Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 21. Januar 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 13. November 2011 [recte 2014]) für unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen gestützt auf den Beschluss vom 13. Dezember 2011 der Fürsorgebehörde B._____ ZH definitive Rechtsöff- nung für Fr. 37'849.50 nebst Zins zu 5% seit 18. Januar 2014 (begründete Fas- sung Urk. 13 = Urk. 18).
b) Mit Eingabe vom 2. April 2015 (Poststempel 3. April 2015, einge- gangen am 7. April 2015) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Be- klagter) rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil vom 21. Januar 2015 sei aufzuheben und das klägerische Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen (Urk. 17 S. 1).
E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog, beim rechtskräftigen Beschluss der Für- sorgebehörde B._____ ZH vom 13. Dezember 2011 handle es sich um einen voll- streckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und folglich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 i.V.m Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Mit seinen Einwendungen vermöge der Beklagte den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften, da er weder eine Tilgung oder Stundung der Forderung gel- tend mache noch darlege, dass die in Betreibung gesetzte Forderung bereits ver- jährt sei. Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin sei gutzuheissen (Urk. 18 S. 4 f.).
b) Der Beklagte moniert im Beschwerdeverfahren, am vorinstanzli- chen Urteil habe kein Bezirksrichter mitgewirkt, da lediglich der Gerichtsschreiber unterschrieben habe. Der Gerichtsschreiber sei befangen und eigenmächtig vor- gegangen und verfüge nach § 136 GOG über kein Entscheidungsrecht. Er führe
- 3 - im Sinne von § 133 GOG das Protokoll und habe höchstens beratende Stimme (Urk. 17 S. 1). Laut § 136 GOG werden Endentscheide im summarischen Verfah- ren – als "andere Entscheide" im Sinne dieser Bestimmung – entweder von einem Mitglied des Gerichts oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die alleinige Un- terschrift des Gerichtsschreibers im angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstan- den, entspricht sie doch der gesetzlichen Regelung. Der Beklagte ist darauf hin- zuweisen, dass der Bezirksrichter O. Steinmann zusammen mit dem Gerichts- schreiber lic. iur. R. Barblan (mit beratender Stimme; § 133 Abs. 1 GOG) den Rechtsöffnungsentscheid erliess. Die Rüge der fehlenden Unterschrift und Mitwir- kung des Bezirksrichters ist daher unbegründet.
c) Weiter bringt der Beklagte vor, der Gerichtsschreiber lic. iur R. Barblan sei befangen. Dessen Befangenheit begründet er einzig damit, dass dieser eigenmächtig gehandelt habe (Urk. 17 S. 1). Wie bereits dargelegt, trifft dies nicht zu. Die an einem Entscheid mitwirkenden Personen sind stets im Rubrum aufgeführt (Art. 238 lit. a ZPO). Der Bezirksrichter O. Steinmann erliess zusammen mit dem Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan das angefochtene Urteil. Anhand der alleinigen Unterschrift des Gerichtsschreibers lässt sich kein eigen- mächtiges Handeln ableiten. Das Vorgehen der Vorinstanz war korrekt. Weitere Gründe für die Befangenheit des Gerichtsschreibers führt der Beklagte nicht an, und ein Ablehnungsbegehren stellt er nicht.
d) Mit seiner Rüge, es seien die ergangenen Rechtsöffnungsurteile des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 23. Oktober 2014 und
1. April 2014 missachtet worden, da darin die Rechtsöffnungsfrage entschieden und die Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin abgewiesen worden seien (Urk. 17 S. 1), erhebt der Beklagte den Einwand der abgeurteilte Sache (sog. res iudicata). Im Rechtsöffnungsverfahren als rein betreibungsrechtliche Streitigkeit wirkt ein Urteil nur in der betreffenden Betreibung selbst und schafft darüber hinaus keine materielle Rechtskraft zwischen den Parteien (BGE 133 III 580 E. 2.1). Der Gläu- biger kann den Schuldner daher ungehindert neu betreiben und die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen (Zürcher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/
- 4 - Basel/Genf 2013, N 45 zu Art. 59 ZPO m.H.). Die Rechtsöffnungsurteile vom
1. April 2014 und 23. Oktober 2014 des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern (Urk. 8/2 = Urk. 20/1 und Urk. 8/3 = Urk. 20/2) be- ziehen sich auf die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zah- lungsbefehl vom 23. Januar 2014), wohingegen das vorliegende Rechtsöffnungs- verfahren die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbe- fehl vom 13. November 2014) betrifft. In dieser neuen Betreibung kann der Be- klagten die Einrede der abgeurteilten Sache nicht erheben, selbst wenn es sich um dieselbe Forderung unter denselben Parteien handelt und sich der Sachver- halt seither nicht geändert hat (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Dissertation, Zürich 2000, S. 157 f.). Damit durfte die Vorinstanz die Rechtsöffnungsurteile vom
1. April 2014 und 23. Oktober 2014 nicht beachten und konnte auf das Rechtsöff- nungsbegehren der Klägerin eintreten.
e) Der Beklagte erhebt im Beschwerdeverfahren erneut die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände gegen die inhaltliche Be- gründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Forderung (Urk. 17 S. 2 bis 14). Der Beklagte ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsver- fahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung, keine Verjährung) erfüllt sind. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde lie- genden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der Fürsorgebehörde B._____ ZH vom 13. Dezember 2011 (Urk. 3/2) nicht nochmals selber überprüfen. Damit hat es sein Bewenden. Im Rechtsöffnungsverfahren und insbesondere im Be- schwerdeverfahren sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten somit nicht zu beachten.
f) Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeant-
- 5 - wort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'849.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150060-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 29. April 2015 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Politische Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 21. Januar 2015 (EB140143-A)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 21. Januar 2015 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Bonstetten (Zahlungsbefehl vom 13. November 2011 [recte 2014]) für unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen gestützt auf den Beschluss vom 13. Dezember 2011 der Fürsorgebehörde B._____ ZH definitive Rechtsöff- nung für Fr. 37'849.50 nebst Zins zu 5% seit 18. Januar 2014 (begründete Fas- sung Urk. 13 = Urk. 18).
b) Mit Eingabe vom 2. April 2015 (Poststempel 3. April 2015, einge- gangen am 7. April 2015) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Be- klagter) rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil vom 21. Januar 2015 sei aufzuheben und das klägerische Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen (Urk. 17 S. 1).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
3. a) Die Vorinstanz erwog, beim rechtskräftigen Beschluss der Für- sorgebehörde B._____ ZH vom 13. Dezember 2011 handle es sich um einen voll- streckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und folglich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 i.V.m Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Mit seinen Einwendungen vermöge der Beklagte den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften, da er weder eine Tilgung oder Stundung der Forderung gel- tend mache noch darlege, dass die in Betreibung gesetzte Forderung bereits ver- jährt sei. Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin sei gutzuheissen (Urk. 18 S. 4 f.).
b) Der Beklagte moniert im Beschwerdeverfahren, am vorinstanzli- chen Urteil habe kein Bezirksrichter mitgewirkt, da lediglich der Gerichtsschreiber unterschrieben habe. Der Gerichtsschreiber sei befangen und eigenmächtig vor- gegangen und verfüge nach § 136 GOG über kein Entscheidungsrecht. Er führe
- 3 - im Sinne von § 133 GOG das Protokoll und habe höchstens beratende Stimme (Urk. 17 S. 1). Laut § 136 GOG werden Endentscheide im summarischen Verfah- ren – als "andere Entscheide" im Sinne dieser Bestimmung – entweder von einem Mitglied des Gerichts oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die alleinige Un- terschrift des Gerichtsschreibers im angefochtenen Urteil ist nicht zu beanstan- den, entspricht sie doch der gesetzlichen Regelung. Der Beklagte ist darauf hin- zuweisen, dass der Bezirksrichter O. Steinmann zusammen mit dem Gerichts- schreiber lic. iur. R. Barblan (mit beratender Stimme; § 133 Abs. 1 GOG) den Rechtsöffnungsentscheid erliess. Die Rüge der fehlenden Unterschrift und Mitwir- kung des Bezirksrichters ist daher unbegründet.
c) Weiter bringt der Beklagte vor, der Gerichtsschreiber lic. iur R. Barblan sei befangen. Dessen Befangenheit begründet er einzig damit, dass dieser eigenmächtig gehandelt habe (Urk. 17 S. 1). Wie bereits dargelegt, trifft dies nicht zu. Die an einem Entscheid mitwirkenden Personen sind stets im Rubrum aufgeführt (Art. 238 lit. a ZPO). Der Bezirksrichter O. Steinmann erliess zusammen mit dem Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan das angefochtene Urteil. Anhand der alleinigen Unterschrift des Gerichtsschreibers lässt sich kein eigen- mächtiges Handeln ableiten. Das Vorgehen der Vorinstanz war korrekt. Weitere Gründe für die Befangenheit des Gerichtsschreibers führt der Beklagte nicht an, und ein Ablehnungsbegehren stellt er nicht.
d) Mit seiner Rüge, es seien die ergangenen Rechtsöffnungsurteile des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 23. Oktober 2014 und
1. April 2014 missachtet worden, da darin die Rechtsöffnungsfrage entschieden und die Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin abgewiesen worden seien (Urk. 17 S. 1), erhebt der Beklagte den Einwand der abgeurteilte Sache (sog. res iudicata). Im Rechtsöffnungsverfahren als rein betreibungsrechtliche Streitigkeit wirkt ein Urteil nur in der betreffenden Betreibung selbst und schafft darüber hinaus keine materielle Rechtskraft zwischen den Parteien (BGE 133 III 580 E. 2.1). Der Gläu- biger kann den Schuldner daher ungehindert neu betreiben und die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangen (Zürcher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/
- 4 - Basel/Genf 2013, N 45 zu Art. 59 ZPO m.H.). Die Rechtsöffnungsurteile vom
1. April 2014 und 23. Oktober 2014 des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern (Urk. 8/2 = Urk. 20/1 und Urk. 8/3 = Urk. 20/2) be- ziehen sich auf die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten ZH (Zah- lungsbefehl vom 23. Januar 2014), wohingegen das vorliegende Rechtsöffnungs- verfahren die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bonstetten (Zahlungsbe- fehl vom 13. November 2014) betrifft. In dieser neuen Betreibung kann der Be- klagten die Einrede der abgeurteilten Sache nicht erheben, selbst wenn es sich um dieselbe Forderung unter denselben Parteien handelt und sich der Sachver- halt seither nicht geändert hat (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Dissertation, Zürich 2000, S. 157 f.). Damit durfte die Vorinstanz die Rechtsöffnungsurteile vom
1. April 2014 und 23. Oktober 2014 nicht beachten und konnte auf das Rechtsöff- nungsbegehren der Klägerin eintreten.
e) Der Beklagte erhebt im Beschwerdeverfahren erneut die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände gegen die inhaltliche Be- gründetheit der von der Klägerin geltend gemachten Forderung (Urk. 17 S. 2 bis 14). Der Beklagte ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsver- fahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung, keine Verjährung) erfüllt sind. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde lie- genden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der Fürsorgebehörde B._____ ZH vom 13. Dezember 2011 (Urk. 3/2) nicht nochmals selber überprüfen. Damit hat es sein Bewenden. Im Rechtsöffnungsverfahren und insbesondere im Be- schwerdeverfahren sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten somit nicht zu beachten.
f) Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als offensicht- lich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeant-
- 5 - wort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchge- bühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'849.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: js