Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 Juni 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2012,
- Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom
13. September 2012)
- für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
Dispositiv
- Juli 2012, - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
- August 2012 sowie - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
- September 2012, - Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom
- Januar 2013) - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
- Oktober 2012, - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
- November 2012 sowie - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
- Dezember 2012, - Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom
- März 2013) - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
- Januar 2013, - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
- Februar 2013 sowie - für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
- März 2013 definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag wird das Begeh- ren abgewiesen.
- Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weite- re Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, aber mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.– - 3 - verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Be- trag von Fr. 300.– zu ersetzen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 600.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilung.) 6.-7. (Rechtsmittelbelehrung.)" Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 18 S. 2): " 1. In Gutheissung dieser Beschwerde sei der entscheid des Rechts- öffnungsrichters vom 26 August 2013,
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Prozessaus- gang." Mit Schreiben vom 1. November 2013, beim Obergericht eingegangen am
- November 2013, zog der Beklagte die Beschwerde zurück (Urk. 22). Das Ver- fahren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) für das Rechtsmittelver- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festge- setzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
- Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 18 und Urk. 21/2-4 sowie einer Kopie der Urk. 22, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Die Anfechtung des Rückzugs hat nicht mit Beschwerde gemäss Bundesge- setz über das Bundesgericht (BGG), sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schwei- zerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Ver- bindung mit Art. 42 BGG. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT130164-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 18. November 2013 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich vom 26. August 2013 (EB130178-D)
- 2 - Erwägungen: Mit Urteil vom 26. August 2013 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 19 S. 11 f.): " 1. Der Klägerin wird in den Betreibungen
- Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom
7. Juni 2012) für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2012,
- Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom
13. September 2012)
- für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
1. Juli 2012,
- für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
1. August 2012 sowie
- für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
1. September 2012,
- Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom
23. Januar 2013)
- für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
1. Oktober 2012,
- für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
1. November 2012 sowie
- für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
1. Dezember 2012,
- Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom
19. März 2013)
- für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
1. Januar 2013,
- für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
1. Februar 2013 sowie
- für den Betrag von Fr. 800.– nebst Zins zu 5 % seit
1. März 2013 definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag wird das Begeh- ren abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weite- re Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, aber mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.–
- 3 - verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Be- trag von Fr. 300.– zu ersetzen.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 600.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.
5. (Schriftliche Mitteilung.) 6.-7. (Rechtsmittelbelehrung.)" Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 23. September 2013 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 18 S. 2): " 1. In Gutheissung dieser Beschwerde sei der entscheid des Rechts- öffnungsrichters vom 26 August 2013,
2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Prozessaus- gang." Mit Schreiben vom 1. November 2013, beim Obergericht eingegangen am
4. November 2013, zog der Beklagte die Beschwerde zurück (Urk. 22). Das Ver- fahren ist entsprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) für das Rechtsmittelver- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.– festge- setzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 4 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 18 und Urk. 21/2-4 sowie einer Kopie der Urk. 22, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Die Anfechtung des Rückzugs hat nicht mit Beschwerde gemäss Bundesge- setz über das Bundesgericht (BGG), sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Eine Beschwerde gegen die Dispositivziffern 2 bis 4 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schwei- zerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Ver- bindung mit Art. 42 BGG. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js