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RT130077

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2013-05-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 7 = Urk. 13) schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2013) – wegen Aufhebung der Betreibung infolge Eröffnung des Konkurses über die Beklagte – ab (Disp.- Ziff. 1). Hinsichtlich der Kostenfolgen entschied die Vorinstanz:

E. 2 a) Aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist zu schliessen, dass die Klägerin weder die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr noch die Kostenauflage an sich anficht, sondern den Bezug der Kosten vorab von ihr ("di- rekt bei der beklagten Partei einzufordern"; Urk.12).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwer- de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

- 3 -

c) Die Klägerin erhebt in ihrer Beschwerde keine konkreten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid. Der Bezug der Kosten für das Rechtsöffnungsver- fahren vorab von der Klägerin als Gläubigerin entspricht denn auch dem Gesetz. Die entsprechende gesetzliche Regelung lautet (Art. 68 Abs. 1 Satz 1+2 SchKG): "Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzu- schiessen." Dies gilt auch für das Rechtsöffnungsverfahren, welches Teil der Be- treibung ist. Das Gesetz sieht sodann keine Ausnahme für den Fall vor, dass der Gläubiger die von ihm vorzuschiessenden Kosten vom Schuldner allenfalls nicht erhältlich machen kann. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als recht- lich korrekt. Die Beschwerde der Klägerin ist als unbegründet abzuweisen.

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 240.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 75.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zufolge ihres Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beklagten erwuchs kein er- heblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 75.-- festgesetzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 4 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT130077-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. Mai 2013 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Konkursamt C._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 24. April 2013 (EB130279-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 7 = Urk. 13) schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2013) – wegen Aufhebung der Betreibung infolge Eröffnung des Konkurses über die Beklagte – ab (Disp.- Ziff. 1). Hinsichtlich der Kostenfolgen entschied die Vorinstanz:

2. Die Spruchgebühr von Fr. 240.-- wird der beklagten Partei auferlegt. Sie wird von der klagenden Partei bezogen, ist ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen.

b) Hiergegen hat die Klägerin am 10. Mai 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 10) Beschwerde erhoben. Sie sei nicht einverstanden, dass sie zu einer Bezahlung von Fr. 240.-- aufgefordert werde (Urk. 12).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist zu schliessen, dass die Klägerin weder die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr noch die Kostenauflage an sich anficht, sondern den Bezug der Kosten vorab von ihr ("di- rekt bei der beklagten Partei einzufordern"; Urk.12).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwer- de führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

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c) Die Klägerin erhebt in ihrer Beschwerde keine konkreten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid. Der Bezug der Kosten für das Rechtsöffnungsver- fahren vorab von der Klägerin als Gläubigerin entspricht denn auch dem Gesetz. Die entsprechende gesetzliche Regelung lautet (Art. 68 Abs. 1 Satz 1+2 SchKG): "Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzu- schiessen." Dies gilt auch für das Rechtsöffnungsverfahren, welches Teil der Be- treibung ist. Das Gesetz sieht sodann keine Ausnahme für den Fall vor, dass der Gläubiger die von ihm vorzuschiessenden Kosten vom Schuldner allenfalls nicht erhältlich machen kann. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als recht- lich korrekt. Die Beschwerde der Klägerin ist als unbegründet abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 240.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 75.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zufolge ihres Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beklagten erwuchs kein er- heblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 75.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: js