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RT150149

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-08-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Juli 2015 aufzuheben, und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Juli 2015 mangels ört- licher Zuständigkeit der Vorinstanz aufzuheben.

3. Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Juli 2015 aufzu- heben, und die Sache sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 2.1 Das vorinstanzliche Urteil vom 23. Juli 2015 wurde dem Beklagten am

8. August 2015 zugestellt (Urk. 18/2). Entsprechend endete die 10-tägige Be- schwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbe- lehrung im angefochtenen Entscheid) am Dienstag, den 18. August 2015 (Art. 142 ZPO; Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Indem der Beklagte seine Eingabe erst am

19. August 2015 der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass die im Darlehensvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung die Zustän-

- 3 - digkeit der Vorinstanz für das Rechtsöffnungsverfahren nicht umzustossen ver- mochte: Der Gerichtsstand am Betreibungsort ist für das Rechtsöffnungsverfah- ren zwingender Natur (Art. 84 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG). Damit ist weder eine Einlassung an einem nicht zuständigen Gericht möglich noch dero- giert eine Gerichtsstandsvereinbarung auf ein anderes Gericht im Verfahren um provisorische Rechtsöffnung die Zuständigkeit des Richters am Betreibungsort (BSK SchKG I-D. Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 84 N 19). Entsprechend war die Vorinstanz durchaus zur Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens zu- ständig. 2.2 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist da- hingehend zu ergänzen, als dass dem Beklagten – abgesehen von der Be- schwerde an die angerufene Kammer – die Möglichkeit der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG offensteht. Der diesbezügliche Gerichtsstand am Be- treibungsort ist nicht zwingender Natur (BSK SchKG I-D. Staehelin, a.a.O., Art. 83 N 34 f.) 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. - 4 -
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150149-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 25. August 2015 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch C._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Juli 2015 (EB150153-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. Juli 2015 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 7. April 2015) gestützt auf den zwischen den Partei- en abgeschlossenen schriftlichen Darlehensvertrag vom 7. Dezember 2011 provi- sorische Rechtsöffnung für Fr. 15'000.– sowie für Betreibungskosten von Fr. 103.30 und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 22 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter) mit Schreiben vom 18. August 2015 (Datum Poststempel: 19. August 2015, eingegangen am 20. August 2015) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 21 S. 3): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

23. Juli 2015 aufzuheben, und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Juli 2015 mangels ört- licher Zuständigkeit der Vorinstanz aufzuheben.

3. Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 23. Juli 2015 aufzu- heben, und die Sache sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vor- instanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." 2.1 Das vorinstanzliche Urteil vom 23. Juli 2015 wurde dem Beklagten am

8. August 2015 zugestellt (Urk. 18/2). Entsprechend endete die 10-tägige Be- schwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbe- lehrung im angefochtenen Entscheid) am Dienstag, den 18. August 2015 (Art. 142 ZPO; Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Indem der Beklagte seine Eingabe erst am

19. August 2015 der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass die im Darlehensvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung die Zustän-

- 3 - digkeit der Vorinstanz für das Rechtsöffnungsverfahren nicht umzustossen ver- mochte: Der Gerichtsstand am Betreibungsort ist für das Rechtsöffnungsverfah- ren zwingender Natur (Art. 84 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG). Damit ist weder eine Einlassung an einem nicht zuständigen Gericht möglich noch dero- giert eine Gerichtsstandsvereinbarung auf ein anderes Gericht im Verfahren um provisorische Rechtsöffnung die Zuständigkeit des Richters am Betreibungsort (BSK SchKG I-D. Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 84 N 19). Entsprechend war die Vorinstanz durchaus zur Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens zu- ständig. 2.2 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ist da- hingehend zu ergänzen, als dass dem Beklagten – abgesehen von der Be- schwerde an die angerufene Kammer – die Möglichkeit der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG offensteht. Der diesbezügliche Gerichtsstand am Be- treibungsort ist nicht zwingender Natur (BSK SchKG I-D. Staehelin, a.a.O., Art. 83 N 34 f.) 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 4 -

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js