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RT140083

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2014-07-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 3. Juni 2014 entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 10 S. 4 f.): " 1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 24. März 2014, für Fr. 27'200.91 (entsprechend EUR. 22'336.00 zum Kurs von 1.2178) nebst Zins zu 7.37 % seit 21. März 2014, Fr. 1'838.64 (entsprechend EUR. 1'509.64 zum Kurs von 1.2179), Fr. 2'317.09 (entsprechend EUR. 1'902.67 zum Kurs von 1.2178), Fr. 530.00 (entsprechend EUR. 435.60 zum Kurs von 1.2179), Fr. 14.96 (entsprechend EUR. 12.28 zum Kurs von 1.2183), Fr. 442.23 (entsprechend EUR. 363.00 zum Kurs von 1.2183), Fr. 12.46 (entsprechend EUR. 10.23 zum Kurs von 1.2183), Fr. 1'214.18 (entsprechend EUR. 996.80 zum Kurs von 1.2181).

E. 2 Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird von der Gesuchstellerin be- zogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

E. 3 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.

E. 4 (Schriftliche Mitteilung.)

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'200.91. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se

Dispositiv
  1. a) Mit Urteil vom 3. Juni 2014 entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 10 S. 4 f.): " 1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 24. März 2014, für Fr. 27'200.91 (entsprechend EUR. 22'336.00 zum Kurs von 1.2178) nebst Zins zu 7.37 % seit 21. März 2014, Fr. 1'838.64 (entsprechend EUR. 1'509.64 zum Kurs von 1.2179), Fr. 2'317.09 (entsprechend EUR. 1'902.67 zum Kurs von 1.2178), Fr. 530.00 (entsprechend EUR. 435.60 zum Kurs von 1.2179), Fr. 14.96 (entsprechend EUR. 12.28 zum Kurs von 1.2183), Fr. 442.23 (entsprechend EUR. 363.00 zum Kurs von 1.2183), Fr. 12.46 (entsprechend EUR. 10.23 zum Kurs von 1.2183), Fr. 1'214.18 (entsprechend EUR. 996.80 zum Kurs von 1.2181).
  2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird von der Gesuchstellerin be- zogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
  3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
  4. (Schriftliche Mitteilung.)
  5. (Rechtsmittelbelehrung.)" Als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG lag dem erstin- stanzlichen Rechtsöffnungsrichter ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 7. August 2013 vor (Urk. 10 S. 3 E. 3, Urk. 5/4, Urk. 5/11). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 26. Juni 2014 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Beschwerde gegen das obge- nannte Urteil mit dem Antrag, die definitive Rechtsöffnung sei abzulehnen und auf den effektiv geschuldeten Betrag sei einzugehen (Urk. 9). - 3 -
  6. a) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, dass es A._____ aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig nicht möglich gewesen sei, an der Verhandlung vom 3. Juni 2014 persönlich teilzunehmen. Das vorinstanzliche Urteil könne so nicht akzeptiert werden. Es seien von ihrer Seite diverse Artikel an die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) retourniert worden. Aus diesem Grund entspreche die von der Gesuchstellerin geforderte Summe nicht den aktuellen Gegebenheiten (Urk. 9 S. 1). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren (Urteil des Bundesgerichtes 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1) Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 9) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Be- schwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als ver- spätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. c) Die Parteien wurden vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter mit Vor- ladung vom 8. Mai 2014 zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsge- such auf den 3. Juni 2014 vorgeladen (vgl. Urk. 6). Aus der Vorladung geht her- vor, dass die Verschiebung der Verhandlung nur aus zureichenden Gründen be- - 4 - willigt werde (unter Hinweis auf Art. 135 ZPO). Wer aus solchen Gründen am Er- scheinen verhindert sei, habe dies dem Gericht sofort schriftlich mitzuteilen und Unterlagen einzureichen, die den Verhinderungsgrund belegen würden. Bei Krankheit oder Unfall sei unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinige (Urk. 6 letzte Seite Ziff. 2). Sodann wur- de die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Säumnis ih- rerseits aufgrund der Akten entscheiden würde (Urk. 6 1. Seite der Vorladung). Die Gesuchsgegnerin unterliess es, dem Rechtsöffnungsrichter ein Verschie- bungsgesuch zu stellen, weshalb dieser – nachdem zur Verhandlung vom 3. Juni 2014 für die Gesuchsgegnerin niemand erschienen ist (Prot. Vi S. 3) – zu Recht in Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten entschieden hat (vgl. Urk. 10 S. 2 E. 1). d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
  7. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung ge- langt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. - 5 -
  10. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.
  11. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'200.91. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT140083-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 4. Juli 2014 in Sachen A._____ & Co, Boutique …, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Juni 2014 (EB140625-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 3. Juni 2014 entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 10 S. 4 f.): " 1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 24. März 2014, für Fr. 27'200.91 (entsprechend EUR. 22'336.00 zum Kurs von 1.2178) nebst Zins zu 7.37 % seit 21. März 2014, Fr. 1'838.64 (entsprechend EUR. 1'509.64 zum Kurs von 1.2179), Fr. 2'317.09 (entsprechend EUR. 1'902.67 zum Kurs von 1.2178), Fr. 530.00 (entsprechend EUR. 435.60 zum Kurs von 1.2179), Fr. 14.96 (entsprechend EUR. 12.28 zum Kurs von 1.2183), Fr. 442.23 (entsprechend EUR. 363.00 zum Kurs von 1.2183), Fr. 12.46 (entsprechend EUR. 10.23 zum Kurs von 1.2183), Fr. 1'214.18 (entsprechend EUR. 996.80 zum Kurs von 1.2181).

2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird von der Gesuchstellerin be- zogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.

4. (Schriftliche Mitteilung.)

5. (Rechtsmittelbelehrung.)" Als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG lag dem erstin- stanzlichen Rechtsöffnungsrichter ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 7. August 2013 vor (Urk. 10 S. 3 E. 3, Urk. 5/4, Urk. 5/11).

b) Mit fristgerechter Eingabe vom 26. Juni 2014 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Beschwerde gegen das obge- nannte Urteil mit dem Antrag, die definitive Rechtsöffnung sei abzulehnen und auf den effektiv geschuldeten Betrag sei einzugehen (Urk. 9).

- 3 -

2. a) Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, dass es A._____ aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig nicht möglich gewesen sei, an der Verhandlung vom 3. Juni 2014 persönlich teilzunehmen. Das vorinstanzliche Urteil könne so nicht akzeptiert werden. Es seien von ihrer Seite diverse Artikel an die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) retourniert worden. Aus diesem Grund entspreche die von der Gesuchstellerin geforderte Summe nicht den aktuellen Gegebenheiten (Urk. 9 S. 1).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren (Urteil des Bundesgerichtes 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1) Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 9) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Be- schwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als ver- spätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden.

c) Die Parteien wurden vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter mit Vor- ladung vom 8. Mai 2014 zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsge- such auf den 3. Juni 2014 vorgeladen (vgl. Urk. 6). Aus der Vorladung geht her- vor, dass die Verschiebung der Verhandlung nur aus zureichenden Gründen be-

- 4 - willigt werde (unter Hinweis auf Art. 135 ZPO). Wer aus solchen Gründen am Er- scheinen verhindert sei, habe dies dem Gericht sofort schriftlich mitzuteilen und Unterlagen einzureichen, die den Verhinderungsgrund belegen würden. Bei Krankheit oder Unfall sei unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinige (Urk. 6 letzte Seite Ziff. 2). Sodann wur- de die Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Säumnis ih- rerseits aufgrund der Akten entscheiden würde (Urk. 6 1. Seite der Vorladung). Die Gesuchsgegnerin unterliess es, dem Rechtsöffnungsrichter ein Verschie- bungsgesuch zu stellen, weshalb dieser – nachdem zur Verhandlung vom 3. Juni 2014 für die Gesuchsgegnerin niemand erschienen ist (Prot. Vi S. 3) – zu Recht in Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten entschieden hat (vgl. Urk. 10 S. 2 E. 1).

d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung ge- langt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

- 5 -

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin aufer- legt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'200.91. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: se