Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 4. August 2015 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2015) – gestützt auf eine Verfügung der Gesuchstellerin für zu viel ausbezahlte Leistungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'262.80; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 12).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 13. August 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Die Vorinstanz hat erwogen, die Gesuchstellerin stütze ihr Begeh- ren um Rechtsöffnung auf deren rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vom
19. Februar 2015, mit welcher der Gesuchsgegner zur Rückzahlung von zu viel ausbezahlten Leistungen von insgesamt Fr. 4'262.80 verpflichtet worden sei. Ge- gen diesen definitiven Rechtsöffnungstitel könnten nur die Einwendungen der Til- gung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht werden, das Rechtsöffnungs- gericht könne jedoch nicht das Sacherkenntnis des Titels in Frage stellen. Der Gesuchsgegner behaupte nicht Tilgung, Stundung oder Verjährung. Er wende le- diglich ein, er habe unregelmässig an den Wochenenden gearbeitet und dadurch ein geringeres Einkommen erzielt; zudem sei die Aufstellung in den Rückforde- rungsabrechnungen willkürlich erfolgt und könne nicht nachvollzogen werden. Diese Einwendungen hätten in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 19. Februar 2015 geprüft werden können; vom Rechtsöffnungs- gericht könnten sie jedoch nicht mehr überprüft werden. Damit sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 4-6).
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b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, seine er- brachten Beweise und Argumente seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 11).
d) Das sinngemässe Hauptargument des Gesuchsgegners im vorinstanz- lichen Verfahren war, dass nur die Wochentage Montag bis Freitag als Kontrollta- ge zählen würden; die Wochenenden dagegen nicht. Seinen Nebenverdienst ha- be er nur an den Wochenenden erzielt. Die Rückforderung sei daher zu Unrecht erfolgt (Urk. 7). Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, kann im Verfahren auf defi- nitive Rechtsöffnung nicht mehr geprüft werden, ob eine Forderung begründet ist oder nicht. Diese Prüfung ist im Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits entschieden wurde; hier darf die Forderung nicht mehr (noch einmal) geprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz das Argument des Gesuchsgegners, dass die Rückforde- rung zu Unrecht erfolgt sei, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet und ist sie abzuweisen.
E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'262.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.
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b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'262.80. - 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150145-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. August 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ Arbeitslosenkasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. August 2015 (EB150186-D)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 4. August 2015 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2015) – gestützt auf eine Verfügung der Gesuchstellerin für zu viel ausbezahlte Leistungen – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'262.80; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Ge- suchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 12).
b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 13. August 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Vorinstanz hat erwogen, die Gesuchstellerin stütze ihr Begeh- ren um Rechtsöffnung auf deren rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung vom
19. Februar 2015, mit welcher der Gesuchsgegner zur Rückzahlung von zu viel ausbezahlten Leistungen von insgesamt Fr. 4'262.80 verpflichtet worden sei. Ge- gen diesen definitiven Rechtsöffnungstitel könnten nur die Einwendungen der Til- gung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht werden, das Rechtsöffnungs- gericht könne jedoch nicht das Sacherkenntnis des Titels in Frage stellen. Der Gesuchsgegner behaupte nicht Tilgung, Stundung oder Verjährung. Er wende le- diglich ein, er habe unregelmässig an den Wochenenden gearbeitet und dadurch ein geringeres Einkommen erzielt; zudem sei die Aufstellung in den Rückforde- rungsabrechnungen willkürlich erfolgt und könne nicht nachvollzogen werden. Diese Einwendungen hätten in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 19. Februar 2015 geprüft werden können; vom Rechtsöffnungs- gericht könnten sie jedoch nicht mehr überprüft werden. Damit sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 4-6).
- 3 -
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, seine er- brachten Beweise und Argumente seien nicht berücksichtigt worden (Urk. 11).
d) Das sinngemässe Hauptargument des Gesuchsgegners im vorinstanz- lichen Verfahren war, dass nur die Wochentage Montag bis Freitag als Kontrollta- ge zählen würden; die Wochenenden dagegen nicht. Seinen Nebenverdienst ha- be er nur an den Wochenenden erzielt. Die Rückforderung sei daher zu Unrecht erfolgt (Urk. 7). Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, kann im Verfahren auf defi- nitive Rechtsöffnung nicht mehr geprüft werden, ob eine Forderung begründet ist oder nicht. Diese Prüfung ist im Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits entschieden wurde; hier darf die Forderung nicht mehr (noch einmal) geprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz das Argument des Gesuchsgegners, dass die Rückforde- rung zu Unrecht erfolgt sei, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet und ist sie abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'262.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.-- festzusetzen.
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b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'262.80.
- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js