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RT150056

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2015-06-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die C._____ Aktiengesellschaft (nachfolgend: C._____) war eine liech- tensteinische Gesellschaft mit Sitz in Vaduz. Mit Berufungsentscheid vom 15. Ap- ril 1997 hiess die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Klage der C._____ dahin gut, dass der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfol- gend: Gesuchsgegner) verpflichtet wurde, ihr Fr. 3'500'000.– nebst Zins zu 15 % seit dem 1. April 1993, Fr. 743'750.– sowie Zinseszins zu 5 % auf einem Zinsbe- trag von Fr. 1'093'750.– seit dem 1. Dezember 1993 zu bezahlen (Urk. 5/7). Die dem Verfahren zugrunde liegende Arrestbetreibung endete am 9. Februar 1999 in einem Verlustschein über Fr. 7'348'531.65 (Urk. 5/8). Am 11. Februar 2002 wurde die C._____ nach durchgeführter Liquidation im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht. Mit Verfügung des liechtensteinischen Amts für Justiz, Ab- teilung Handelsregister, vom 6. Mai 2014 wurde die Nachtragsliquidation hinsicht- lich der gelöschten C._____ eröffnet (Urk. 12/5). Tags darauf unterzeichnete die D._____ mit Sitz in Vaduz (nachfolgend: D._____) als Nachtragsliquidatorin der C._____ eine Abtretungserklärung hinsichtlich der nämlichen Verlustscheinforde- rung zugunsten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Ge- suchstellerin; Urk. 5/3). Die Gesuchstellerin ist eine schweizerische Aktiengesell- schaft mit Sitz in Zug.

E. 2 Mit Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 19. August 2014 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner über Fr. 7'348'531.65 (Urk. 3). Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 10. November 2014 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das vorliegende Rechtsöff- nungsbegehren anhängig (Urk. 1). Nach durchgeführter Verhandlung hiess die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin mit Entscheid vom 4. Februar 2015 gut und erteilte definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'347'114.65 und provisorische Rechtsöffnung für die Kosten der ursprünglichen Betreibung in der Höhe von Fr. 1'417.– (Urk. 18 = Urk. 23).

- 3 -

E. 3 a) Die Argumentation des Gesuchsgegners beruht auf dem Antrags- schreiben der D._____, der früheren Liquidatorin und nachmaligen Nachtragsli- quidatorin der C._____, an das liechtensteinische Amt für Justiz vom 29. April

2014. Darin hielt die D._____ fest, dass die C._____ sämtliche Forderungen aus dem fraglichen Verlustschein mit Zession vom 18. Mai 2000 an die Gesuchstelle- rin abgetreten habe. Nachdem zwischenzeitlich mehr als zehn Jahre vergangen seien, habe keine der beteiligten Personen die Originale in ihren Akten auffinden können. Nunmehr beabsichtige sie im Rahmen einer Nachtragsliquidation die in Verlust geratene Originalzession vom 18. Mai 2000 neuerlich auszustellen (Urk. 12/4). Der Gesuchsgegner hält das Vorgehen der D._____ für rechtsmissbräuch- lich. Als Folge davon seien die Wiedereintragung der C._____ ins Handelsregister und die Zession vom 7. Mai 2014 nichtig (Urk. 10 S. 7 ff.). Überdies hält der Ge- suchsgegner die nämliche Abtretung auch deshalb für unwirksam, weil die C._____ bereits am 18. Mai 2000 die Verfügungsmacht über die Forderung verlo- ren habe. Die Forderung könne nicht ein zweites Mal abgetreten werden (Urk. 10 S. 5).

b) Die Gesuchstellerin bezeichnete die Ausdrucksweise der D._____ als un- präzise (Urk. 13 S. 6). Nach ihrer eigenen Darstellung bestanden im Jahre 2000 zwar Pläne hinsichtlich einer Abtretung der Forderung. Der vom 18. Mai 2000 da- tierende Entwurf sei aber angesichts der (damals) geringen resp. fehlenden Ein- bringlichkeit der Forderung nie unterzeichnet worden (Urk. 13 S. 3 f.).

- 5 -

c) Die Vorinstanz folgte der Darstellung der Gesuchstellerin. Sie hielt fest, dass die vom Gesuchsgegner zur Untermauerung seines Standpunkts eingereich- te Zessionsurkunde mit dem durchgestrichenen Datum vom 18. Mai 2000 nicht unterzeichnet worden sei und folglich mangels Schriftform ungültig sei (Urk. 23 E. 3.3).

E. 4 a) Der Gesuchsgegner rügt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig. Diese habe sich mit den Widersprüchen zwischen dem Antrag der D._____ und den Ausführungen der Gesuchstellerin vor Schranken nicht auseinandergesetzt (Urk. 22 S. 10 f.).

b) Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können einerseits die unrichti- ge Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO); offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV). Ausserdem sind neue Tatsachen und Beweismittel unzu- lässig (Art. 326 ZPO). In erster Linie prüft die Beschwerdeinstanz die erstinstanz- lichen Sachverhaltsfeststellungen auf Willkür hin. Eigene Feststellungen trifft sie nur dann, wenn die erstinstanzlichen offensichtlich unrichtig waren (BGer 5A_891/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3).

c) Richtig ist, dass sich die Vorinstanz nicht zum Antragsschreiben der D._____ geäussert hat. Für sie war offenbar entscheidend, dass keine unter- zeichnete und vom 18. Mai 2000 datierende Abtretungserklärung vorgelegt wur- de, sondern lediglich ein entsprechender Entwurf mit durchgestrichenem Datum (vgl. Urk. 12/7). Ob der Gesuchsgegner mit seiner Sachverhaltskritik die Feststel- lung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich auszuweisen ver- mag, kann hier offen bleiben. Entscheidend ist etwas anderes.

E. 5 a) Die Parteien dürfen sich mit ihren Behauptungen grundsätzlich nicht selbst widersprechen. Ihre widersprüchlichen Behauptungen heben sich gegen- seitig auf (Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, N 1279; vgl. auch Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 113 N 13).

- 6 -

b) Während sich der Vortrag der Gesuchstellerin als schlüssig erweist und sich lediglich nicht mit dem Antragsschreiben der D._____ in einem anderen Ver- fahren deckt, sind die Vorbingen des Gesuchsgegners im vorliegenden Prozess klarerweise widersprüchlich. Seine ganze Argumentation fusst auf der Behaup- tung, dass die betriebene Forderung bereits am 18. Mai 2000 an die Gesuchstel- lerin abgetreten worden sei. Gleichzeitig bestritt der Gesuchsgegner ausdrücklich, dass am 18. Mai 2000 eine Forderungsabtretung stattgefunden habe (VI Prot. S. 5). Auch im Beschwerdeverfahren wies er noch einmal darauf hin, dass er nicht geltend gemacht habe, dass die C._____ die aus dem Verlustschein resultierende Forderung bereits am 18. Mai 2000 an die Gesuchstellerin zediert habe. Vielmehr habe er geltend gemacht, dass die D._____ dies namens und im Auftrag der Ge- suchstellerin in ihrem Antrag an die Abteilung Handelsregister des liechtensteini- schen Amts für Justiz so behauptet habe (Urk. 22 S. 7).

c) Die widersprüchlichen Vorbringen des Gesuchsgegners heben sich ge- genseitig auf und sind somit unbeachtlich. Es kann auf die Darstellung der Ge- suchstellerin abgestützt werden. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

E. 6 a) Wurde die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bereits am 18. Mai 2000 an die Gesuchstellerin abgetreten, spricht nichts gegen die Gültigkeit der ur- kundlich belegten Zession vom 7. Mai 2014. Es liegt insbesondere auch kein Rechtsmissbrauch vor, nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Wiedereintragung der C._____ in das liechtensteinische Handelsregister am

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner kosten- und entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfah- ren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Für die Stellungnahme zum Gesuch um auf- schiebende Wirkung ist der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.– fest- gesetzt. - 8 -
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 50, 51, 52/27-33, 56, 58, 59 und 60/34-39 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'348'531.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Urteil vom 17. Juni 2015 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Februar 2015 (EB141560-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die C._____ Aktiengesellschaft (nachfolgend: C._____) war eine liech- tensteinische Gesellschaft mit Sitz in Vaduz. Mit Berufungsentscheid vom 15. Ap- ril 1997 hiess die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Klage der C._____ dahin gut, dass der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfol- gend: Gesuchsgegner) verpflichtet wurde, ihr Fr. 3'500'000.– nebst Zins zu 15 % seit dem 1. April 1993, Fr. 743'750.– sowie Zinseszins zu 5 % auf einem Zinsbe- trag von Fr. 1'093'750.– seit dem 1. Dezember 1993 zu bezahlen (Urk. 5/7). Die dem Verfahren zugrunde liegende Arrestbetreibung endete am 9. Februar 1999 in einem Verlustschein über Fr. 7'348'531.65 (Urk. 5/8). Am 11. Februar 2002 wurde die C._____ nach durchgeführter Liquidation im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht. Mit Verfügung des liechtensteinischen Amts für Justiz, Ab- teilung Handelsregister, vom 6. Mai 2014 wurde die Nachtragsliquidation hinsicht- lich der gelöschten C._____ eröffnet (Urk. 12/5). Tags darauf unterzeichnete die D._____ mit Sitz in Vaduz (nachfolgend: D._____) als Nachtragsliquidatorin der C._____ eine Abtretungserklärung hinsichtlich der nämlichen Verlustscheinforde- rung zugunsten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Ge- suchstellerin; Urk. 5/3). Die Gesuchstellerin ist eine schweizerische Aktiengesell- schaft mit Sitz in Zug.

2. Mit Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 19. August 2014 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner über Fr. 7'348'531.65 (Urk. 3). Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 10. November 2014 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz das vorliegende Rechtsöff- nungsbegehren anhängig (Urk. 1). Nach durchgeführter Verhandlung hiess die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin mit Entscheid vom 4. Februar 2015 gut und erteilte definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'347'114.65 und provisorische Rechtsöffnung für die Kosten der ursprünglichen Betreibung in der Höhe von Fr. 1'417.– (Urk. 18 = Urk. 23).

- 3 -

3. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. März 2015 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 22). Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöff- nungsgesuchs. In prozessualer Hinsicht verlangte er die Erteilung der aufschie- benden Wirkung. Mit Eingaben vom 23. und 25. März 2015 ergänzte er sein Ge- such um aufschiebende Wirkung (Urk. 28 und 32). Den von ihm verlangten Kos- tenvorschuss leistete der Gesuchsgegner innert Frist (Urk. 27 und 36). Die Stel- lungnahme der Gesuchstellerin zum Gesuch um aufschiebende Wirkung datiert vom 2. April 2015 (Urk. 37). Die Gesuchstellerin beantragte darin die Abweisung des Gesuchs. Es folgten weitere Eingaben der Parteien zum Gesuch um auf- schiebende Wirkung (Urk. 42, 46, 50, 53, 56 und 58). Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Eingaben des Gesuchsgegners vom 4. und

15. Mai 2015 sowie vom 15. Juni 2015 (Urk. 50, 56 und 58) sind der Gesuchstel- lerin zusammen mit dem heutigen Endentscheid zuzustellen. Ein Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit erübrigt sich. II.

1. Die Gesuchstellerin stützt sich auf das erwähnte Urteil vom 15. April 1997 (Urk. 5/7) und im Umfang der ursprünglichen Betreibungskosten auf den Verlust- schein vom 9. Februar 1999 (Urk. 5/8). Beide Titel weisen die C._____ als Gläu- bigerin aus. Zum Nachweis ihrer Rechtsnachfolge reichte die Gesuchstellerin eine vom 7. Mai 2014 datierende Zessionsurkunde ins Recht (Urk. 5/3). Der Gesuchs- gegner bestreitet zwar die Gültigkeit der vorgelegten Zessionsurkunde. Auch sei- ne Argumentation scheint aber letztlich darauf hinauszulaufen, dass die in Betrei- bung gesetzte Forderung an die Gesuchstellerin zediert wurde, wenn auch bereits am 18. Mai 2000.

2. a) Unter der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG ist der rich- terliche Entscheid zu verstehen, der aufgrund eines vollstreckbaren gerichtlichen (oder gleich gestellten) Entscheides die Wirkung des Rechtsvorschlages endgültig beseitigt; die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr sind eng beschränkt

- 4 - (Art. 81 SchKG); der definitive Rechtsöffnungstitel kann nur mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden (BGE 115 III 100 E. 4; 124 III 503 E. 3a). Das Gericht prüft u.a. von Amtes wegen, ob die Identität des im Urteil Berechtigten und des Gläubigers übereinstimmt (BGE 139 III 446 E. 4.1.1).

b) Der Zessionar kann sich auf ein vom Zedenten erstrittenes Urteil als defi- nitiven Rechtsöffnungstitel berufen, wenn seine Rechtsnachfolge liquide nachge- wiesen ist (BGE 140 III 374 ff. E. 3). Ob dieser Nachweis im Rechtsöffnungsver- fahren zwingend durch Urkunde zu erfolgen hat oder ob das Zugeständnis des Betriebenen ausreicht, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Der Gesuchs- gegner vermag die vorgelegte Zessionsurkunde jedenfalls nicht zu entkräften.

3. a) Die Argumentation des Gesuchsgegners beruht auf dem Antrags- schreiben der D._____, der früheren Liquidatorin und nachmaligen Nachtragsli- quidatorin der C._____, an das liechtensteinische Amt für Justiz vom 29. April

2014. Darin hielt die D._____ fest, dass die C._____ sämtliche Forderungen aus dem fraglichen Verlustschein mit Zession vom 18. Mai 2000 an die Gesuchstelle- rin abgetreten habe. Nachdem zwischenzeitlich mehr als zehn Jahre vergangen seien, habe keine der beteiligten Personen die Originale in ihren Akten auffinden können. Nunmehr beabsichtige sie im Rahmen einer Nachtragsliquidation die in Verlust geratene Originalzession vom 18. Mai 2000 neuerlich auszustellen (Urk. 12/4). Der Gesuchsgegner hält das Vorgehen der D._____ für rechtsmissbräuch- lich. Als Folge davon seien die Wiedereintragung der C._____ ins Handelsregister und die Zession vom 7. Mai 2014 nichtig (Urk. 10 S. 7 ff.). Überdies hält der Ge- suchsgegner die nämliche Abtretung auch deshalb für unwirksam, weil die C._____ bereits am 18. Mai 2000 die Verfügungsmacht über die Forderung verlo- ren habe. Die Forderung könne nicht ein zweites Mal abgetreten werden (Urk. 10 S. 5).

b) Die Gesuchstellerin bezeichnete die Ausdrucksweise der D._____ als un- präzise (Urk. 13 S. 6). Nach ihrer eigenen Darstellung bestanden im Jahre 2000 zwar Pläne hinsichtlich einer Abtretung der Forderung. Der vom 18. Mai 2000 da- tierende Entwurf sei aber angesichts der (damals) geringen resp. fehlenden Ein- bringlichkeit der Forderung nie unterzeichnet worden (Urk. 13 S. 3 f.).

- 5 -

c) Die Vorinstanz folgte der Darstellung der Gesuchstellerin. Sie hielt fest, dass die vom Gesuchsgegner zur Untermauerung seines Standpunkts eingereich- te Zessionsurkunde mit dem durchgestrichenen Datum vom 18. Mai 2000 nicht unterzeichnet worden sei und folglich mangels Schriftform ungültig sei (Urk. 23 E. 3.3).

4. a) Der Gesuchsgegner rügt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig. Diese habe sich mit den Widersprüchen zwischen dem Antrag der D._____ und den Ausführungen der Gesuchstellerin vor Schranken nicht auseinandergesetzt (Urk. 22 S. 10 f.).

b) Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können einerseits die unrichti- ge Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Sachverhalts- feststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO); offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV). Ausserdem sind neue Tatsachen und Beweismittel unzu- lässig (Art. 326 ZPO). In erster Linie prüft die Beschwerdeinstanz die erstinstanz- lichen Sachverhaltsfeststellungen auf Willkür hin. Eigene Feststellungen trifft sie nur dann, wenn die erstinstanzlichen offensichtlich unrichtig waren (BGer 5A_891/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3).

c) Richtig ist, dass sich die Vorinstanz nicht zum Antragsschreiben der D._____ geäussert hat. Für sie war offenbar entscheidend, dass keine unter- zeichnete und vom 18. Mai 2000 datierende Abtretungserklärung vorgelegt wur- de, sondern lediglich ein entsprechender Entwurf mit durchgestrichenem Datum (vgl. Urk. 12/7). Ob der Gesuchsgegner mit seiner Sachverhaltskritik die Feststel- lung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich auszuweisen ver- mag, kann hier offen bleiben. Entscheidend ist etwas anderes.

5. a) Die Parteien dürfen sich mit ihren Behauptungen grundsätzlich nicht selbst widersprechen. Ihre widersprüchlichen Behauptungen heben sich gegen- seitig auf (Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, N 1279; vgl. auch Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 113 N 13).

- 6 -

b) Während sich der Vortrag der Gesuchstellerin als schlüssig erweist und sich lediglich nicht mit dem Antragsschreiben der D._____ in einem anderen Ver- fahren deckt, sind die Vorbingen des Gesuchsgegners im vorliegenden Prozess klarerweise widersprüchlich. Seine ganze Argumentation fusst auf der Behaup- tung, dass die betriebene Forderung bereits am 18. Mai 2000 an die Gesuchstel- lerin abgetreten worden sei. Gleichzeitig bestritt der Gesuchsgegner ausdrücklich, dass am 18. Mai 2000 eine Forderungsabtretung stattgefunden habe (VI Prot. S. 5). Auch im Beschwerdeverfahren wies er noch einmal darauf hin, dass er nicht geltend gemacht habe, dass die C._____ die aus dem Verlustschein resultierende Forderung bereits am 18. Mai 2000 an die Gesuchstellerin zediert habe. Vielmehr habe er geltend gemacht, dass die D._____ dies namens und im Auftrag der Ge- suchstellerin in ihrem Antrag an die Abteilung Handelsregister des liechtensteini- schen Amts für Justiz so behauptet habe (Urk. 22 S. 7).

c) Die widersprüchlichen Vorbringen des Gesuchsgegners heben sich ge- genseitig auf und sind somit unbeachtlich. Es kann auf die Darstellung der Ge- suchstellerin abgestützt werden. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

6. a) Wurde die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bereits am 18. Mai 2000 an die Gesuchstellerin abgetreten, spricht nichts gegen die Gültigkeit der ur- kundlich belegten Zession vom 7. Mai 2014. Es liegt insbesondere auch kein Rechtsmissbrauch vor, nachdem nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Wiedereintragung der C._____ in das liechtensteinische Handelsregister am

7. Mai 2014 einzig zum Zwecke der Fabrikation einer in Verlust geratenen Urkun- de erfolgte.

b) Der Gesuchsgegner hält die Wiedereintragung der C._____ überdies auch deshalb für "offensichtlich falsch", weil die Verlustscheinforderung vom 9. Februar 1999 bereits im Rahmen der ursprünglichen Liquidation bekannt gewe- sen sei und es sich demnach nicht um "neues Vermögen" im Sinne von Art. 139 Abs. 1 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) handle (Urk. 10 S. 10). Er ist offenbar der Ansicht, dass bei offensichtlichem Fehlen der Wiedereintragungsvoraussetzungen die C._____ das Recht der Persönlichkeit

- 7 - nicht wiedererlangt haben könne. Nach der hiesigen Rechtsprechung erwerben Aktiengesellschaften gestützt auf Art. 643 Abs. 2 OR selbst bei Widerrechtlichkeit bzw. Unsittlichkeit des Gesellschaftszwecks mit der Eintragung ins Handelsregis- ter das Recht der Persönlichkeit (sog. Heilungstheorie; BGE 112 II 6 f. E. 4b; 110 Ib 109). Wie bereits die Vorinstanz bemerkte, richtet sich die Wiedereintragung der liechtensteinischen C._____ nach liechtensteinischem Recht (Art. 154 f. IPRG). Die Parteien stellten dies nicht in Frage. Gemäss Art. 106 Abs. 1 PGR er- langen die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister (Inkorporierung), und zwar grundsätzlich selbst dann, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tat- sächlich nicht vorhanden waren. Selbst wenn die Wiedereintragung der C._____ zu Unrecht erfolgt sein sollte, dürfte dies also die Gültigkeit der Zession vom 7. Mai 2014 nicht berühren. Dass die Rechtslage im Fürstentum Liechtenstein eine andere sei und eine liechtensteinische Aktiengesellschaft auch nichtig sein könne, machte keine der Parteien geltend (vgl. dazu BGE 140 III 456 = Pra 104 Nr. 36).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner kosten- und entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfah- ren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Für die Stellungnahme zum Gesuch um auf- schiebende Wirkung ist der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.– fest- gesetzt.

- 8 -

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 50, 51, 52/27-33, 56, 58, 59 und 60/34-39 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'348'531.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Juni 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: se