Urteils vom 8. Juli 2015 wie folgt umzuformulieren sei: "Wie in der Verfügung auf S. 2 und 3 festgehalten wurde, erreichte aber der Streitwert des Verfahrens die not- wendige Grenze von Fr. 30'000 nicht." (Urk. 16 S. 1). In ihrer Beschwerde bringt

- 11 - die Gesuchsgegnerin nun vor, dass sie die Berichtigung der Begründung verlangt habe, da die fehlerhafte Abfassung des vorinstanzlichen Urteils sinnentstellend sei und dieser Schreibfehler auch ihrer Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung den Sinn entziehe (Urk. 24 S. 2 = Urk. 31/20 S. 2).

E. 4 (neu): Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzuspre- chen, die vollumfänglich einer gemeinnützigen Institution zugute kommen soll."

Dispositiv
  1. Die Entscheidgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 600.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  2. Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). - 12 - Es wird beschlossen:
  3. Das Beschwerdeverfahren RT150188-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt:
  5. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
  7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  8. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20, Urk. 24-Urk. 26/1-2, Urk. 28, Urk. 31/20, Urk. 31/25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'200.–. Die Beschwerde an - 13 - das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150172-O/U, damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RT150188-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss und Urteil vom 2. Dezember 2015 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerden gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Juli 2015 sowie eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Oktober 2015 (EB150267-I)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung und Urteil vom 8. Juli 2015 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2015) gestützt auf die Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 10. November 2014 für ausstehende Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'200.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung ge- mäss jenem Entscheid (Urk. 21 S. 5). Des Weiteren trat die Vorinstanz auf die folgenden (sinngemässen) Anträge der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Gesuchsgegnerin) nicht ein (Urk. 10 S. 6, Anträge 1-4; Urk. 21 S. 5):

- Feststellung der Mängel im Verfahren vor dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Handelsgericht des Kantons Zürich;

- Rückerstattung der von ihr aufgrund des Verfahrens vor dem Handels- gericht des Kantons Zürich an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich bezahlten Umtriebsentschädigung von Fr. 300.–;

- Erlass der damaligen (und hier im Streit liegenden) Gerichtsgebühr von Fr. 2'200.–. Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Gesuchsgegnerin in begründeter Form (Urk. 11; Urk. 13; Urk. 14).

2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 8. Oktober 2015) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): "1. Urteil und Begründung des Bezirksgerichts Uster vom 8. Juli 2015 sind ausser Kraft zu setzen, da das Rechtsöffnungsgesuch des Betreibungsamtes Uster vs. A._____ AG aufgrund krasser Verfahrensmängel rechtswidrig ist (Begründung: siehe vorhergehen- den Abschnitt).

- 3 -

2. Das Verfahren ist aufgrund der geschilderten Verfahrensmängel an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen, mit der Aufforderung, der Gesuchsgegnerin das ihr zustehende Beschwerderecht zu gewähren, indem statt des aufgrund des zu niedri- gen Streitwertes nicht anrufbare Bundesgericht die zuständige Rekursinstanz bekannt gegeben werde (Begründung: Bei jedem Urteil gibt es ein Beschwerderecht, selbst bei einer Ordnungsbusse im Strassenverkehr ist dies mit dem Polizeirichter der Fall).

3. Die Forderungen zur Bezahlung der seitens des Handelsgerichts des Kantons Zürich verlangten Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 2'200 (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Uster vom 8. Mai 2015), sowie alle weiteren Spruchgebühren und Parteientschädigungen verschiedenster Rechtsinstanzen sind bis zur endgültigen rechtlichen Klärung des Verfahrens auszusetzen (Begründung: Mit der Begleichung der aus Sicht A._____ AG unrechtmässigen Forderungen würde der Druck auf die in- volvierten Parteien, das zunehmend kafkaeske Züge annehmende Verfahren in rechts- staatlich vertretbare Bahnen zu lenken, vermindert)."

3. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Nachbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO betreffend Unter- schrift/Vollmacht sowie Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 450.– angesetzt (Urk. 22). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein (Urk. 23). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 reichte die Gesuchsgegnerin die Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2015 nun gültig unterzeichnet ein (Urk. 24; Urk. 26/1). Da nicht hinreichend klar war, ob die Gesuchsgegnerin ebenso gegen die gleichzeitig eingereichte Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2015, mit welcher diese auf das Berichtigungsgesuch der Gesuchsgegnerin nicht eingetre- ten war, Beschwerde erheben will, wurde ihr mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 eine entsprechende Nachfrist im Sinne von Art. 56 ZPO zur Klärung angesetzt (Urk. 24; Urk. 26/2; Urk. 27).

4. Hierauf teilte die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 3. November 2015 mit, gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Oktober 2015 betreffend dasselbe Verfahren Beschwerde erheben zu wollen und stellte folgende Anträge (Urk. 28 S. 1): "Das Bezirksgericht Uster sei anzuweisen, den fehlerhaften Passus dessen schriftlichen Ur- teils vom 8. Juli 2015 entsprechend der objektiven Sachlage zu korrigieren – nämlich Pkt. 4 Absatz 1, S. 4, Zeilen 10-12, wo vermerkt wird, dass der Streitwert die notwendige Grenze

- 4 - für eine bundesgerichtliche Beschwerde erreicht habe. In der schriftlichen Urteilsbegrün- dung des Bezirksgerichts Uster sei der vorgenannte Passus folgendermassen richtig zu stellen: "Wie in der Verfügung auf S. 2 und 3 festgehalten wurde, erreichte aber der Streit- wert des Verfahrens nämlich die notwendige Grenze von Fr. 30'000 nicht." In der Folge wurde unter der Geschäfts-Nr. RT150188-O ein Beschwerde- verfahren angelegt. II. Prozessuales

1. Im vorliegenden Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren RT150188–O stehen sich dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegen- über. Sodann überschneiden sich die Themen beider Verfahren grösstenteils. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren RT150188-O mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen, unter der Prozessnummer RT150172-O weiterzuführen und als dadurch erledigt abzu- schreiben. Die Akten des Verfahrens RT150188-O werden als Urk. 31 zu den Ak- ten des vorliegenden Prozesses genommen. 2.1 Gleichzeitig mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 teilte die Gesuchs- gegnerin mit, dass sie zwischenzeitlich die in Betreibung gesetzte Forderung be- glichen habe, um sich weitere administrative Unbill zu ersparen. Der guten Ord- nung halber halte sie jedoch unmissverständlich daran fest, dass ihrerseits die Forderung als ungerechtfertigt und widerrechtlich betrachtet werde (Urk. 24 S. 2). Die vollständige Zahlung (inkl. Kosten für den Zahlungsbefehl, das Rechtsöff- nungsverfahren sowie die Entschädigung für dasselbe) wurde seitens des Ge- suchstellers mit Schreiben vom 5. November 2015 bestätigt (Urk. 29). Des Weite- ren hat die Gesuchsgegnerin gleichzeitig mit der Mitteilung der Zahlung ihren An- trag Ziffer 3 vom 7. Oktober 2015 wie folgt geändert sowie einen weiteren Antrag gestellt (Urk. 24 S. 2): "ad 3 (korr.): Die bereits bezahlten Forderungen der seitens des Handelsgerichts des Kan- tons Zürich verlangten Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 2'200 (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Uster vom 08. Mai 2015), sowie alle weiteren Spruchgebühren und

- 5 - Parteientschädigungen verschiedenster Rechtsinstanzen seien der A._____ AG vollum- fänglich zurückzuerstatten.

4. (neu): Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzuspre- chen, die vollumfänglich einer gemeinnützigen Institution zugute kommen soll." 2.2 Die Bezahlung der gesamten Schuld samt Zinsen an das Betreibungs- amt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags (BSK SchKG I-D. Staehelin, 2. Aufla- ge, Basel 2010, Art. 84 N 70 mit Verweis auf BGE 77 III 5 S. 7; BSK SchKG I-A. E. Lebrecht, a.a.O., Art. 88 N 31; P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 97). Dies kann indes nicht uneingeschränkt gelten. Gemäss BGE 77 III 5, auf welchen sich die Lehre vorliegend stützt, hielt folgendes fest: Zahle der Betriebe- ne, der Rechtsvorschlag erhoben habe, den Betrag der Forderung an das Betrei- bungsamt, so gebe er damit dem Amt, für das der gewöhnliche Sinn des äussern Verhaltens massgebend sein müsse, zu erkennen, dass er die Forderung und das Betreibungsrecht des Gläubigers nicht mehr bestreiten wolle. Eine solche Zahlung schliesse also den Rückzug des Rechtsvorschlags in sich (S. 7). Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin – wie erwähnt – zwar die gesamte Schuld inklusive die Be- treibungskosten sowie die gemäss Urteil der Vorinstanz vom 8. Juli 2015 aufer- legten Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren von Fr. 250.– samt Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 100.– beglichen und erfolgte die Zahlung direkt an das Betreibungsamt (vgl. Urk. 29). Damit stellt sich die Frage, ob durch das Beglei- chen der betriebenen Forderung der Rechtsvorschlag als zurückgezogen gilt. Im vorliegenden Fall kann jedoch mit Bezahlen der Forderung nicht auch von einem Rückzug des Rechtsvorschlages ausgegangen werden: Der Gesuchsteller hat das Fortsetzungsbegehren am 8. Oktober 2015 gestellt, so dass die Gesuchs- gegnerin gezwungen war, die Forderung zu begleichen, wollte sie nicht in Kon- kurs fallen. Damit ist vorliegende Zahlung nicht mit derjenigen zu vergleichen, welche zwar nach Anhebung des Rechtsöffnungsbegehrens, indes vor Erteilung der Rechtsöffnung und damit ohne Fortsetzung der Betreibung erfolgt. Entspre- chend kann die Zahlung der betriebenen Forderung nicht als Rückzug des Rechtsvorschlages angesehen werden. Dementsprechend ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden und abzuschreiben; es ist fortzuführen.

- 6 -

3. Hinsichtlich der mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 neu formulierten Anträge gilt folgendes: Die geänderte Formulierung von Antrag Ziffer 3 ist als Kla- geänderung im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (L. Kilias in: BK-ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 227 N 23). Entsprechend ist darauf nicht einzutreten. Sodann wurde der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Ziffer 4) erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Datum Ablauf: Montag, den 12. Oktober 2015) ge- stellt. Bei der Frist von 10 Tagen zum Erheben der Beschwerde handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Damit aber ist der Antrag um Zu- sprechung einer Parteientschädigung verspätet, da sowohl Anträge als auch Be- gründung innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen sind. So diente auch die gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO angesetzte Nachfrist zur Verbesserung der feh- lenden korrekten Unterzeichnung der Beschwerde nicht der Ergänzung dersel- ben. Entsprechend ist auf Antrag Ziffer 4 ebenso wenig einzutreten. III. Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung

1. Die Vorinstanz erwog, dass die Rechtsöffnung der Vollstreckung rechtskräftiger Gerichts- und Verwaltungsentscheide diene. Als Folge der materi- ellen Rechtskraft solcher Titel könne die materiellrechtliche Frage des Bestandes und Umfanges der betriebenen Forderung auf erhobenen Rechtsvorschlag hin nicht neu überprüft werden. Das Rechtsöffnungsgericht kläre nur, ob ein Ent- scheid im Sinne eines definitiven Rechtsöffnungstitels vorliege, ob dieser nichtig sei und ob der Schuldner nicht durch das Vorlegen einer Urkunde die Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung beweise. Der Dispositionsmaxime, wel- che vorschreibe, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zu- sprechen dürfe, als sie verlange, seien folglich Grenzen gesetzt. Gegenstand des Prozesses könne nur die Frage sein, ob die Zwangsvollstreckung der betriebenen Forderung fortgesetzt werden könne; das Rechtsöffnungsgericht könne nie mehr und anderes zusprechen als was gemäss Zahlungsbefehl in Betreibung gesetzt worden sei, zuzüglich der Kosten der betreffenden Betreibung. Es könne und dür- fe unter Berücksichtigung dieser Hinweise folglich nicht die Aufgabe des Rechts-

- 7 - öffnungsgerichts sein, im Sinne der Anträge der Gesuchsgegnerin die abge- schlossenen Verfahren vor dem Handelsregisteramt bzw. dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf allfällige Mängel hin zu überprüfen. Solche hätte die Ge- suchsgegnerin spätestens im Rahmen der bundesrechtlichen Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht vom 10. November 2014 geltend machen müssen. Diese sei gemäss Dispositivziffer 6 das einzige mögli- che Rechtsmittel, das gegen diese Verfügung hätte erhoben werden können. Wie in der Verfügung auf Seite 2 und 3 festgehalten worden sei, habe der Streitwert des Verfahrens nämlich die notwendige Grenze von Fr. 30'000.– erreicht. Ent- sprechend sei auf die Anträge zur Überprüfung der genannten Verfahren nicht einzutreten. Schliesslich habe die Gesuchsgegnerin weder behauptet noch be- legt, dass sie die geltend gemachte Schuld bezahlt habe, dass sie ihr gestundet worden oder dass sie verjährt sei, weshalb die Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 21 S. 3 f.).

2. Die Gesuchsgegnerin stört sich hauptsächlich an der Feststellung der Vorinstanz, wonach sie es versäumt habe, Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 28. September 2014 zu erheben. Demgegenüber habe das Handelsgericht sie, die Gesuchsgegnerin, belehrt, dass eine solche Beschwerde nur bei einem minimalen Streitwert von Fr. 30'000.– zulässig sei und ihr dementsprechend bei einem Streitwert von bloss Fr. 2'500.– das Beschwerderecht nicht zustehe. Aus rechtsstaatlicher Sicht sei dies ein nicht tolerierbarer Zustand, da es bei jedem Urteil eine Beschwer- deinstanz gebe. Somit könne die "Nichtzuständigkeit" nicht damit begründet wer- den, dass ein elementares Recht, das einer Partei expressis verbis vorenthalten werde, von dieser nicht wahrgenommen worden sei. So habe die Gesuchsgegne- rin dies im Oktober 2014 beim Handelsgericht moniert und die Bekanntgabe der zuständigen Beschwerdeinstanz gefordert. Auf diese Forderung sei das Handels- gericht gar nicht erst eingetreten, sondern habe in der Folge über die zentrale In- kassostelle der Zürcher Gerichte die Betreibung eingeleitet. Aufgrund des unstatt- haft aberkannten Beschwerderechts habe es die Gesuchsgegnerin zur Betreibung kommen lassen, um sich in dieser Angelegenheit, nach erfolgtem Rechtsvor-

- 8 - schlag, im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens erstmals rechtliches Gehör zu verschaffen (Urk. 26/1 S. 1). 3.1.1 Die Gesuchsgegnerin irrt in zweierlei Hinsicht: Zum Einen liegt dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht ein Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2014 mit einem Streitwert von Fr. 2'500.– zugrunde, sondern die Verfügung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kan- tons Zürich vom 10. November 2014 (vgl. Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2015 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Uster, wonach unter Forderungsurkunde "Obergericht, Entscheid vom 10.11.2014" aufgeführt ist [Urk. 2/1]). Diesen Ent- scheid hat der Gesuchsteller vor Vorinstanz auch eingereicht (Urk. 2/2). Darin wird – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – expressis verbis folgendes festgehalten: "2. …Der Streitwert beträgt – wie schon früher mitgeteilt – mindes- tens CHF 30'000.00." (Urk. 2/2 S. 2). Sodann lautet die Rechtsmittelbelehrung dieses Entscheides wie folgt: "6. Eine bundesgerichtliche Beschwerde gegen die- sen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.00." (Urk. 2/2 S. 3). Damit aber ist davon auszu- gehen, dass die Gesuchsgegnerin sich nicht auf den hier massgeblichen Rechtöffnungstitel bezieht; ihre diesbezüglichen Ausführungen gehen dement- sprechend fehl. 3.1.2 Selbst wenn sich aber die Ausführungen der Gesuchsgegnerin auf den hier massgeblichen Rechtsöffnungstitel beziehen würden, nämlich die Verfü- gung des Einzelgerichts am Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. No- vember 2014, zielten ihre Einwendungen ins Leere: So ist diesbezüglich von ei- nem Streitwert von Fr. 30'000.– auszugehen, auch wenn die Gesuchsgegnerin wohl der Meinung ist, dass dieser nur Fr. 2'200.– betrage, wenn sie lediglich die ihr auferlegte Gerichtsgebühr anfechte (vgl. Prot. I S. 4). Das Streitwerterfordernis für eine Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 74 BGG ist nämlich erfüllt,

- 9 - wenn die vor Vorinstanz (Handelsgericht) streitig gebliebenen Begehren Fr. 30'000.– betragen, auch wenn die Beschwerde einzig die Gerichtskosten von Fr. 2'200.– zum Gegenstand hat (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 47). Die Rechtsmittelbelehrung des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich vom 10. November 2014 war somit korrekt und die Einwendungen der Gesuchs- gegnerin, wonach ihr das Beschwerderecht abgesprochen worden sei, treffen nicht zu. Damit aber ist der Beschwerde die Grundlage entzogen und es bleibt diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass das Einzelgericht am Handelsgericht des Kantons Zürich in seiner Verfü- gung vom 10. November 2014 selbst auf die Möglichkeit der subsidiären Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG verwiesen hat, die kein Streitwerterfor- dernis kennt, so dass der Gesuchsgegnerin – selbst bei Nichterreichen des Streitwerts – ein Rechtsmittel angezeigt worden ist. Damit aber hat es sein Be- wenden. 3.2 Zum Anderen ist den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegenzusetzen: Das Rechtsöffnungsverfahren dient nicht der Überprüfung ei- nes Entscheides in der Sache selbst. Ist eine Partei mit einem Entscheid in der Sache nicht einverstanden, hat sie dies auf dem Rechtsmittelweg geltend zu ma- chen; im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht (mehr) geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Der Rechtsöff- nungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich ge- prüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wo- nach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Entsprechend erklärte sich die Vorinstanz zu Recht zur Überprüfung der Verfahren vor dem Handelsregisteramt und dem Handelsgericht des Kantons Zürich als nicht zu- ständig. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Rechtsöffnungsverfahren nicht das ursprüngliche Verfahren fortsetzt bzw. überprüft, sondern dessen Vollstre- ckung zum Inhalt hat. Damit ist die Beschwerde auch abzuweisen, wenn sich die

- 10 - Ausführungen der Gesuchsgegnerin auf den hier massgeblichen Rechtsöffnungs- titel bezögen. 3.3 Entsprechend erweist sich die Beschwerde gegen das Urteil der Vor– instanz vom 8. Juli 2015 als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid bzgl. Berichtigungsgesuch

1. Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2015, dass die Berichtigung nur möglich sei, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig sei oder wenn das Dispositiv mit der Begründung im Widerspruch stehe. Die von der Gesuchsgegnerin beanstandete Stelle (Satz in der Erwägung 4 des Urteils vom 8. Juli 2015 betreffend den Streitwert des Verfahrens vor Han- delsgericht) finde sich in der Begründung des Entscheids. Indes müssten inhaltli- che Fehler eines Urteils mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln, d.h. im vorliegenden Fall mit der Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, ge- rügt werden. Entsprechend fehle es an einer Hauptvoraussetzung für eine Berich- tigung, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (Urk. 26/2 S. 2 = Urk. 31/21 S. 2).

2. Die Gesuchsgegnerin ging von einem offensichtlichen Schreibfehler aus und hatte vor Vorinstanz um Berichtigung der Begründung ersucht: Sie war auch diesbezüglich der Ansicht, dass der hier massgebliche Rechtsöffnungsent- scheid ein Entscheid des Handelsgerichts vom September 2014 sei, welcher ihr im Oktober 2014 zugestellt worden war und bei welchem der Streitwert von Fr. 30'000.– nicht erreicht worden sei (vgl. Urk. 24 S. 1). So verlangte sie vor Vor- instanz dahingehend Berichtigung, dass Erwägung 4 des vorintanzlichen Urteils vom 8. Juli 2015 wie folgt umzuformulieren sei: "Wie in der Verfügung auf S. 2 und 3 festgehalten wurde, erreichte aber der Streitwert des Verfahrens die not- wendige Grenze von Fr. 30'000 nicht." (Urk. 16 S. 1). In ihrer Beschwerde bringt

- 11 - die Gesuchsgegnerin nun vor, dass sie die Berichtigung der Begründung verlangt habe, da die fehlerhafte Abfassung des vorinstanzlichen Urteils sinnentstellend sei und dieser Schreibfehler auch ihrer Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung den Sinn entziehe (Urk. 24 S. 2 = Urk. 31/20 S. 2). 3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass inhaltliche Fehler – zu welchen auch Begründungsfehler zählen – nicht auf dem Wege der Berichti- gung geltend zu machen sind, sondern auf dem Rechtsmittelweg mit (vorliegend) einer Beschwerde (vgl. Wortlaut von Art. 334 Abs. 1 ZPO). So kann Gegenstand der Berichtigung nur ein offenkundiger Fehler im Ausdruck, nicht aber in der Wil- lensbildung sein (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2013, Art. 334 N 7). Nachdem nun offenkundig kein Schreibfehler in Be- zug auf den damaligen Streitwert des Rechtsöffnungstitels vorgelegen hat, ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass die gerügte Stelle nicht der Be- richtigung unterliege. Sie ist zu Recht nicht auf das Berichtigungsbegehren einge- treten. 3.2 Damit erweist sich auch diese Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 600.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren RT150188-O wird mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20, Urk. 24-Urk. 26/1-2, Urk. 28, Urk. 31/20, Urk. 31/25, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'200.–. Die Beschwerde an

- 13 - das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Dezember 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc