opencaselaw.ch

RT130211

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2014-01-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Da sich die Beschwerde der Klägerin als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen er- hoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

- 3 - 3.2. Die Klägerin stellte ihr Rechtsöffnungsbegehren an die Vorinstanz mittels ei- nes Formulars (Urk. 3) samt Beilagen (Urk. 4/1-6), ohne diesen Unterlagen eine (weitere) Begründung beizufügen. An der erstinstanzlichen Verhandlung nahm schliesslich kein Vertreter der Klägerin teil (vgl. VI-Prot. S. 4), obwohl diese kor- rekt vorgeladen worden war (vgl. Urk. 6 und 7/2). Damit stellen sämtliche Ausfüh- rungen der Klägerin, welche über das vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehen, wie auch die Beilagen, welche nicht bereits vor Vorinstanz eingereicht worden sind (Urk. 18/2-8, 10, 11, 13 und 14), unzulässige Noven dar, welche im Be- schwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Dies gilt insbeson- dere auch für die Ausführungen der Klägerin zu allfälligen von ihrer Seite erbrach- ten vertraglichen Leistungen, welche durch den Beklagten und Beschwerdegeg- ner (fortan Beklagter) vor Vorinstanz bestritten wurden, was schlussendlich ge- stützt auf die sog. Basler Rechtsöffnungspraxis zur Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens der Klägerin geführt hat (vgl. Urk. 16 S. 6 f.). Damit bringt die Klägerin keine genügenden Rügen am heute angefochtenen Entscheid vor, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Dem Beklagten ist mangels wesentlicher Umtrie- be für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. - 4 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'620.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT130211-O/U.doc Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 23. Januar 2014 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. November 2013 (EB130152-H)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 7. November 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- begehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 3. September 2013) unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin ab (Urk. 16). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2013 erhob die Klägerin hiergegen rechtzei- tig (vgl. Urk. 11/2) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheids sowie die Erteilung der Rechtsöffnung (Urk. 15 S. 1).

2. Da sich die Beschwerde der Klägerin als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen er- hoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

- 3 - 3.2. Die Klägerin stellte ihr Rechtsöffnungsbegehren an die Vorinstanz mittels ei- nes Formulars (Urk. 3) samt Beilagen (Urk. 4/1-6), ohne diesen Unterlagen eine (weitere) Begründung beizufügen. An der erstinstanzlichen Verhandlung nahm schliesslich kein Vertreter der Klägerin teil (vgl. VI-Prot. S. 4), obwohl diese kor- rekt vorgeladen worden war (vgl. Urk. 6 und 7/2). Damit stellen sämtliche Ausfüh- rungen der Klägerin, welche über das vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehen, wie auch die Beilagen, welche nicht bereits vor Vorinstanz eingereicht worden sind (Urk. 18/2-8, 10, 11, 13 und 14), unzulässige Noven dar, welche im Be- schwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können. Dies gilt insbeson- dere auch für die Ausführungen der Klägerin zu allfälligen von ihrer Seite erbrach- ten vertraglichen Leistungen, welche durch den Beklagten und Beschwerdegeg- ner (fortan Beklagter) vor Vorinstanz bestritten wurden, was schlussendlich ge- stützt auf die sog. Basler Rechtsöffnungspraxis zur Abweisung des Rechtsöff- nungsbegehrens der Klägerin geführt hat (vgl. Urk. 16 S. 6 f.). Damit bringt die Klägerin keine genügenden Rügen am heute angefochtenen Entscheid vor, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist.

5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Dem Beklagten ist mangels wesentlicher Umtrie- be für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.

- 4 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'620.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Subotic versandt am: js