Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 1. Mai 2014 hat das "Tribunal d'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois" C._____ im Verfahren gegen die Gesuchs- und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 1'587.60 zugesprochen (Urk. 3/2 S. 16). Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer, welcher C._____ im obgenannten Verfahren als Geschäftsagent vertreten hat, verlangt im vorliegenden Verfahren gestützt auf dieses Urteil Rechtsöffnung für den Betrag der Parteientschädigung von Fr. 1'587.60 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2014 (Urk. 1).
E. 2 Mit Urteil vom 4. September 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- begehren infolge offensichtlicher Unbegründetheit ohne Einholung einer Stellung- nahme der Gegenseite ab (Urk. 7). Dagegen erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde in französischer Sprache (Urk. 6). Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung reichte der Gesuchsteller eine deutsche Übersetzung der Be- schwerdeschrift ins Recht (Urk. 9) und leistete den einverlangten Kostenvor- schuss (Urk. 12).
E. 3 Dem Gesuchsteller ist zuzustimmen, dass Art. 10 LPAg hinsichtlich der zu- gesprochenen Parteientschädigung eine Legalzession an den Geschäftsagenten
- 4 - vorsieht (vgl. BGer 5D_195/2013 vom 22. Januar 2014, E. 3.3, zum gleichlauten- den Art. 46 LPAv). Aus der Rechtsprechung der Cour des poursuites et faillites des Kantons Waadt ist zudem ersichtlich, dass Art. 46 LPAv dem Rechtsanwalt erlaubt, im Sinne einer "Aussonderung der Kosten" ("distraction des dépens") die seinem Klienten mit Urteil zugesprochene Parteientschädigung in eigenem Na- men und auf eigene Rechnung direkt bei der Gegenpartei einzufordern (CPF KC12.001562-120652/312 vom 11. September 2012, E. II.b; CPF KC13.047494- 140354/197 vom 28. Mai 2014, E. II.a). Dass diese "Aussonderung der Kosten" unter der Bedingung der vorgängigen Abrechnungspflicht mit dem Klienten steht, geht aus den erwähnten Urteilen nicht hervor. Es scheint der waadtländischen Rechtsprechung zu entsprechen, dass die in Art. 46 LPAv statuierte Legalzession unabhängig einer vorgängigen Abrechnung zwischen dem Anwalt und seinem Klienten angenommen wird. Der Vorbehalt der Abrechnung mit dem Klienten be- trifft in diesem Sinne lediglich das interne Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient, gilt aber nicht als Voraussetzung für die in Art. 46 LPAv statuierte Legal- zession. Da Art. 10 LPAg inhaltlich mit Art. 46 LPAv übereinstimmt, ist diese Rechtsprechung auch für Geschäftsagenten zu beachten. Hinzu kommt, dass der Geschäftsagent gemäss Art. 8 Abs. 1 LPAg seinem Klienten seine Rechnung über sein Honorar und seine Auslagen übermittelt, „ainsi que la liste de ses en- caissements.“ Der Geschäftsagent muss also erst bei seiner Rechnungsstellung mit seinem Klienten über einkassierte Gelder abrechnen. Daher kann ausge- schlossen werden, dass das direkte Forderungsrecht des Geschäftsagenten ge- gen die Gegenpartei unter der Bedingung der vorgängigen Abrechnung mit dem Klienten steht. Dem Gesuchsteller ist vor diesem Hintergrund zuzustimmen, dass er aufgrund der Legalzession von Art. 10 LPAg zur Einforderung der Parteient- schädigung in eigenem Namen berechtigt und seine Aktivlegitimation im vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahren ausgewiesen ist. Eine Abweisung des Rechts- öffnungsbegehrens zufolge fehlender Aktivlegitimation durfte vor diesem Hinter- grund nicht erfolgen.
E. 4 Da im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme der Gesuchsgegne- rin eingeholt worden ist, ist die Sache zur Durchführung des Verfahrens und neu- er Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 5 - C. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen; d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Die Verteilung sowie der Entscheid über die Parteientschädigung wird der Vorinstanz überlassen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, vom 4. September 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Entscheidung über die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerde- verfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfah- rens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'587.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150164-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 11. November 2015 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. September 2015 (EB151282-L)
- 2 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 1. Mai 2014 hat das "Tribunal d'arrondissement de la Broye et du Nord vaudois" C._____ im Verfahren gegen die Gesuchs- und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 1'587.60 zugesprochen (Urk. 3/2 S. 16). Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer, welcher C._____ im obgenannten Verfahren als Geschäftsagent vertreten hat, verlangt im vorliegenden Verfahren gestützt auf dieses Urteil Rechtsöffnung für den Betrag der Parteientschädigung von Fr. 1'587.60 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Juni 2014 (Urk. 1).
2. Mit Urteil vom 4. September 2015 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- begehren infolge offensichtlicher Unbegründetheit ohne Einholung einer Stellung- nahme der Gegenseite ab (Urk. 7). Dagegen erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde in französischer Sprache (Urk. 6). Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung reichte der Gesuchsteller eine deutsche Übersetzung der Be- schwerdeschrift ins Recht (Urk. 9) und leistete den einverlangten Kostenvor- schuss (Urk. 12).
3. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. B. Aktivlegitimation
1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung ab, der eingereichte Rechtsöffnungstitel weise als Forderungsberechtigten eindeutig C._____ und nicht den Gesuchsteller aus. Die von Letzterem zur Begründung seiner Aktivlegitimation herangezogene Bestimmung von Art. 10 des waadtländi- schen Gesetzes über den Beruf des Geschäftsagenten (Loi sur la profession d'agent d'affaires breveté [LPAg]), wonach ein Geschäftsagent unter dem Vorbe- halt der Abrechnung mit seinem Kunden einen persönlichen exklusiven Anspruch auf das Honorar und die zugesprochene Parteientschädigung habe, statuiere kei- ne Legalzession. Selbst wenn Art. 10 LPAg als Legalzession aufgefasst würde, stehe diese unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit dem Klienten. Der Gesuch-
- 3 - steller habe weder behauptet noch belegt, dass dieser Vorbehalt erfüllt worden sei. Ausserdem mache ein Abrechnungsvorbehalt nur Sinn, wenn die Legalzessi- on als Abtretung zahlungshalber zu verstehen sei. Daraus folge, dass dem Ge- schäftsagenten nur ein Anspruch zustehe, soweit er von seinem Klienten nicht be- reits befriedigt worden sei. Auch zu dieser Bedingung habe der Gesuchsteller we- der Behauptungen aufgestellt noch Urkunden eingereicht. Die Aktivlegitimation des Gesuchstellers sei daher nicht ausgewiesen und das Rechtsöffnungsbegeh- ren abzuweisen (Urk. 7 S. 2 f.).
2. Der Gesuchsteller macht im Beschwerdeverfahren zusammengefasst gel- tend, Art. 10 LPAg statuiere entgegen der vorinstanzlichen Ansicht eine Legal- zession. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts Waadt sehe Art. 46 des waadtländischen Anwaltsgesetzes (Loi sur la profession d'avocat [LPAv]) - wel- cher inhaltlich mit Art. 10 LPAg übereinstimme - einen Forderungsübergang der Rechte des Mandanten an den Anwalt hinsichtlich der Kosten gegenüber der gegnerischen Partei kraft Gesetz vor. Ferner ermögliche es das Institut der "Aus- sonderung der Kosten" ("distraction des dépens") gemäss der Rechtsprechung des Kantons Waadt dem Anwalt bzw. dem Rechtsagenten, die gegnerische Partei des Mandanten im eigenen Namen und im eigenen Auftrag direkt vor Gericht zu belangen. Dies sei vom Bundesgericht zumindest nicht als willkürlich eingestuft worden (Urk. 9 S. 2-5). Was den Vorbehalt der Abrechnungspflicht angehe, über- schreite der Vorderrichter seine Kompetenz als Rechtsöffnungsrichter, wenn er den in Art. 10 LPAg statuierten Vorbehalt als Bedingung auslege, deren Eintritt durch den Gläubiger nachzuweisen sei. Der Rechtsöffnungsrichter habe einzig die Identität von Gläubiger und Betreibendem festzustellen, nicht aber Fragen ma- teriellen Rechts anzuschneiden oder über das Bestehen der Forderung oder die Stichhaltigkeit des Entscheides zu urteilen. Zusammengefasst bedeute dies, dass ein Forderungsübergang zu seinen Gunsten in Art. 10 LPAg vorgesehen und die- ses Recht keiner gesetzlichen Bedingung unterworfen gewesen sei (Urk. 9 S. 6- 8).
3. Dem Gesuchsteller ist zuzustimmen, dass Art. 10 LPAg hinsichtlich der zu- gesprochenen Parteientschädigung eine Legalzession an den Geschäftsagenten
- 4 - vorsieht (vgl. BGer 5D_195/2013 vom 22. Januar 2014, E. 3.3, zum gleichlauten- den Art. 46 LPAv). Aus der Rechtsprechung der Cour des poursuites et faillites des Kantons Waadt ist zudem ersichtlich, dass Art. 46 LPAv dem Rechtsanwalt erlaubt, im Sinne einer "Aussonderung der Kosten" ("distraction des dépens") die seinem Klienten mit Urteil zugesprochene Parteientschädigung in eigenem Na- men und auf eigene Rechnung direkt bei der Gegenpartei einzufordern (CPF KC12.001562-120652/312 vom 11. September 2012, E. II.b; CPF KC13.047494- 140354/197 vom 28. Mai 2014, E. II.a). Dass diese "Aussonderung der Kosten" unter der Bedingung der vorgängigen Abrechnungspflicht mit dem Klienten steht, geht aus den erwähnten Urteilen nicht hervor. Es scheint der waadtländischen Rechtsprechung zu entsprechen, dass die in Art. 46 LPAv statuierte Legalzession unabhängig einer vorgängigen Abrechnung zwischen dem Anwalt und seinem Klienten angenommen wird. Der Vorbehalt der Abrechnung mit dem Klienten be- trifft in diesem Sinne lediglich das interne Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient, gilt aber nicht als Voraussetzung für die in Art. 46 LPAv statuierte Legal- zession. Da Art. 10 LPAg inhaltlich mit Art. 46 LPAv übereinstimmt, ist diese Rechtsprechung auch für Geschäftsagenten zu beachten. Hinzu kommt, dass der Geschäftsagent gemäss Art. 8 Abs. 1 LPAg seinem Klienten seine Rechnung über sein Honorar und seine Auslagen übermittelt, „ainsi que la liste de ses en- caissements.“ Der Geschäftsagent muss also erst bei seiner Rechnungsstellung mit seinem Klienten über einkassierte Gelder abrechnen. Daher kann ausge- schlossen werden, dass das direkte Forderungsrecht des Geschäftsagenten ge- gen die Gegenpartei unter der Bedingung der vorgängigen Abrechnung mit dem Klienten steht. Dem Gesuchsteller ist vor diesem Hintergrund zuzustimmen, dass er aufgrund der Legalzession von Art. 10 LPAg zur Einforderung der Parteient- schädigung in eigenem Namen berechtigt und seine Aktivlegitimation im vorlie- genden Rechtsöffnungsverfahren ausgewiesen ist. Eine Abweisung des Rechts- öffnungsbegehrens zufolge fehlender Aktivlegitimation durfte vor diesem Hinter- grund nicht erfolgen.
4. Da im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme der Gesuchsgegne- rin eingeholt worden ist, ist die Sache zur Durchführung des Verfahrens und neu- er Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- 5 - C. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen; d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Die Verteilung sowie der Entscheid über die Parteientschädigung wird der Vorinstanz überlassen. Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, vom 4. September 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vor- instanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
3. Die Entscheidung über die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerde- verfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfah- rens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'587.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc