Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Da der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 11. August 2015 seinen erho- benen Rechtsvorschlag zurückgezogen hatte (Prot. Vi S. 5, Urk. 8), erteilte die Vorinstanz mit Urteil vom 12. August 2015 der Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'419.65 und die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Das Rubrum lautet auf A._____- C._____ mit Heimatort D._____ FR (Urk. 15). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 21. August 2015 erhob der Ge- suchsgegner Beschwerde mit dem Antrag, sein Name und seine Heimatorte seien richtigzustellen. Das Urteil sei auf seinen Namen A._____ auszustellen und als weiterer Heimatort E._____ FR ins Rubrum aufzunehmen (Urk. 14).
E. 2 a) Wie die Zulässigkeit einer Klage setzt auch diejenige eines Rechtsmit- tels das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses voraus. Ein solches fehlt einer Partei, die durch eine Entscheidung nicht benachteiligt ist. Vorliegend be- stehen – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – keine Zweifel an der Identität des Gesuchsgegners, weshalb er kein Rechtsschutzinteresse an einer Korrektur des erstinstanzlichen Rubrums hat. Auf die Beschwerde kann daher nicht einge- treten werden.
b) Ergänzend auszuführen bleibt, dass bereits in der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 6. Juli 2015 der Gesuchsgegner im Rubrum als A._____-C._____ mit Heimatort D._____ FR aufgeführt wurde (Urk. 3 S. 1). Obwohl ihm diese Verfü- gung zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 4 S. 2) und er damit Kenntnis des Rubrums hatte, beantragte er bei der Vorinstanz keine Berichtigung des Rubrums, auch nicht anlässlich der Verhandlung vom 11. August 2015 (vgl. Prot. Vi S. 5).
- 3 -
E. 3 Die Parteibezeichnung soll die zweifelsfreie Identifikation der Prozesspar- teien sicherstellen (BGE 131 I 57 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 135 E. 2.2; siehe auch BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 16). Sowohl der Verlustschein vom
E. 6 Juni 2001 (Urk. 2/2) als auch der Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2015 (Urk. 2/1) lauten auf "A._____-C._____". Der Verlustschein führt sodann das Geburtsdatum tt. September 1935, den Heimatort D._____ FR und die Wohnadresse …strasse … in B._____ auf (Urk. 2/2), was identisch mit dem vorinstanzlichen Rubrum ist. Auch bestreitet der Gesuchsgegner nicht, dass sich der Verlustschein auf ihn be- ziehe (vgl. Urk. 14). Sodann ist er nach wie vor an der …strasse … in B._____ wohnhaft (vgl. Urk. 14). Vorliegend kann somit jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Da der Gesuchsgegner präzis identifiziert werden kann, erscheint eine Korrektur nicht zwingend. Im Beschwerdeverfahren ist der Be- schwerdeführer aber mit seinen richtigen Personalien aufzuführen.
4. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Ge- suchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
- Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'419.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150152-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. Oktober 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Gemeindeverwaltung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Gemeindesteueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. August 2015 (EB150312-I)
- 2 - Erwägungen:
1. Da der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 11. August 2015 seinen erho- benen Rechtsvorschlag zurückgezogen hatte (Prot. Vi S. 5, Urk. 8), erteilte die Vorinstanz mit Urteil vom 12. August 2015 der Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 22'419.65 und die Betreibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Das Rubrum lautet auf A._____- C._____ mit Heimatort D._____ FR (Urk. 15). Mit innert Frist eingereichter Eingabe vom 21. August 2015 erhob der Ge- suchsgegner Beschwerde mit dem Antrag, sein Name und seine Heimatorte seien richtigzustellen. Das Urteil sei auf seinen Namen A._____ auszustellen und als weiterer Heimatort E._____ FR ins Rubrum aufzunehmen (Urk. 14).
2. a) Wie die Zulässigkeit einer Klage setzt auch diejenige eines Rechtsmit- tels das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses voraus. Ein solches fehlt einer Partei, die durch eine Entscheidung nicht benachteiligt ist. Vorliegend be- stehen – wie nachstehend aufzuzeigen sein wird – keine Zweifel an der Identität des Gesuchsgegners, weshalb er kein Rechtsschutzinteresse an einer Korrektur des erstinstanzlichen Rubrums hat. Auf die Beschwerde kann daher nicht einge- treten werden.
b) Ergänzend auszuführen bleibt, dass bereits in der vorinstanzlichen Verfü- gung vom 6. Juli 2015 der Gesuchsgegner im Rubrum als A._____-C._____ mit Heimatort D._____ FR aufgeführt wurde (Urk. 3 S. 1). Obwohl ihm diese Verfü- gung zugestellt werden konnte (vgl. Urk. 4 S. 2) und er damit Kenntnis des Rubrums hatte, beantragte er bei der Vorinstanz keine Berichtigung des Rubrums, auch nicht anlässlich der Verhandlung vom 11. August 2015 (vgl. Prot. Vi S. 5).
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3. Die Parteibezeichnung soll die zweifelsfreie Identifikation der Prozesspar- teien sicherstellen (BGE 131 I 57 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 135 E. 2.2; siehe auch BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 16). Sowohl der Verlustschein vom
6. Juni 2001 (Urk. 2/2) als auch der Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2015 (Urk. 2/1) lauten auf "A._____-C._____". Der Verlustschein führt sodann das Geburtsdatum tt. September 1935, den Heimatort D._____ FR und die Wohnadresse …strasse … in B._____ auf (Urk. 2/2), was identisch mit dem vorinstanzlichen Rubrum ist. Auch bestreitet der Gesuchsgegner nicht, dass sich der Verlustschein auf ihn be- ziehe (vgl. Urk. 14). Sodann ist er nach wie vor an der …strasse … in B._____ wohnhaft (vgl. Urk. 14). Vorliegend kann somit jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden. Da der Gesuchsgegner präzis identifiziert werden kann, erscheint eine Korrektur nicht zwingend. Im Beschwerdeverfahren ist der Be- schwerdeführer aber mit seinen richtigen Personalien aufzuführen.
4. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Ge- suchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 14, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'419.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js