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RT150090

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-05-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Kanton Zürich,

E. 2 Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. April 2015 (EB150419-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 15. Mai 2015 (am 18. Mai 2015 zur Post ge- geben; Urk. 8), nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 21. April 2015 (Urk. 6), wel- ches für die Gesuchsgegnerin am 27. April 2015 in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 7b), da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, vgl. auch Urk. 6 S. 3 Dispositivziffer 5), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 7. Mai 2015 abgelaufen ist, da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 18. Mai 2015 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Be- schwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruch- gebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdever- fahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind, da den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen ist, wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt. - 3 -
  4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'353.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150090-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 26. Mai 2015 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. April 2015 (EB150419-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) vom 15. Mai 2015 (am 18. Mai 2015 zur Post ge- geben; Urk. 8), nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 21. April 2015 (Urk. 6), wel- ches für die Gesuchsgegnerin am 27. April 2015 in Empfang genommen wurde (vgl. Urk. 7b), da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, vgl. auch Urk. 6 S. 3 Dispositivziffer 5), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 7. Mai 2015 abgelaufen ist, da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 18. Mai 2015 durch die Gesuchsgegnerin zur Post gegebene Be- schwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruch- gebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdever- fahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind, da den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.

- 3 -

4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie der Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'353.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js