opencaselaw.ch

RT130159

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2013-09-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 August 2013 die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 250.– und setzte ihm gleichzeitig Frist zur Verbesserung des Rechtsöff- nungsgesuchs an (Urk. 2 S. 4 f.). 1.3 Mit Schreiben vom 29. August 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. August 2013) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). Dieses Schreiben liess er auch der Vorinstanz zukommen (Urk. 8/7). 1.4 Mit Schreiben vom 30. August 2013 wurde dem Beklagten die Gele- genheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch die von ihm angefochtene Verfügung nicht beschwert sei (dazu nachfolgend Erw. 4.2.1; Urk. 5). Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beklagte indes nicht vernehmen, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzuführen ist.

2. Mit Schreiben vom 3. September 2013, bei der Vorinstanz eingegan- gen am 4. September 2013, zog der Kläger das Rechtsöffnungsgesuch zurück (Urk. 8/11). Entsprechend schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren mit Verfügung vom 4. September 2013 ab (Urk. 8/12).

3. Mit dem Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs ist das vorliegende Be- schwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Entsprechend ist dieses gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben.

- 3 -

4. Das Rechtsöffnungsverfahren wurde zu einem Zeitpunkt gegenstands- los, als noch kein Beschwerdeverfahren eröffnet und die dem Beklagten mit Schreiben vom 30. August 2013 angesetzte Frist noch am laufen war. Auf die Er- hebung von Gerichtskosten ist daher ausnahmsweise zu verzichten. Auf die Be- schwerde wäre voraussichtlich nicht einzutreten gewesen. Der Klägerin ist kein Aufwand entstanden. Es sind daher keine Prozessentschädigungen zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eine Ko- pie von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'705.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 4 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT130159-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 24. September 2013 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. August 2013 (EB130377-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 9. August 2013 ging bei der Vorinstanz das vom Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) erhobene Rechtsöffnungsgesuch ein, mit wel- chem er – gestützt auf die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramtes vom 4. September 2012 – für die ausstehende Direkte Bundessteuer betreffend das Jahr 2011 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 1'705.60 zuzüglich Zins und Betreibungskosten ersuchte (Urk. 1). 1.2 In der Folge auferlegte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom

15. August 2013 die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 250.– und setzte ihm gleichzeitig Frist zur Verbesserung des Rechtsöff- nungsgesuchs an (Urk. 2 S. 4 f.). 1.3 Mit Schreiben vom 29. August 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. August 2013) erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). Dieses Schreiben liess er auch der Vorinstanz zukommen (Urk. 8/7). 1.4 Mit Schreiben vom 30. August 2013 wurde dem Beklagten die Gele- genheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch die von ihm angefochtene Verfügung nicht beschwert sei (dazu nachfolgend Erw. 4.2.1; Urk. 5). Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beklagte indes nicht vernehmen, weshalb das Beschwerdeverfahren durchzuführen ist.

2. Mit Schreiben vom 3. September 2013, bei der Vorinstanz eingegan- gen am 4. September 2013, zog der Kläger das Rechtsöffnungsgesuch zurück (Urk. 8/11). Entsprechend schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren mit Verfügung vom 4. September 2013 ab (Urk. 8/12).

3. Mit dem Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs ist das vorliegende Be- schwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Entsprechend ist dieses gestützt auf Art. 242 ZPO abzuschreiben.

- 3 -

4. Das Rechtsöffnungsverfahren wurde zu einem Zeitpunkt gegenstands- los, als noch kein Beschwerdeverfahren eröffnet und die dem Beklagten mit Schreiben vom 30. August 2013 angesetzte Frist noch am laufen war. Auf die Er- hebung von Gerichtskosten ist daher ausnahmsweise zu verzichten. Auf die Be- schwerde wäre voraussichtlich nicht einzutreten gewesen. Der Klägerin ist kein Aufwand entstanden. Es sind daher keine Prozessentschädigungen zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eine Ko- pie von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'705.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. September 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js