Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 März 2015, zogen die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) die Beschwerde zurück (Urk. 17). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens den Gesuchstellern aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Ge- suchsgegnerin) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– fest- gesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gesuchstellern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 8, 10, 11/2-4 und 17, sowie an das Einzelgericht Au- dienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 3 -
- Eine Beschwerde gegen das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispo- sitivziffern 2 bis 4) an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustel- lung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'766.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu er- folgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 23. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT150014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss vom 23. März 2015 in Sachen
1. Kanton Zug,
2. Gemeinde A._____,
3. Katholische Kirchgemeinde A._____,
4. Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2, 3, 4 vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Zug, gegen B._____ GmbH in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Dezember 2014 (EB141442-L)
- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 17. März 2015, beim Obergericht eingegangen am
19. März 2015, zogen die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller) die Beschwerde zurück (Urk. 17). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens den Gesuchstellern aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Ge- suchsgegnerin) für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– fest- gesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gesuchstellern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 8, 10, 11/2-4 und 17, sowie an das Einzelgericht Au- dienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
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6. Eine Beschwerde gegen das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispo- sitivziffern 2 bis 4) an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustel- lung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'766.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu er- folgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 23. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: js